Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104503/5/Sch/Rd

Linz, 28.08.1997

VwSen-104503/5/Sch/Rd Linz, am 28. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 6. März 1997, vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Februar 1997, VerkR96/6319/1995, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.700 S (20 % der mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 4. Juli 1995, GZ wie oben, verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: §§ 66 Abs.4 iVm 70 Abs.3 AVG iZm § 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.6 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 19. Februar 1997, VerkR96/6319/1995, den Antrag des Herrn H, vom 3. Februar 1997 auf Wiederaufnahme des mit Straferkenntnis vom 4. Juli 1995, GZ wie oben, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Das erwähnte Straferkenntnis, mit welchem der nunmehrige Berufungswerber einer Übertretung des § 5 Abs.2 und des § 7 Abs.1 StVO 1960 für schuldig erkannt wurde und womit Geldstrafen von 8.000 S bzw. 500 S unter Festsetzung entsprechender Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden, ist am 4. Juli 1995 im Beisein eines Dolmetschers mündlich verkündet worden und aufgrund des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes auch gleich in Rechtskraft erwachsen.

2. In dem Wiederaufnahmeantrag vom 3. Februar 1997, der weitgehend auf Faktum 1 des Straferkenntnisses abstellt, sich aber nach der einleitenden Diktion des Antrages offenkundig auf beide Fakten bezieht, wird ua vorgebracht, der Beschuldigte sei der deutschen Sprache kaum mächtig, weshalb ihm nie bewußt gewesen sei, daß er zu einem Alkotest aufgefordert worden wäre. Es könne nicht so sein, daß es aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse zu einer Bestrafung wegen der Verweigerung einer nicht verstandenen Aufforderung zum Alkotest kommen könne. Auf entsprechende Einladung zur Stellungnahme im Lichte des Umstandes, daß dieses Vorbringen, sofern es überhaupt einen Wiederaufnahmegrund darzustellen vermag, gemäß § 69 Abs.2 erster Halbsatz AVG verfristet wäre, hat der Berufungswerber mitgeteilt, er stütze seinen Wiederaufnahmeantrag auf die weitere, im Antrag enthaltene, Begründung. Demzufolge habe er am 26. Jänner 1997 zufällig Herrn M, getroffen. Im Laufe des Gespräches sei zur Sprache gekommen, daß die "Bestrafung" nach dem Fest des mohammedanischen Rhamadan am 4. März 1995, welches im Pfarrsaal stattgefunden habe, erfolgt sei. Herr M habe daraufhin erklärt, daß er sich gut an dieses Fest erinnern könne, da er damals bei der Ausschank ausgeholfen habe. Er könne sich auch erinnern, daß der Berufungswerber damals an der Bar gestanden sei und keinerlei alkoholische Getränke konsumiert habe. Er habe bei ihm mit Sicherheit keine Alkoholisierungssymptome bemerkt, was er darauf zurückführt, daß der Berufungswerber bei diesem Fest nicht an einem Tisch gesessen, sondern sich den Abend über an der Bar aufgehalten habe, auf welche Herr von seinem Standort aus freie Sicht gehabt habe. Es sei bei diesem Fest nicht üblich, daß Alkohol ausgeschenkt werde und hätte es auffallen müssen, wenn der Rechtsmittelwerber Alkohol konsumiert hätte. Der Genannte habe seinerseits aber nicht wahrgenommen, daß Herr K auf der Veranstaltung in der Küche bzw. an der Bar mitgeholfen habe. Aus diesem Grunde sei es ihm nicht möglich gewesen, diesen Zeugen als Beweismittel im Verfahren zu beantragen. Die verlangte Einvernahme des Zeugen K sei ein neues Beweismittel iSd § 69 Abs.1 Z2 AVG, das geeignet sei, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung sowie ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber nachstehendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers würde die Einvernahme des von ihm geltend gemachten Zeugen voraussichtlich keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen. Bezüglich Faktum 2 des Straferkenntnisses, nämlich der Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960, ist dies schon von vornherein auszuschließen, da nicht behauptet wurde, der beantragte Zeuge sei bei der entsprechenden Fahrt dabei gewesen.

Aber auch hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Es liegt entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers nämlich kein Fall einer antizipierenden Beweiswürdigung durch die Erstbehörde vor, vielmehr kommt in ihren Ausführungen zum Ausdruck, daß auch für den Fall, der erwähnte Zeuge könnte das Nichtvorliegen von Alkoholisierungssymptomen beim Berufungswerber an dem Abend, an dem er ihn bei dem erwähnten Fest bemerkt bzw. beobachtet hat, glaubwürdig bestätigen, dies keine andere Entscheidung herbeiführen würde. Bezogen auf den Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung - und alleine dieser ist entscheidungsrelevant - lag für die Behörde eine hinreichende Beweisgrundlage vor, beim nunmehrigen Berufungswerber gegeben gewesene Alkoholisierungssymptome nach dem vorangegangenen Lenken eines Fahrzeuges als erwiesen anzunehmen. In der entsprechenden Anzeige des GPK schildert der Meldungsleger die von ihm wahrgenommenen Symptome einer Alkoholisierung des Berufungswerbers, nämlich lallende Aussprache, gerötete Augen, Alkoholgeruch aus dem Mund und unsicheren Gang. Trotz entsprechender Aufforderung habe er die Untersuchung verweigert. Hier war der beantragte Zeuge aber nicht zugegen. Ob solche Symptome noch als Vermutung oder schon als Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung anzusehen sind - die Berufungsbehörde schließt sich letzterem an -, stellt eine Rechtsfrage dar, die mit der Wiederaufnahme eines Verfahrens nichts zu tun hat (arg. "... neue Tatsachen oder Beweismittel ...").

Diese für die Erstbehörde entscheidungsrelevant gewesene Sachlage (Wahrnehmung der erwähnten Alkoholisierungssymptome beim Berufungswerber am 5. März 1995 um 1.00 Uhr durch den Meldungsleger und Geständnis der Tat seitens des Beschuldigten vor der Erstbehörde anläßlich der Strafverhandlung vom 4. Juli 1995) könnte auch dadurch nicht erschüttert werden, wenn der beantragte Zeuge überzeugend darlegen könnte, der Berufungswerber habe am Abend zuvor, also nicht zur Tatzeit, bei einem bestimmten Fest weder alkoholische Getränke konsumiert noch entsprechende Symptome aufgewiesen, da es nicht darauf ankommt wann und wo Alkohol konsumiert wurde. Nicht einmal ein - ohnehin nicht behaupteter - Nachtrunk (es war auch zu einem Verkehrsunfall gekommen) würde an der Tatbestandsmäßigkeit etwas ändern (VwGH 9.11.1984, 8402B/0083/0084).

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein, zu welchem Ergebnis die Rechtsmittelbehörde auch ohne Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gelangen konnte, zumal der Berufungswerber in seinen Eingaben nicht dargelegt hat, warum die zu beurteilende reine Rechtsfrage einer solchen Verhandlung bedürfte. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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