Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104440/5/Sch/Rd

Linz, 03.04.1997

VwSen-104440/5/Sch/Rd Linz, am 3. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau G vom 18. Februar 1997 gegen die Fakten 1 bis 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Februar 1997, VerkR96-22887-1996/Pue, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben als hinsichtlich Faktum 1 von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Die bezüglich Fakten 2 und 3 verhängten Geldstrafen werden auf jeweils 700 S und die Ersatzfreiheits-strafen auf jeweils einen Tag, die zu Faktum 4 verhängte Geldstrafe auf 500  S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden herabgesetzt.

Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 190 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. 21 Abs.1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 14. Februar 1997, VerkR96-22887-1996/Pue, über Frau G, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.1 StVO 1960, 2) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, 3) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und 4) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 500 S, 2) 1.000 S, 3) 1.500 S und 4) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) einem Tag, 2) zwei Tagen, 3) drei Tagen und 4) zwei Tagen verhängt, weil sie am 26. Dezember 1996 um 23.00 Uhr in Enns auf der F beim Haus aus Richtung S kommend in Richtung E den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei sie 1) das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei, 2) nach einem Verkehrsunfall, mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, das von ihr gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten habe, 3) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil sie unmittelbar nach dem Verkehrsunfall den Unfallort verlassen habe und 4) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben sei (Fakten 1 bis 4). Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

An der Begründung des hinsichtlich der Strafhöhe in Berufung gezogenen Straferkenntnisses fällt auf, daß diese im Hinblick auf die Strafbemessung zu den gegenständlichen Übertretungen äußerst kurz und oberflächlich ("der" Beschuldigte) gehalten ist.

Im Zusammenhang mit Faktum 1 (Übertretung nach § 7 Abs.1 StVO 1960) beschränkt sich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes, ohne auszuführen, durch welches konkrete Verhalten die Berufungswerberin dieses Gebot verletzt haben soll. Auch aus der Anzeige des GPK E vom 29. Dezember 1996 geht nicht zweifelsfrei hervor, daß das Streifen der Außenspiegel der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge zwingend in einer Verletzung des Rechtsfahrgebotes durch die Berufungswerberin begründet war. Wie die Erstbehörde angesichts dieser Sachlage eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S für angemessen halten konnte, bleibt der Berufungsbehörde verschlossen. Es wurde daher von der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG Gebrauch gemacht.

Zu den übrigen Übertretungen (Fakten 2 bis 4):

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muß daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist, was die Erstbehörde im vorliegenden Fall, wenn auch ohne ihr Straferkenntnis diesbezüglich näher zu begründen, getan hat. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der Rechtsmittelwerberin Gelegenheit gegeben, ihre persönlichen Verhältnisse näher darzulegen (vgl. § 19 Abs.2 VStG). Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, daß deren finanziellen Verhältnisse als derzeit eingeschränkt anzusehen sind, wozu noch kommt, daß sie für ein behindertes Kind sorgepflichtig ist. Ausschließlich diese Umstände rechtfertigen die Herabsetzung der von der Erstbehörde festgesetzten - und an und für sich nicht als überhöht anzusehenden - Geldstrafen.

Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor. Die Berufungsbehörde geht sohin davon aus, daß auch mit den herabgesetzten Strafen noch das Auslangen gefunden wird, um die Berufungswerberin künftighin zur Einhaltung der Gebote des § 4 StVO 1960 zu bewegen.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung ergangen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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