Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130264/2/Gf/Km

Linz, 23.06.2000

VwSen-130264/2/Gf/Km Linz, am 23. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der F Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. Mai 2000, Zl. MA9-StV-20438-2000-Scha/Za, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 28. April 2000, Zl. MA-9-StV-20438-2000-Scha/Ba, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie einer auf das Oö. Parkgebührengesetz gestützten und an sie als Zulassungsbesitzerin eines KFZ gerichteten Anfrage um Lenkerbekanntgabe nicht innerhalb der gleichzeitig gesetzten Zweiwochenfrist entsprochen habe.

Diese von der belangten Behörde mittels RSa-Briefes expedierte Strafverfügung wurde am 4. Mai 2000 beim Postamt 4560 Kirchdorf hinterlegt.

Mit einem am 19. Mai 2000 im Telefaxweg übermittelten Schriftsatz hat die Rechtsmittelwerberin gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben.

Dieser Einspruch wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. Mai 2000, Zl. MA9-StV-20438-2000-Scha/Za, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihr am 13. Juni 2000 mittels Telefax zugestellten Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende, am nächsten Tag - und damit rechtzeitig - gleichfalls via Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Wels zu Zl. MA9-StV-20438-2000; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Im vorliegenden Fall bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass sie den die Strafverfügung beinhaltenden RSa-Brief infolge einer "Postsperre" - d.h., dass ihre Post zuvor zum Masseverwalter gelangt und erst in der Folge an sie weitergeleitet wird - am 5. Mai 2000 erhielt; der am 19. Mai 2000 erhobene Einspruch erweise sich sohin als rechtzeitig.

3.2. Nach § 78 Abs. 2 der Konkursordnung, RGBl.Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 123/1999 (im Folgenden: KO), hat das Gericht zugleich mit einer Konkurseröffnung u.a. auch "die Post- und Telegraphendienststellen, ..... die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen", davon zu verständigen; "solange es keinen gegenteiligen Beschluss fasst, haben diese Stellen dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Dies gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind."

Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung der Rechtsmittelwerberin unmittelbar selbst zugestellt, und zwar deshalb, weil die RSa-Sendung mit dem Vermerk "Trotz Postsperre zustellen" versehen war.

Da diese Zustellung in Form der Hinterlegung erfolgte, begann die Rechtsmittelfrist des § 49 Abs. 1 VStG sohin nach § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG i.V.m. § 78 Abs. 2 KO am 4. Mai 2000 zu laufen, und zwar einerseits unabhängig davon, ob der vorangeführte Vermerk i.S.d. § 78 Abs. 2 dritter Satz KO zulässig war, denn eine allfällige diesbezügliche Rechtswidrigkeit hätte - als ein die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges selbst nicht tangierender Verfahrensfehler (vgl. auch § 13 Abs. 1 ZustG und dazu R. Walter - H. Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, 78) - erst ex post mittels Einspruch geltend gemacht werden können; und andererseits auch unabhängig davon, ob (wie die Rechtsmittelwerberin behauptet) zunächst der Masseverwalter unzulässigerweise, nämlich ohne gesetzliche Deckung i.S.d. § 78 Abs. 2 KO, an ihrer Stelle die Sendung behoben und erst am nächsten Tag an sie weitergeleitet hat, weil daraus resultierende Haftungsansprüche nach den §§ 80 ff KO geltend zu machen wären.

Davon ausgehend endete die Frist daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 18. Mai 2000, sodass sich der erst am 19. Mai 2000 im Telefaxweg übermittelte Einspruch im Ergebnis als verspätet erweist.

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181, 68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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