Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130327/2/Gf/An

Linz, 16.11.2002

VwSen-130327/2/Gf/An Linz, am 16. November 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. H F, M, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 27. August 2002, Zl. 933/10-1808348, wegen der Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 27. August 2002, Zl. 933/10-1808348, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. April 2002, mit der über ihn wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro verhängt wurde, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 29. August zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 10. September 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die Strafverfügung am 19. April 2002 zugestellt worden sei und die Einspruchsfrist daher mit Ablauf des 3. Mai 2002 geendet habe. Der tatsächlich erst am 6. Mai 2002 zur Post gegebene Einspruch erweise sich daher als verspätet.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der Zustelladresse um Büroräumlichkeiten handle, die nur zur Abhaltung von Sprechstunden an jedem Mittwoch benützt würden. Da die Strafverfügung an einem Freitag hinterlegt worden sei, habe er frühestens am darauffolgenden Mittwoch davon Kenntnis nehmen können. Erst mit diesem Tag (24. April 2002) habe die Einspruchsfrist zu laufen begonnen, weshalb der am 6. Mai 2002 zur Post gegebene Einspruch als rechtzeitig anzusehen sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933/10-1808348; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.

Nach § 17 Abs. 3 ZustG sind hinterlegte Sendungen mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals bereit gehalten wird, beginnt. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt, es sei denn, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die Strafverfügung dem Rechtsmittelwerber am 19. April 2002 durch Hinterlegung zugestellt werden sollte; der Beschwerdeführer war jedoch an diesem Tag ortsabwesend und kehrte erst am 24. April 2002 wieder an diese Abgabestelle zurück. Es stellt sich daher die Frage, ob er rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

4.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH v. 24.3.1998, 94/05/0242) konnte ein Rechtsmittelwerber i.S.d. § 17 Abs. 3 ZustG dann rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, wenn ihm nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung steht.

4.2.2. Im vorliegenden Fall kehrte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 24. April 2002, also fünf Tage nach dem Beginn der Abholfrist, an die Abgabestelle zurück; ihm verblieben sohin noch neun Tage zur Erhebung des Einspruches.

Bedenkt man in diesem Zusammenhang zum einen, dass das Gesetz an die Einbringung eines Einspruches keinerlei inhaltliche Voraussetzungen stellt, und zum anderen, dass der Beschwerdeführer selbst Rechtsanwalt ist, so muss die verbleibende Rechtsmittelfrist von neun Tagen als durchaus hinreichend angesehen werden.

Unter derartigen Umständen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsmittelwerber trotz kurzzeitiger Ortsabwesenheit nicht mehr rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Damit war aber die Zustellung bereits am Tag der Hinterlegung wirksam, sodass auch schon an diesem Tag (19. April 2002) die Rechtsmittelfrist zu laufen begann und mit Ablauf des 3. Mai 2002 endete. Der erst am 6. Mai 2002 zur Post gegebene Einspruch war daher tatsächlich verspätet.

4.2.3. Im Ergebnis erweist sich sohin der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig.

4.3. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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