Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104439/6/Sch/Rd

Linz, 27.03.1997

VwSen-104439/6/Sch/Rd Linz, am 27. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der GH vom 18. Februar 1997 gegen Faktum 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Februar 1997, VerkR96-22887-1996/Pue, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 9.000 S herabgesetzt wird.

Der diesbezügliche Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 900 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren in diesem Punkt.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 14. Februar 1997, VerkR96-22887-1996/Pue, über Frau GH, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen verhängt, weil sie am 26. Dezember 1996 um 23.00 Uhr in E auf der F beim Haus Nr. aus Richtung S kommend in Richtung E den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Faktum 5). Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Bei der Berufungswerberin wurde unmittelbar nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,82 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkerberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkerberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Berufungswerberin dies nicht bekannt war. Insoweit hält die von der Strafbehörde verhängte Geldstrafe einer Überprüfung stand, nicht aber zur Gänze anhand der Strafbemessungskriterien des § 19 Abs.2 VStG. Der von der Behörde ausdrücklich angenommene Erschwerungsgrund, nämlich "daß es sich bei einem Alkoholdelikt um eine besonders verwerfliche Verwaltungsübertretung handelt" ist nicht gegeben (vgl. § 19 Abs.2 VStG: ".... Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen ....").

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der Rechtsmittelwerberin Gelegenheit gegeben, ihre persönlichen Verhältnisse näher darzulegen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, daß deren finanziellen Verhältnisse als derzeit eingeschränkt anzusehen sind, wozu noch kommt, daß sie für ein behindertes Kind sorgepflichtig ist. Einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafe standen aber die obigen Ausführungen zum beträchtlichen Alkoholgehalt der Atemluft der Berufungswerberin entgegen.

Die von der Strafbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe kann auch im Hinblick auf die herabgesetzte Geldstrafe nicht als unangemessen angesehen werden, sodaß sich eine diesbezügliche Verfügung in der Berufungsentscheidung erübrigt. Hinsichtlich der weiteren in Berufung gezogenen Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

1 Beilage Dr. G r o f

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