Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104399/2/GU/Mm

Linz, 04.03.1997

VwSen-104399/2/GU/Mm Linz, am 4. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F.L., vertreten durch RAe Dr. E.H. und Dr. R.L., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L. vom 22. Jänner 1997, Zl. .., wegen Übertretung des KFG 1967 und der StVO 1960 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben, als im Punkt zwei des Schuldspruches anstelle des Wortes "LKWs" das Wort "PKWs" zu treten hat.

Ansonsten wird der Schuldspruch zu beiden Fakten bestätigt.

Die verhängte Geldstrafe zu Faktum 1 wird auf 400 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden, die Geldstrafe zu Faktum 2 ebenfalls auf 400 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden, herabgesetzt.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeiträge ermäßigen sich auf 2 x 40 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 19, § 32 Abs.2, § 65 VStG, § 99 Abs.5 KFG 1967, § 97 Abs.4 StVO 1960 Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 13.5.1996 um 10.15 Uhr in L., A7 Richtungsfahrbahn Süd, Parkplatzeinfahrt F., mit dem Kraftfahrzeug Kennzeichen XX 1. bei Sichtbehinderung durch starken Regen kein Abblendlicht oder Fernlicht verwendet zu haben; 2. durch das Abstellen seines LKWs (richtig wohl PKWs) unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug dieses verdeckt zu haben, weshalb er mehrmals aufgefordert worden sei, sein Fahrzeug von dieser Stelle zu entfernen. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

Wegen Verletzung des § 99 Abs.5 KFG einerseits, wurde ihm in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und des § 97 Abs.4 StVO in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und erstinstanzliche Verfahrens-kostenbeiträge von 10 Prozent zur Zahlung vorgeschrieben.

Die erste Instanz begründet das angefochtene Straferkenntnis unter ausführlicher Wiedergabe des erstinstanzlichen Verfahrensganges im wesentlichen hinsichtlich der Beweiswürdigung damit, daß die Aussage des einschreitenden und als Zeuge vernommenen Polizeiorganes R., was die Sichtbehinderung durch starken Regen und daher die Erforderlichkeit des Einschaltens von Abblendlicht beim Beschuldigtenfahrzeug anlangt und was ferner den Umstand anlangt, daß der Beschuldigte die Weisung des Polizeibeamten die Position hinter dem Einsatzfahrzeug nach Auffüllen von Motoröl nicht unverzüglich befolgt habe, gegenüber der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten hätten überzeugen können.

Zur Pflicht der unverzüglichen Befolgung der Weisung wird auch Verwaltungsgerichtshofjudikatur angeführt.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte unrichtige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er rügt die Nichteinholung eines Gutachtens der Zentralanstalt für Meterologie und Geodynamik zur Klärung der exakten Witterungsverhältnisse zum Tatzeitpunkt; er rügt ferner den Umstand, daß ihn das Abstellen bzw. das Lenken eines LKWs anstelle richtigerweise eines Mercedes Diesel PKW sowohl in der Strafverfügung als auch im Straferkenntnis vorgeworfen werde und bezweifelt die Erforderlichkeit der Weisung.

Er bekämpft die Höhe der verhängten Strafe und macht geltend, daß weder ein schweres Verschulden des Beschuldigten anzunehmen sei, noch objektiv ein gravierender Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs bzw. gegen die Bestimmungen des KFG vorliege.

Angesichts der Umstände, daß die Übertretungen - falls sie überhaupt angenommen werden können - keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hätten, keine Erschwerungsgründe vorliegen und dem geringfügigen Unrechts- und Schuldgehalt, mit Strafhöhen von jeweils 400 S das Auslangen gefunden werden müssen. Dies insbesonders unter Bedachtnahme darauf, daß der Beschuldigte entgegen der Annahme des Straferkenntnisses sehr wohl Sorgepflichten für Gattin und Kinder aufzuweisen habe.

