Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104484/5/Ki/Shn

Linz, 05.05.1997

VwSen-104484/5/Ki/Shn Linz, am 5. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herbert M, vom 10. März 1997, gegen das Straferkenntnis der BH Eferding vom 25. Februar 1997, VerkR96-1639-1996-Pi/Li, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß als Strafnorm hinsichtlich Faktum 2 § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 festgestellt wird.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 260 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Eferding hat dem Berufungswerber (Bw) mit Straferkenntnis vom 25. Februar 1997, VerkR96-1639-1996-Pi/Li, vorgeworfen, er habe am 27.7.1996 um 13.30 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen in Linz vor dem Hause Schmiedegasse 12-16 abgestellt obwohl durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" das Abstellen von Fahrzeugen verboten ist und habe die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes mit dem Kfz wegzufahren nicht befolgt, obwohl ihm dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre; weiters habe er als Lenker den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug auf der Fahrt nicht mitgeführt und daher einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 24 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 2. § 97 Abs.4 erster Satz und § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 3. §§ 102 Abs.5 lit.b und 134 Abs.1 KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von 1. S 500, 2. S 500, 3. S 300, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 12 Stunden, 2. 12 Stunden, 3. 6 Stunden gemäß 1. und 2. § 99 Abs.3 lit.a StVO, 3. § 134 Abs.1 KFG 1967.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 130 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber brachte gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 10. März 1997, welches am 11. März 1997 zur Post gegeben wurde, unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Berufung ein. Er beantragt, das Straferkenntnis hinsichtlich einer Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO und § 94 Abs.4 erster Satz iVm § 99 Abs.3 lit.j StVO wegen Nichterfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zu beheben und das Verfahren einzustellen, im übrigen iSd § 21 VStG eine Ermahnung auszusprechen, weil die mit der Übertretung verletzten Schutzinteressen geringfügig sind und das Einkommen eine Geldstrafe nicht rechtfertige.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat die Berufung vorerst an die BH Eferding gemäß § 6 Abs.1 AVG zur weiteren Verwendung weitergeleitet.

I.3. Die Erstbehörde hat in der Folge die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Erstbehörde vertritt in ihrem Vorlageschreiben die Auffassung, daß die Berufung verspätet eingebracht wurde, zumal diese erst am 14. März 1997 beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (falsche Behörde) einlangte und der Postlauf zur falschen Behörde in die (Berufungs-)Frist einzurechnen sei.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und unter Zugrundelegung der vorliegenden Verfahrensunterlagen wie folgt erwogen:

Was die Auffassung der Erstbehörde hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Berufung anbelangt, so wird diese durch die erkennende Berufungsbehörde nicht geteilt. Wird nämlich eine Berufung innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies gemäß § 63 Abs.5 AVG als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. Der Bw hat das angefochtene Straferkenntnis am 27. Februar 1997 eigenhändig übernommen, sodaß die innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist am 11. März 1997 zur Post gegebene Berufung, welche bei der Berufungsbehörde eingebracht wurde, als rechtzeitig eingebracht gilt. Allgemein ist den Ausführungen des Bw entgegenzuhalten, daß sowohl die Behörde und damit auch die für die Behörden agierenden Straßenaufsichtsorgane als auch die einzelnen Staatsbürger an gesetzliche Anordnungen gebunden sind. In einem demokratischen Staat darf es zwar keinem Staatsbürger verwehrt sein, sich über Gesetze Gedanken zu machen und diese Gedanken auch öffentlich zu artikulieren. Es geht aber nicht an, demokratisch zustandegekommene verbindliche Normen zu ignorieren. Die Folge wäre nämlich, daß ein geordnetes und von den Grundsätzen der Rechtsicherheit geprägtes ordentliches Staatswesen scheitern müßte. In diesem Sinne stand es dem Bw nicht zu, sich über gesetzliche Normen hinwegzusetzen und es waren die Organe der Straßenaufsicht verpflichtet, die erforderlichen Schritte gegen ihn vorzunehmen. Der Bw hat hinsichtlich Faktum 3 des angefochtenen Straferkenntnisses ausschließlich gegen die Strafhöhe berufen, weshalb der Schuldspruch in diesem Punkt bereits rechtskräftig ist und sich, abgesehen hinsichtlich Strafbemessung, diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b das Halten und Parken verboten (Faktum 1).

Gemäß § 97 Abs.4 erster Satz StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs.3 betrauten Organe, wenn es die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Diese Anordnungen dürfen a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist, b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist (Faktum 2) Unbestritten war im Bereich des vorgeworfenen Tatortes durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z13b das Halten und Parken verboten und es wird vom Bw auch in keiner Weise bestritten, daß er sein Fahrzeug zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt im Bereich dieses Vorschriftszeichens abgestellt hat. Er vertritt jedoch die Auffassung, daß dieses Abstellen des Kraftfahrzeuges ein bloßes "notwendiges Anhalten iSd StVO" gewesen sei.

