Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104400/2/Ki/Shn

Linz, 27.02.1997

VwSen-104400/2/Ki/Shn Linz, am 27. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dietmar M, vom 11. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 10. Februar 1997, GZ III/CST.31091/96, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 und § 51e Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BPD Linz hat gegen den Berufungswerber am 10. Februar 1997 unter GZ III/CST.31091/96, ein Straferkenntnis erlassen.

2. Der Rechtsmittelwerber übermittelte am 11. Februar 1997 der BPD Linz ein Schreiben, wonach er bestätigt, daß er das Straferkenntnis erhalten habe. Er wies in der Folge auf seine finanzielle Situation hin, wonach er derzeit nur mehr das Existenzminimum habe und es an der Polizei liege, ob diese einen Menschen "vernichten oder abtöten" wolle, oder ob die Polizei will, daß er wieder ein ordentlicher und anständiger Mensch werde.

Er erklärte in diesem Schreiben, daß er selbstverständlich bereit sei, seine Strafen zu bezahlen, aber er könne vom Existenzminimum nicht leben und er habe daher bereits mehrmals ersucht, ein Gespräch mit der Polizei zu führen, dies jedoch ohne Erfolg.

3. Die BPD Linz hat dieses Schreiben als Berufung gewertet und O.ö. Verwaltungssenat samt Verfahrensakt vorgelegt.

Damit wurde dessen Zuständigkeit ausgelöst. Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG).

Die gegenständliche Eingabe des Rechtsmittelwerbers wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

Wenn auch die obzitierte Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG nicht formalistisch auszulegen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Die Berufung muß wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH vom 15.4.1986, 85/05/0179 ua).

Im vorliegenden Fall enthält die Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll und es fehlt somit an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Der Rechtsmittelwerber hat vielmehr erklärt, daß er selbstverständlich bereit sei, seine Strafen zu bezahlen.

Offensichtlich geht es ihm nur darum, mit der Erstbehörde ein Gespräch zu führen.

Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides zumindest darauf hingewiesen wurde, daß die schriftliche Berufung einen Berufungsantrag zu enthalten habe, handelt es sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung (§ 13 Abs.3 AVG) zugänglichen Mangel.

In Ermangelung jeglichen Berufungsantrages und jeglicher Begründung eines solchen ist es daher dem O.ö.

Verwaltungssenat verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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