Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104485/6/Fra/Ka

Linz, 05.09.1997

VwSen-104485/6/Fra/Ka Linz, am 5. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.2.1997, Zl.III/CSt.38.983/96, betreffend Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion (BPD) Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 1.10.1996 um 18.45 Uhr in Linz, Dinghoferstraße stadteinwärts (nach links), Kreuzung Dinghofer-Mozartstraße (Rotlichtphase seit: 41,8 Sekunden) mit dem KFZ, Kz.: das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Dem Akt ist zu entnehmen, daß das angefochtene Straferkenntnis laut Zustellnachweis (Rückschein) am 26.2.1997 zu eigenen Handen zugestellt wurde. Die Übernahme des Schriftstückes ist am Zustellnachweis durch Anführung des Datums "26.2.1997" und Unterschrift des Bw bestätigt. Es begann daher mit diesem Tag die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach der 12.3.1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde hat der Bw seine Berufung jedoch erst am 13.3.1997 der Post zur Beförderung übergeben. Dies geht deutlich aus dem auf dem Briefkuvert angebrachten Postdatumsstempel hervor. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar und auch sonst nicht hervorgekommen.

Zu der vorläufigen angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Bw Parteiengehör. Das entsprechende Schreiben wurde diesem laut Zustellnachweis am 11.4.1997 zugestellt. Die Einladung zur Äußerung hat der Bw noch nicht genützt. Auf der Grundlage des somit unbestrittenen, als maßgebend festgestellten Sachverhaltes ist somit erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 26.2.1997 durch persönliche Empfangnahme rechtswirksam zugestellt wurde. Die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses am 13.3.1997 zur Post gegebene Berufung war daher verspätet eingebracht. 3.2. Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätet eingebrachte Berufungen zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem O.ö. Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tatbestandes vorzunehmen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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