Aus all diesen Gründen beantragt er die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren, in eventu seiner Strafberufung Folge zu geben und eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anzuberaumen.

Aufgrund der für die o.ö. Landesbehörden in der Landesverfassung verankerten Grundsatzes der Sparsamkeit und des Umstandes, daß durch einen Erkundungsbeweis, welche Wetter- und Sichtverhältnisse punktgenau am Tatort zur Tatzeit vorherrschten, durch ein Gutachten der Flugwetterwarte H. nichts verläßliches gewonnen werden kann und, wie die erste Instanz zutreffend ausführt, dem Wahrnehmungsvermögen eines Polizeibeamten es zuzutrauen ist, welche Witterungs- und Sichtverhältnisse geherrscht haben, erschien dem O.ö. Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung entbehrlich. Zu Faktum 2 ist unbestritten, daß der Beschuldigte angesichts der verstellten Parkplatzeinfahrt infolge Schwer- bzw. Blaulichttransportes eine Weisung bekam, seinen PKW nach dem Ölnachfüllen von der Stelle hinter dem Einsatzfahrzeug wegzubewegen und dies nicht unverzüglich, sondern nach Erledigung eines Telefongespräches erfüllte.

Insoferne erscheint dem O.ö. Verwaltungssenat der Sachverhalt hinreichend geklärt und schließt er sich, was den Schuldspruch anlangt, ausdrücklich den umfangreichen und schlüssigen Ausführungen der ersten Instanz an und verweist auf diese.

Der offensichtliche Bezeichnungsfehler LKW in der Strafverfügung und im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses konnte sehr wohl als solcher, insbesonders im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, jederzeit berichtigt werden. Überdies besteht eine rechtzeitige Verfolgungshandlung in der Gestalt der Zeugenvernehmung des Insp. T.R. vom 5.8.1996, welche dem Beschuldigtenvertreter in Form der Akteneinsicht am 19.9.1996, sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht und damit vorgehalten wurde.

Was die Strafbemessung anlangt, war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die Übertretung nach § 99 Abs.5 KFG beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG in Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

Der Strafrahmen für die Übertretung des § 97 Abs.4 StVO beträgt gemäß § 99 Abs.3 Einleitungssatz 1960 in Geld bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Bei den beiden Fakten sind zwar keine Folgen entstanden, der Unrechtsgehalt wog jedoch nicht so gering, als daß infolge gänzlicher Atypizität mit einem Absehen von einer Bestrafung im Sinn des § 21 Abs.1 VStG hätte vorgegangen werden können.

Die Verschuldensseite war angesichts des Defektes der Motorölversorgung beim PKW des Beschuldigten, was einerseits die Aufmerksamkeit von der Witterung ablenkte und andererseits das Aufsuchen eines geeigneten unfallvermeidenden Abstellungsortes zur Behebung des Schadens durch Nachfüllen mit Öl anlangt, gering. Daß beim Telefonat Notstand im Sinn des § 6 VStG entstanden sei und daß er dieses Telefonat nicht auf einen kurzfristig späteren Anrufs- bzw. Annahmezeitpunkt hätte verlegen können, ist durch nichts erhärtet. Insoferne war er bei der Befolgung der Weisung im Verzug und konnte auch aus diesem Grunde dieses Faktum betreffend, kein Absehen von einer Bestrafung erfolgen.

Besondere mildernde Umstände lagen nicht vor. Ein besonderer Straferschwerungsgrund im Sinn des § 33 Z2 StGB, daß nämlich Taten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten vorgelegen seien, scheinen aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nicht auf.

Angesichts seiner Sorgepflicht und des im übrigen unbestritten geblieben geschätzten Monatseinkommens von 15.000 S, erschien eine Herabsetzung der Strafe im Spruch gemessenen Ausmaß als angenommen.

Der Teilerfolg der Berufung befreite den Rechtsmittelwerber von der Pflicht zur Leistung von Kostenbeiträgen für das Berufungsverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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