Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104425/12/Fra/Ka

Linz, 05.09.1997

VwSen-104425/12/Fra/Ka Linz, am 5. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.1.1997, III/CSt.32040/96, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Rechtskraft der Strafverfügung vom 28.11.1996, AZ.: Cst.32040/96, aufgehoben. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (EFS 18 Stunden) verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Bei der Beweisaufnahme durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt hat der O.ö. Verwaltungssenat festgestellt, daß die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.11.1996, AZ: Cst.32040/96, laut Zustellnachweis (Rückschein) am 3.12.1996 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare, Einspruchsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Einspruches war demnach der 17.12.1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde hat der Bw seinen Einspruch jedoch erst am 18.12.1996 der Post zur Beförderung übergeben. Dies geht aus den auf dem (zum Einspruch gehörigen) Briefkuvert angebrachten Postdatumsstempel hervor. Am 19.12.1996 ist dann dieser Einspruch bei der belangten Behörde eingelangt. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Der Bw hat das Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 23.6.1997, VwSen-104425/10/Fra/Ka, mit dem ihm die wesentliche Sach- und Rechtslage in der gegenständlichen Angelegenheit bekanntgegeben wurde und er gleichzeitig eingeladen wurde, hiezu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, nicht genützt. Der somit nicht bestrittene Sachverhalt wird daher als maßgebend für die gegenständliche Entscheidung festgestellt. Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist, wenn ein Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken. Wenn die Behörde erster Instanz trotz der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen eine Strafverfügung ein Straferkenntnis fällt, hat die Berufungsbehörde auf den Inhalt der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung nicht einzugehen, sondern das Straferkenntnis als mit der Rechtskraft der Strafverfügung unvereinbar aufzuheben. Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig, weshalb es der Erstbehörde verwehrt ist, ein Strafverfahren einzuleiten und neuerlich ein Straferkenntnis gegen den Beschuldigten zu fällen (VwGH 4.5.1988, 87/03/0218). Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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