Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104508/5/Fra/Bk

Linz, 02.07.1997

VwSen-104508/5/Fra/Bk Linz, am 2. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Februar 1997, Zl. III/CST.17730/96, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 3.500 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt. II. Der Bw hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 350 S. Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 24. Februar 1997, Zl. III/CST.17730/96, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kennzeichen auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung, zugestellt am 1.7.1996 bis zum 15.7.1996, Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kfz am 27.4.1996 um 16.44 Uhr gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben, weil sich das Rechtsmittel nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 3.2. Der O.ö. Verwaltungssenat kann nicht erkennen, daß die Bundespolizeidirektion Linz das ihr gemäß Art. 130 Abs.2 B-VG eingeräumte Ermessen bei der Strafbemessung nicht iSd Gesetzes ausgeübt hätte. Sie hat die Strafe nach den unter Punkt 3.1. angeführten Kriterien bemessen.

Was die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bw betrifft, so kann der Erstbehörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diese geschätzt hat, zumal der Bw der Ladung vom 6.12.1996 keine Folge geleistet hat. In der Berufung führt nun der Bw an, daß er ein Einkommen von ca. 12.000 S netto monatlich bezieht, Kreditrückzahlungsverpflichtungen in der Höhe von ca. 4.400 S habe und für ein Kind sorgepflichtig sei. Der O.ö. Verwaltungssenat räumte dem Bw mit Schreiben vom 27.3.1997 die Gelegenheit ein, diese behaupteten Verpflichtungen zu belegen. Mit Schreiben vom 26.4.1997 ist der Bw diesem Ersuchen nachgekommen und hat die behauptete Kreditrückzahlungsverpflichtung sowie die Zahlungsverpflichtung für das Kind auch belegt. Aus diesem Grund war die Reduzierung der Strafe vertretbar. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch aufgrund des Vorliegens einer einschlägigen Vormerkung, welche die Erstbehörde zutreffend als erschwerend gewertet hat sowie aufgrund des Nichtvorliegens von Milderungsgründen (der Bw weist zahlreiche Übertretungen nach der StVO auf) nicht vertretbar. Aufgrund der aktenkundigen Vorgangsweise des Bw ist das Verschulden nicht als geringfügig zu bewerten. Den Unrechtsgehalt der Übertretung hat die Erstbehörde bereits hervorgehoben. Die Strafe in der nunmehr verhängten Höhe scheint auch aus spezialpräventiven Gründen geboten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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