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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104431/2/Kop/Ka

Linz, 05.03.1997

VwSen-104431/2/Kop/Ka Linz, am 5. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des D, vom 3. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 20.1.1997, VerkR96-7175-1996-Sö, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 iVm § 66Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 20.1.1997, VerkR96-7175-1996-Sö, nachweislich zugestellt am 24.1.1997, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 600 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz.: der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 3.10.1996 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 14.7.1996 um 8.52 Uhr in Roßleithen, Abfahrt A 9, km 47,600, in Fahrtrichtung Linz gelenkt hat.

2. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wurde der Bw auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen.

3. Mit Schriftsatz vom 3.2.1997 legte der Bw gegen og.

Bescheid Berufung ein und behielt sich Anträge und deren Begründung einem besonderen Schriftsatz vor.

4. Erwägungen der Berufungsbehörde:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten" Berufungsantrages wird von den Höchstgerichten zwar kein strenger Maßstab angelegt, die Berufung muß aber zumindest erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (st.Rspr. VwGH vom 15.4.1986, Zl.85/05/0179; VwGH vom 29.3.1995, Zl.92/05/0227 ua). Es muß sowohl deutlich erkennbar sein, in welche Richtung der Bescheid abgeändert werden soll (VwGH 17.3.1982, Zl.81/09/0103), als auch, weshalb der Bw den angefochtenen Bescheid für unzutreffend hält (VwGH vom 20.4.1993, Zl.93/03/0049).

Eine bloße Berufungsanmeldung, also die unverbindliche Absichtserklärung über einen späteren Begründungsnachtrag, genügt dem Mindesterfordernis eines begründeten Berufungsantrages nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. VwGH vom 30.9.1985, Zl.85/10/0051 ua.) Das Fehlen eines der inhaltlichen Bestandteile der Berufung stellt keinen verbesserbaren Formmangel, sondern einen inhaltlichen Mangel dar, der zur Zurückweisung führen muß (vgl. VwSlg 17.271 A; VfSlg 5448, VfSlg 5836; vgl.

Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, RN 522 m.w. Nw.).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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