Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104504/2/Le/La

Linz, 24.03.1997

VwSen-104504/2/Le/La               Linz, am 24. März 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.2.1997, Zl. VerkR96-7911-1996, betreffend Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §66 Abs.4, § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrens gesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 49, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.2.1997 wurde der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (im folgenden kurz: Bw) gegen die Strafverfügung vom 9.7.1996 als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung dazu wurde darauf hingewiesen, daß die angefochtene Strafverfügung am 21.7.1996 zu eigenen Handen zugestellt wurde, die Einspruchsfrist somit an diesem Tage zu laufen begonnen und mit Ablauf des 12.8.1996 geendet hätte. Laut Poststempel hätte der Bw den Einspruch jedoch erst am 8.12.1996 zur Post gegeben, sodaß die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen sei.

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 3.3.1997, in der der Bw ausführte, daß er sich in dieser Sache nicht schuldig fühle. Er könne nach dieser langen Zeit nicht nachvollziehen, ob er in dem Auto gefahren sei. Die beigelegten Bilder könnten dies auch nicht erhärten. Er erhebe deshalb Einspruch gegen die Strafverfügung und beantrage die Einstellung des Verfahrens. Den ersten Einspruch hätte er nicht erhoben, da er es in der Urlaubszeit vergessen hätte und auch nach den deutschen Abwicklungen in solchen Sachen ihm nicht die Bedeutung angerechnet hätte, die in Österreich notwendig wäre.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da aus der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei hervorgeht, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Vorauszuschicken ist, daß Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ausschließlich die Beurteilung der Frage sein kann, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9.7.1996 rechtzeitig eingebracht wurde oder nicht. Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung kann somit im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Es kann daher auch dem Antrag, festzustellen, wer der Lenker des vom Bw gemieteten Kraftfahrzeuges war, der am 21.3.1996 auf der A1 Westautobahn im Bereich der Gemeinde Innerschwand in Fahrtrichtung Salzburg die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, nicht mehr gefolgt werden.

Dazu wird im folgenden die in Österreich geltende Rechtslage kurz dargelegt, die auf Grund der in Österreich begangenen Geschwindigkeitsübertretung sowie des Umstandes, daß der Bw das für die Tat verwendete Fahrzeug bei der Firma H gemietet hatte und er daher mangels anderer Hinweise auch als Lenker dieses Fahrzeuges anzusehen war, zwingend anzuwenden ist:

4.2. Wenn von einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 3.000 S festsetzen.

Im vorliegenden Fall wurde vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Außenstelle Seewalchen, angezeigt, daß der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen H am 21.3.1996 um 17.29 Uhr auf der A1 Westautobahn bei Km 256,4 im Bereich der Gemeinde Innerschwand in Fahrtrichtung Salzburg die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, indem er zumindest 155 km/h gefahren ist.

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erhoben, daß das verwendete Fahrzeug auf die Firma H A GmbH in D zugelassen ist. Eine Anfrage bei dieser Firma ergab, daß dieses Fahrzeug zum Tatzeitpunkt vom Bw gemietet war.

Der Bw hat daraufhin die Strafverfügung vom 9.7.1996 erhalten, wo ihm die angelastete Verwaltungsübertretung ausführlich vorgeworfen wurde und wo er in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß er das Recht habe, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich, telegrafisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Einspruch zu erheben.

Laut internationalem Rückschein wurde diese Strafverfügung dem Bw am 27.7.1996 eigenhändig zugestellt; er hätte daher bis 12.8.1996 Zeit gehabt, einen Einspruch zu erheben und darin etwa anzugeben, wer tatsächlich dieses Fahrzeug gelenkt hat.

Tatsache ist, daß der Einspruch jedoch erst am 8.12.1996, also fast vier Monate verspätet, erhoben worden ist.

4.3. Die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches hat zur Folge, daß die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar wurde (§ 49 Abs.3 VStG). Auf Grund der konkreten gesetzlichen Anordnung steht fest, daß diesbezüglich der Behörde keine Möglichkeit zur Er messensübung eingeräumt ist, sondern auf Grund der zwingenden Anordnung des § 49 Abs.3 VStG die Rechtskraft der Strafverfügung die zwangsläufige Folge des Versäumens der Einspruchsfrist ist.

Da die angefochtene Strafverfügung vom 9.7.1996 die richtige Rechtsmittelbelehrung enthielt und auch auf die Möglichkeit der Einbringung des Einspruches innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Strafverfügung hingewiesen worden ist, waren im vorliegenden Fall die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten, weshalb die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Durch die verspätete Einbringung des Einspruches konnte diese Rechtskraft der Strafverfügung nicht mehr unwirksam werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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