Diese Argumentation entspricht jedoch nicht der geltenden Rechtslage, zumal laut ausdrücklicher Gesetzesdefinition der StVO 1960 unter Anhalten ausschließlich das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene zum Stillstand bringen eines Fahrzeuges zu verstehen ist (§ 2 Abs.1 Z26).

Es mag zwar zutreffen, daß der Bw ein dringendes Telefonat führen mußte, dieser Umstand stellt jedoch keinen durch die Verkehrslage oder sonstigen wichtigen Umstand dar, welcher ihn gezwungen hätte, sein Fahrzeug im Bereich eines Halte- und Parkverbots zum Stillstand zu bringen. Es war daher nicht zulässig, daß der Bw am vorgeworfenen Tatort sein Fahrzeug abgestellt hat. Der Strafvorwurf wurde daher zu Recht erhoben und es wird darüber hinaus festgestellt, daß die gegenständliche behauptete Notwendigkeit eines Telefonates im Zusammenhang mit einer Ortsunkundigkeit auch keine Notstandssituation darstellt, welche den Bw entlasten könnte.

Was den Vorwurf der Nichtbefolgung einer Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes anbelangt, so wird dieser Umstand ebenfalls als erwiesen angesehen. Die Erstbehörde hat bereits in der Begründung ihres Straferkenntnisses dargelegt, daß die beiden Straßenaufsichtsorgane ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht getätigt haben, während sich der Bw in jede Richtung verteidigen konnte. Ihm ist allerdings beizupflichten, daß dieser Umstand nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden darf, im konkreten Fall werden jedoch auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde die Aussagen der beiden Meldungsleger für glaubwürdig befunden. Es mag zwar zutreffen, daß der Bw, wie er sowohl in seiner Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsschreiben behauptet hat, die Anordnung letztlich befolgt hat. Dies jedoch erst nachdem die Amtshandlung abgeschlossen war. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht jedoch hervor, daß der Bw bereits vor der Amtshandlung (Fahrzeugkontrolle) die Anordnung erhielt, daß er das Fahrzeug entferne. Er ist dieser Anordnung offensichtlich nicht nachgekommen, weshalb auch dieser Strafvorwurf zu Recht erfolgt ist. Der Vorwurf, die Tatumschreibung komme nicht den iSd § 44a VStG erforderlichen Kriterien nach, geht ebenfalls ins Leere. Das Vorbringen, der Tatort Linz wäre unrichtig, weil in 4040 Urfahr geschehen, entbehrt jeglicher Grundlage. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, daß der Ortsteil Urfahr dem Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Linz angehört und es wird auch die Konkretisierung des Tatortes mit "vor dem Hause Schmiedegasse 12-16" als für korrekt befunden. In diesem Sinne erscheint die unmittelbare Örtlichkeit der Tathandlung entgegen dem Berufungsvorbringen als ausreichend beschrieben.

Was die Tatbeschreibung hinsichtlich Faktum 2 anbelangt, so sind ebenfalls sämtliche im § 44a VStG erforderlichen Kriterien erfüllt, insbesondere wurde dem Bw vorgehalten, daß die Anordnung des Straßenaufsichtsorganes darin bestand, daß er das Kfz wegzufahren gehabt hätte, obwohl ihm dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

Der Bw wurde durch die Formulierung des jeweiligen Strafvorwurfes in die Lage versetzt, sich hinreichend zu verteidigen und es ist auch die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschließen, weshalb, wie bereits dargelegt wurde, die Kriterien des § 44a VStG zur Gänze erfüllt sind. Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die von der Erstbehörde erhobenen Strafvorwürfe als erwiesen angesehen werden. Die - im Rahmen des Berufungsverfahrens zulässige - Korrektur der Strafnorm hinsichtlich Faktum 2 war zur Richtigstellung erforderlich. Offensichtlich dürfte der Erstbehörde ein Schreibfehler unterlaufen sein.

I.5. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht. Bei den gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S hinsichtlich Faktum 1 und 2 bzw bis zu 30.000 S hinsichtlich Faktum 3) wurde, da keine nachteiligen Folgen hervorgekommen sind, die bloße Ordnungswidrigkeit gewertet. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt im gegenständlichen Fall nicht mehr zum Tragen, zumal der Bw laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen bereits wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen bestraft werden mußte. Insbesondere ist sogar als straferschwerend hinsichtlich Faktum 1 zu werten, daß eine einschlägige Vormerkung vorliegt.

Im Hinblick auf die geringe Strafbemessung können auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht mehr in Form einer Strafmilderung berücksichtigt werden. In diesem Sinne erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen und es ist eine Herabsetzung sowohl aus generalpräventiven als insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Was das Vorbringen bezüglich Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 VStG anbelangt, so vertritt auch die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß diese Maßnahme im vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann, zumal es dem Bw offensichtlich doch an Unrechtsbewußtsein fehlt und daher eine entsprechende Bestrafung erforderlich ist, um ihm die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen.

Es kann daher eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Einbringen der Berufung bei falscher Behörde; Befolgung von Anordnungen von Straßenaufsichtsorganen

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