Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104419/2/BI/FB

Linz, 24.09.1997

VwSen-104419/2/BI/FB Linz, am 24. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau H S, A, K, vom 15. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Jänner 1997, VerkR96-13232-1996-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 erste Alternative und 66 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 700 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Juli 1996 der Behörde am 13. August 1996 eine unrichtige Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 11. Juni 1996 um 8.00 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 70 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Die Rechtsmittelwerberin begründet ihr Rechtsmittel damit, sie weise nochmals eingehend darauf hin, daß sie keine unrichtige Auskunft erteilt habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der PKW am 11. Juni 1996 um 8.00 Uhr auf der M Landesstraße aus Richtung M kommend im Ortsgebiet von A in Richtung N vom Meldungsleger RI H mittels geeichtem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr. SN 005641 vom Strkm 8,105 der M Landesstraße aus mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der in den Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Toleranzwerte wurde eine Geschwindigkeit von 72 km/h der Anzeige zugrundegelegt. Aus der Anzeige geht auch hervor, daß der Lenker nicht angehalten werden konnte, allerdings bestätigten sowohl der Meldungsleger als auch Insp. R, der die Messung an den neben ihm im Fahrzeug sitzenden RI H weitergegeben hatte, daß das Kennzeichen richtig abgelesen worden sei. Das genannte Kennzeichen geht auch aus den handschriftlichen Aufzeichnungen von RI H hervor.

Die Rechtsmittelwerberin wurde als Zulassungsbesitzerin des genannten Kraftfahrzeuges ermittelt und mit Schreiben der Erstinstanz vom 31. Juli 1996 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitzuteilen, wer das Fahrzeug PKW am 11. Juni 1996 um 8.00 Uhr gelenkt/verwendet bzw abgestellt habe. Ihr wurde auch der Grund für die Anfrage, nämlich die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von Allhaming, mitgeteilt und sie wurde auch darauf hingewiesen, daß das Nichterteilen der Auskunft ebenso wie das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Mit Schreiben vom 13. August 1996 hat die Rechtsmittelwerberin mitgeteilt, daß sie mit Sicherheit am 11. Juni 1996 um 8.00 Uhr nicht gefahren sei, weil sie zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Gatten W S in W auf Urlaub gewesen sei. Außerdem benütze dieses Fahrzeug nur die Tochter A S, geb. 28.12.1973, an derselben Adresse wohnhaft. Ihre Tochter sei aber zu diesem Zeitpunkt und auf dieser Strecke auch nicht gefahren, da sie krank gewesen sei und das Auto zuhause vor dem Haus Nr. 31 gestanden sei, sodaß es sich mit Sicherheit um einen Fehler beim Ablesen des Kennzeichens handeln müsse. Zeugen oder Bestätigungen könne sie jederzeit nachreichen. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß das Schreiben der Rechtsmittelwerberin, das fristgerecht in Beantwortung der Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 erstattet wurde, durchaus den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Sie hat darin die Auskunft erteilt, daß weder sie noch ihr Gatte gefahren seien, allerdings das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt von der Tochter A S benützt worden sei. Da das Ehepaar Steinbichl am 11. Juni 1996 auf Urlaub war, ergibt sich aus dem Schreiben eindeutig und zweifelsfrei, daß die Tochter A S offenbar als einzige die Verfügungsgewalt über den PKW hatte, woraus zu schließen ist, daß es dieser auch offen stand, es anderen Personen zu überlassen, wenn sie selbst krankheitshalber nicht in der Lage war, das Fahrzeug selbst zu lenken.

Daß das Fahrzeug am 11. Juni 1996 um 8.00 Uhr von jemandem gelenkt wurde, ergibt sich schon aus den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten und auch aus den handschriftlichen Aufzeichnungen, die unmittelbar am Einsatzort gemacht wurden, außerdem wurde das Kennzeichen von beiden Beamten abgelesen. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates war das Schreiben der Rechtsmittelwerberin vom 13. August 1996 als Auskunft dahingehend zu verstehen, daß Frau A S, geb. am 28.12.1973, A, K, als Auskunftsperson genannt wurde. Daraus folgt, daß die Rechtsmittelwerberin ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist, sodaß seitens der Erstinstanz die genannte Auskunftsperson gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 durch die Erstbehörde zu befragen gewesen wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß auch keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu leisten sind.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Rechtsmittelwerberin hat Auskunftsperson genannt und daher Verwaltungsübertretung nicht begangen.

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