Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104421/2/GU/Mm

Linz, 03.03.1997

VwSen-104421/2/GU/Mm Linz, am 3. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J.U., vertreten durch RAe Dr. G.L., Mag. T.F., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 27.11.1996, Zl. .., Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 32 Abs.2 VStG, § 44a Z1 VStG, § 51e Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt L. hat gegen den Rechtsmittelwerber ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. XX Ges.m.b.H., zu verantworten, daß ein Werbeplakat - Aufschrift: "Oswald - Sextett" - auf einem Werbeträger außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m (nämlich 3m neben der B 127) vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs. 2 StVO) laut einer Anzeige /Meldung des Gendarmerieposten P., vom 24.5.1995, ca. 3m neben der B 127, R. Bundesstraße, außerhalb des Ortsgebietes von P., bei StRKm 6,85, Richtung O., zumindest am 1.5.1995 angebracht war, obwohl dies gem. § 84 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gem. § 84 Abs.3 StVO vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 3 lit.j i.V.m. § 84 Abs. 2 StVO (Werbung auf Werbeträger) Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese uneinbringlich gemäß von Schilling ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1.000,-- 1 Tag § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

100,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: S 1.100,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d Abs. 1 VStG)".

In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß im erstinstanzlichen Verfahren, wesentliche Zeugen nicht vernommen und sonstige beantragte Beweise nicht aufgenommen worden seien. Einerseits sei er, als einer der beiden Geschäftsführer der XX, intern für die Plakatstreuung im Unternehmen nicht verantwortlich, andererseits sei die Werbung nicht von der XX Ges.m.b.H. angebracht worden sondern offensichtlich von einem Mitwirkenden des Oswald-Sextettes oder von einer Person, die von diesem beauftragt worden sei. Von der XX sei das vorhandene Plakat nur uni-farben weiß ohne Text überklebt worden. Eine Werbung sei jedenfalls nicht angebracht worden. Im übrigen wird die örtliche Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde eingewendet, weil sich die Plakatwand nicht auf dem Gemeindegebiet der Stadt L. befunden habe. Im Ergebnis beantragt der Rechtsmittelwerber wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Da einerseits ein offenkundiger Spruchmangel vorliegt, andererseits eine Strafe unter 3.000 S ausgesprochen wurde und eine mündliche Verhandlung nicht förmlich beantragt wurde, war die Entscheidung aufgrund der Aktenlage zu treffen.

Eingangs wird zur Frage der örtlichen Unzuständigkeit vermerkt, daß das Verfahren im Sinn des § 29 a VStG ordnungsgemäß an die Wohnsitzbehörde abgetreten worden ist und somit kein Zuständigkeitsmangel vorlag.

Zutreffend führt der Rechtsmittelwerber aus, daß die Aufstellung eines Werbeträgers nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 fällt, sondern nur die Anbringung der Werbung oder Ankündigung, wobei eine bestimmte Werbung im Spruch des Strafbescheides gem. § 44 a Z1 VStG zu konkretisieren ist.

Abgesehen davon, enthält die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 19.7.1995, Zl..., welche als Verfolgungshandlung zu qualifizieren ist, ähnlich wie der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine Beschreibung der Tat, daß die Werbung "Oswald-Sextett" von der XX Ges.m.b.H., angebracht worden ist oder einen sonstigen Hinweis oder eine Beschreibung der Tat, daß der genannten Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, die Tat in anderer Form als der unmittelbaren Begehung (z.B. durch Beihilfe) zurechenbar gewesen wäre.

Die Wortfolge, daß der Beschuldigte es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma verantworten müsse, daß die Werbung angebracht war, begründen keine einwandfreie Zurechenbarkeit der Tat, sodaß, gerade weil diese strittig war, das angefochtene Straferkenntnis mangels Bestimmtheit des Spruches ohne weiteres Verfahren aufzuheben und die Verfahrenseinstellung zu verfügen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum