Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104482/8/Bi/Fb

Linz, 10.04.1997

VwSen-104482/8/Bi/Fb Linz, am 10. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn F S, S, L, vom 25. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Februar 1997, III/S 26.666/96-3, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 aufgrund des Ergebnisses der am 10. April 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I. §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, und 45 Abs.1 Z2 1. Alt. VStG. zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.1 VStG iVm 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er als nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person der Firma S GesmbH auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 26. September 1996 bis zum 10. Oktober 1996 - dem Gesetz entsprechend Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 16. Juli 1996 um 8.25 Uhr gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die ohne Berufungsvorentscheidung dem dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. April 1997 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Behördenvertreters Mag. B und des Zeugen GrI P durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet, daß das angeführte Kraftfahrzeug zum Vorfallszeitpunkt unterwegs war und führt unter Hinweis auf die beiliegende Kopie seines Fahrtenbuches für den genannten LKW aus, dieser sei für die Zeit der damaligen Betriebsferien versperrt auf dem Firmenareal gestanden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber wie der Behördenvertreter gehört, der Anzeiger zeugenschaftlich einvernommen und eine Besichtigung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges durchgeführt wurde. Im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme hat der Meldungsleger erklärt, er habe damals einen grauen LKW Renault Traffic mit Kennzeichen , hinter dem er schon einige Zeit auf der Bundesstraße von F Richtung S nachgefahren sei, beobachtet, wie dieser vor einer unübersichtlichen Kurve trotz Gegenverkehr ein Fahrzeug überholt habe. Er habe dann beim Gendarmerieposten S die Anzeige geschrieben, dort routinemäßig in der Zulassungsdatei nachgesehen und eine Übereinstimmung des dort vom Kennzeichen her verzeichneten LKW mit seiner Beobachtung festgestellt. Der Rechtsmittelwerber hat bestritten, daß es sich bei diesem Fahrzeug um einen grauen LKW handelt, sondern hat ausgeführt es sei lediglich der Rahmen grau, jedoch sei das Führerhaus weiß und der LKW habe einen roten Planenaufbau mit der Aufschrift S GmbH. Aufgrund der Diskrepanzen wurde eine Besichtigung des vom Rechtsmittelwerber zur Verhandlung mitgebrachten Fahrzeuges durchgeführt, bei dessen Ansichtigwerden der Meldungsleger ausführte, er habe beim damaligen Vorfall mit Sicherheit nicht diesen LKW gesehen. Der Rechtsmittelwerber hat ausgeführt ein ehemaliger Mitarbeiter von ihm wohne im Bezirk Freistadt und zwischen diesem und dem Meldungsleger bestünden private Zwistigkeiten, die offenbar nun zu seinem Nachteil ausgetragen werden sollten.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 45 Abs.1 Z2 1. Alt. VStG die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren eindeutig und zweifelsfrei ergeben, daß der Rechtsmittelwerber die Lenkeranfrage der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. September 1996 richtig beantwortet hat, zumal das Kraftfahrzeug , das laut Zulassungsdatei seit 1991 auf die S GesmbH zugelassen ist, wobei es sich dabei nicht um ein Wechselkennzeichen handelt, schon aufgrund der Zeugenaussage des Meldungslegers nicht mit dem in der Anzeige angeführten Kraftfahrzeug identisch ist.

Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist am Rande zu bemerken, daß die Vorgangsweise des Meldungslegers, der bislang von einem - auffälligen - roten Planenaufbau mit der Aufschrift S GesmbH nichts erwähnt hatte, als relativ un durchsichtig darstellt, sodaß die Vermutung des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf die persönlichen Differenzen zwischen dem Zeugen und einem ehemaligen Mitarbeiter nicht von der Hand zu weisen sind.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II:

Der Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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