Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104486/6/Sch/Rd

Linz, 17.04.1997

VwSen-104486/6/Sch/Rd Linz, am 17. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des P vom 27. Februar 1997 gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Februar 1997, VerkR96-4972-1996, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.200 S (20 % der zu Faktum 1 verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 10. Februar 1997, VerkR96-4972-1996, über Herrn P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 1. Dezember 1996 um 5.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Bundesstraße 3 in Richtung B auf Höhe des Straßenkilometers 208,150 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Faktum 1).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde etwa zwei Stunden nach dem Lenkzeitpunkt eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,83 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkerberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkerberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird.

Dazu kommt noch, daß der Meßzeitpunkt etwa zwei Stunden nach dem Lenkzeitpunkt gelegen war, weshalb während des Lenkens beim Berufungswerber aufgrund des zwischenzeitig bis zur Messung erfolgten teilweisen Alkoholabbaus ein noch höherer Wert als der gemessene anzunehmen ist.

Angesichts der massiven Alkoholbeeinträchtigung konnte auch der gegebene Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers keine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen. Seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von 12.000 S, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe in der Lage sein wird, ohne daß die Einhaltung seiner Sorgepflicht für ein Kind gefährdet wird.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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