Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130306/2/Gf/Km

Linz, 17.12.2001

VwSen-130306/2/Gf/Km Linz, am 17. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. H V, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. November 2001, Zl. 933-10-9863566, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 100 S (entspricht 7,26 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. November 2001, Zl. 933-10-9863566, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 8 Stunden) verhängt, weil er am 21. März 2001 im Zeitraum von 11.22 Uhr bis 11.56 Uhr sein KFZ ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in L (P) abgestellt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2000 (im Folgenden: OöParkGebG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 27. November 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Dezember 2001 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat aufgrund der Anzeige eines Überwachungsorganes als erwiesen anzusehen sei. Im Zuge der Strafbemessung sei eine einschlägige Vormerkung (Ermahnung) entsprechend berücksichtigt worden, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er wohl einen Parkschein gelöst habe; da er aber als Rechtsvertreter an einer für die Dauer einer halben Stunde anberaumten gerichtlichen Verhandlung teilgenommen und sich diese zeitlich stark verzögert habe, sei die Gültigkeitsdauer - obwohl er ohnehin schon vorsorglich einen Parkschein für 11/2 Stunden gelöst habe - letztlich um eine halbe Stunde überschritten worden.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 933-10-9863566; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 OöParkGebG sowie i.V.m. § 2 und § 5 KPZV Linz begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

4.2. Im vorliegenden Fall bestreitet der Rechtsmittelwerber weder Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen KFZ zu sein, noch, dass im Fahrzeug kein für den Tatzeitpunkt gültiger Parkschein angebracht war.

Davon ausgehend ist es aber für den Oö. Verwaltungssenat unerfindlich, worauf der Einwand des Beschwerdeführers, dass "lediglich festgestellt worden" ist, " dass zum Zeitpunkt 11.56 Uhr ein Parkschein für diesen Zeitraum nicht vorhanden war. Es ist bereits aufgrund dieser Sachlage der Tatvorwurf verfehlt." abzielt, zumal die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Tatzeitraum ohnehin nicht punktuell, sondern explizit mit "von 11:22 bis 11:56 Uhr" festgelegt hat.

4.3. Auch auf der Ebene des Verschuldens vermag der Rechtsmittelwerber mit seinem Argument, dass die für eine halbe Stunde anberaumte Gerichtsverhandlung letztlich - und für alle Beteiligten unvorhersehbar - länger als 11/2 Stunden dauerte und somit im Ergebnis ein Entschuldigungsgrund vorliegt, nicht durchzudringen.

Insbesondere auf Grund seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt musste der Beschwerdeführer jedenfalls damit rechnen, dass die ursprünglich veranschlagte Verhandlungsdauer nicht eingehalten werden kann. Davon ausgehend hätte er entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um auch für einen derartigen Fall der Gebührenpflicht entsprechen zu können (z.B. Ersuchen um kurzzeitiges Verlassen der Verhandlung, Anfahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Taxi, etc.). Indem er dies jedoch offenkundig unterlassen hat, hat er - wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG kam zum einen deshalb nicht in Betracht, weil dem Beschwerdeführer bereits einmal zuvor wegen eines gleichartigen Deliktes eine Ermahnung erteilt werden musste; zum anderen war das Verschulden aber auch insofern nicht als geringfügig anzusehen, weil die Parkzeit um mehr als eine halbe Stunde überschritten und damit der Zweck des Gesetzes - Nutzbarkeit des knappen Parkraumes in der Innenstadt für möglichst viele KFZ-Lenker - erheblich beeinträchtigt wurde.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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