Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104443/14/Sch/Rd

Linz, 14.07.1997

VwSen-104443/14/Sch/Rd Linz, am 14. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. Jvom 26. Februar 1997, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Februar 1997, CSt 32647/96, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG iZm § 21 Abs.2 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 17. Februar 1997, CSt 32647/96, den Einspruch des Herrn Mag. J, vom 12. Dezember 1996, gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Oktober 1996, CSt 32647/LZ/96, - von der der nunmehrige Berufungswerber offenkundig erst durch eine erfolgte Mahnung zur Leistung des Strafbetrages erfahren hat - gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen (Ende der Einspruchsfrist am 14. November 1996, Einbringung des Einspruches am 17. Dezember 1996).

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 48 Abs.2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen. Die Erstbehörde hat dementsprechend die Strafverfügung vom 29. Oktober 1996, CSt 32647/LZ/96, mittels RSa-Briefes, sohin zur eigenhändigen Zustellung, abgefertigt und ist diese laut entsprechendem Poststempel des Aufgabepostamtes am 30. Oktober 1996 beim Postamt Linz eingelangt. Auf dem Postrückschein ist als Datum des ersten Zustellversuches der "30.10.96" eingetragen, welcher Umstand sich aber nicht damit in Einklang bringen läßt, daß der Brief an diesem Tag beim Aufgabepostamt und erst am nächsten Tag beim Zustellpostamt Linz (angebrachter Poststempel "31.10.96") eingelangt ist.

Die Post und Telekom Austria, Direktion Linz, hat auf entsprechende Anfrage der Berufungsbehörde hin mit Schreiben vom 4. Juni 1997 mitgeteilt, daß aufgrund der gegebenen Sachlage keinesfalls davon auszugehen ist, daß der erste Zustellversuch bzw. die Ankündigung des zweiten Zustellversuches schon am 30. Oktober 1996 erfolgt sein kann. Der Zustellvorgang müsse nach den durchgeführten Ermittlungen als nicht vorschriftsmäßig angesehen werden. Diese Ansicht deckt sich mit jener der Rechtsmittelbehörde. Die Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Zustellerin (siehe Niederschrift der Erstbehörde vom 21. Jänner 1997, worin sie behauptet, zwei Zustellversuche unternommen zu haben) können sohin nicht den Tatsachen entsprechen. Begründend wird von der Berufungsbehörde noch ausgeführt:

Gemäß § 21 Abs.2 Zustellgesetz ist bei Zustellungen zu eigenen Handen wie folgt vorzugehen: Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, so ist nach § 17 (leg.cit.) zu hinterlegen.

Nach der hier gegebenen Sachlage wird der verfahrensgegenständliche Zustellvorgang dieser Vorschrift nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall diesbezüglich ausgesprochen, daß dann, wenn ein zweiter Zustellversuch nicht stattgefunden hat und die Sendung bereits nach dem ersten Zustellversuch beim Postamt hinterlegt wurde, ein Zustellmangel vorliegt. Von einer Heilung desselben kann - wie auch im hier gegebenen Fall - nicht ausgegangen werden, wenn die hinterlegte Sendung an die Behörde zurückgesandt wurde (VwGH 3.4.1990, 89/11/0152). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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