Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104498/6/Br VwSen104499/6/Br

Linz, 16.04.1997

VwSen-104498/6/Br VwSen-104499/6/Br Linz, am 16. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufungen des Herrn J, H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Februar 1997 und 17. Febraur 1997, Zlen. Cst-25733/96 und Cst 25607/96, jeweils wegen Übertretung nach § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960, nach der am 16. April 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt: I. Den Berufungen wird keine Folge gegeben; die angefochtenen Straferkenntnisse werden mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch jeweils zu lauten hat, .......'Parken verboten' abgestellt, "wobei eine Ladetätigkeit nicht durchgeführt wurde". Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. Nr. 620/1995 - VStG. II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren je 100 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u.2 VStG. Entscheidungsgründe: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit den oben bezeichneten Straferkenntnissen über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von je 500 S und für den Nichteinbringungsfall je achtzehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 8. Mai 1996 von 15.22 Uhr bis 16.04 und am 2. Mai 1996 von 14.05 Uhr bis 14.43 Uhr in L 9, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" zum Parken abgestellt habe.

2. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich im wesentlichen dazu aus, daß laut Anzeiger während des Beobachtungszeitraumes jeweils keine Ladetätigkeit wahrgenommen werden habe können. Die Meldungslegerinnen hätten ihre Wahrnehmungen auch anläßlich der Zeugenaussagen bestätigt und ausgeführt, daß sie es auf Grund des starken Verkehrsaufkommens an dieser Stelle unwahrscheinlich hielten, daß der Berufungswerber zwischenzeitig den Parkplatz verlassen und wieder den gleichen Parkplatz bekommen hätte. Für die Strafzumessung ging die Erstbehörde von einem Monatseinkommen von 10.000 S und keinen Sorgepflichten aus. 2.1. Der Berufungswerber führt in seinen inhaltsgleichen Berufungen aus, daß die Beamtinnen es lediglich für unwahrscheinlich gehalten hätten, daß er zwischenzeitig zum Fahrzeug gekommen sei. Aus diesem Grunde sei der Tatvorwurf als nicht erwiesen anzusehen.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Zumal auch die Tatfrage bestritten wurde, wurde auch eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt (§ 51e Abs.1 VStG). 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsstrafakte, und dessen inhaltliche Erörterung zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Straßenaufsichtsorgane als Zeuginnen und des Berufungswerbers als Beschuldigten. 5. Nachfolgender Sachverhalt gilt als erwiesen: 5.1. Das oben angeführte Fahrzeug befand sich zu den fraglichen Zeiten an der genannten Örtlichkeit abgestellt. An dieser Stelle ist ein Parkverbot verordnet und kundgemacht. Eine Ladetätigkeit fand während der fraglichen Zeiträume nicht statt. Es wurde ferner das Fahrzeug von dieser Stelle auch nicht weggefahren. 5.2. Die Zeuginnen legten anläßlich der Vernehmungen dar, daß sie sich vorerst die im Parkverbot wahrgenommenen Fahrzeuge der Reihenfolge nach notieren und frühestens nach 20 Minuten mit der Ausstellung und Anbringung der Organmandate beginnen, wobei es bei den in der Reihe weiter hinten stehenden Fahrzeugen bis zu 45 Minuten dauern kann bis das Organmandat angebracht wird. Die Zeuginnen legten auch dar, daß ein Fahrzeug maximal fünf bis zehn Minuten einmal aus den Augen gerät. Die Angaben der Zeuginnen sind glaubwürdig, wobei ihnen sehr wohl die Beurteilungsfähigkeit zugemutet wird, zu erkennen ob ein Fahrzeug innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bewegt wurde. Wenn nun demgegenüber der Berufungswerber unter Hinweis auf eine im Zuge von Übersiedlung durchgeführten Ladetätigkeiten spricht und eine zwischendurch jeweils vorgenommene Fahrt in die H behauptet, vermag er damit den Tatvorwurf in keiner Weise zu entkräften. Er gibt dabei selbst an, daß er für eine Fahrtstrecke fünf Minuten benötigt. Ginge man nun davon aus, daß er Hausrat transportierte, so würde dies eine Mindestausbleibezeit von fünfzehn Minuten bedeuten. Dies wäre jedoch einerseits von den Zeuginnen - welche maximal zehn Minuten sich aus dem Wahrnehmungsbereich begaben - wahrgenommen worden. Andererseits ist es durchaus auch logisch und mit den Denkgesetzen nachvollziehbar, daß der Berufungswerber nicht wieder den identen Parkplatz bekommen hätte. Da dies in gleicher Weise bei beiden Vorfällen behauptet wird, ist nur unschwer nachvollziehbar, daß es sich hier um eine konstruierte Schutzbehauptung handelt.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat nachfolgendes erwogen: 6.1. Nach § 24 Abs.3 lit.a StVO ist das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" und "Wechselseitiges Parkverbot" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13 a u. c StVO 1960 verboten.

6.1.1. Als Ladetätigkeit im Sinne der StVO (§ 62 Abs.1 StVO 1960) versteht sich ein Vorgang der sich auf eine Ladung oder Last beziehen muß. Es kommt daher weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig ist und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, als Objekt eines Auf- oder Abladens in Betracht. Entscheidend dabei ist, daß eine derartige Tätigkeit ohne Unterbrechung durchgeführt wird, wobei nach deren Beendigung sofort wegzufahren ist. Eine vom Berufungswerber behauptete Übersiedlungstätigkeit mit dem bereits beladenen Fahrzeug würde ein Stehenlassen des Fahrzeuges unter dem Titel der "Ladetätigkeit" nicht rechtfertigen. Durch die den Zeitrahmen von zehn Minuten bei weitem übersteigende ununterbrochene "Abstelldauer" kommen Erwägungen im Hinblick auf ein bloßes "Halten" nicht in Betracht.

6.2. Im Sinne des § 44a Abs.1 VStG hat der Spruch auch das negative Tatbestandselement zu enthalten, sodaß eine diesbezügliche Ergänzung vorzunehmen gewesen ist. 7. Grundlage für die Strafzumessung gemäß § 19 Abs. 1 u. 2 VStG ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. 7.1. Dem objektiven Unwertgehalt der Übertretung ist hier mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 S in einer noch milden Form begegnet worden. Selbst bei einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit könnte dieser Strafe objektiv nicht entgegengetreten werden. Im Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen ist diese Strafe im Hinblick auf die spezialpräventiven Überlegungen objektiv unverhältnismäßig niedrig festgesetzt worden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

 

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