Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104519/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. April 1997 VwSen104519/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 01.04.1997

VwSen-104519/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. April 1997
VwSen-104519/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau NG vom 18. März 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 1997, VerkR96-20974-1996-Pc, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die im Spruch zitierte Verwaltungsvorschrift wie folgt zu lauten hat: "§ 71 Abs.1 Z1 AVG". Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 iVm 71 Abs.1 Z1 AVG iZm §§ 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 5. März 1997, VerkR96-20974-1996-Pc, den Antrag der Frau NG, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 23. Jänner 1997, GZ wie oben, gemäß § 71 Abs.1 lit.a (richtig Z1) AVG iVm § 24 VStG abgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im Zusammenhang mit der einschlägigen Rechtslage wird auf die von der Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführte Bestimmung des § 71 Abs.1 lit.a (richtig: Z1) AVG verwiesen.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang sohin die Frage, ob das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag eine solche Verfügung rechtfertigt, also bei der Rechtsmittelwerberin ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen war, welches die Einspruchsfrist einzuhalten gehindert hat und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat hiezu eine restriktive Judikatur entwickelt. Beispielsweise sieht er erst dann einen Wiedereinsetzungsgrund gegeben, wenn beim Betreffenden Handlungsunfähigkeit infolge einer Erkrankung vorliegt (VwGH 13.9.1983, 83/05/0045). Es müßte also eine Dispositionsunfähigkeit glaubhaft gemacht werden, die nur dann vorliegt, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.2.1994, 90/13/0004).

Eine solche kann aber nicht dann angenommen werden, wenn sich eine Partei mit beruflichen und/oder privaten Zeit- und sonstigen Schwierigkeiten auseinandersetzen muß. Auch wenn man also davon ausgeht, daß innerhalb der Einspruchsfrist der Sohn der Berufungswerberin erkrankt ist und sie "nebenbei" versucht habe, in dieser Zeit ihr Transportunternehmen zu führen, so können diese Umstände nicht als solche angesehen werden, die es ihr verunmöglicht hätten, fristgerecht einen Einspruch gegen die oben erwähnte Strafverfügung einzubringen. Daß die Rechtsmittelwerberin nach ihren Schilderungen dem Gesundheitszustand ihres Kindes eine höhere Wertigkeit beimißt als einem Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung, widerspricht keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, kann aber nicht als rechtlich relevanter Wiedereinsetzungsgrund anerkannt werden.

Rechtlich völlig unerheblich ist auch der Umstand, daß zum erwähnten Zeitpunkt der Rechtsanwalt der Berufungswerberin auf Urlaub gewesen sei. Abgesehen davon, daß ein Rechtsanwalt im Falle eines Urlaubes für eine entsprechende Vertretung vorsorgen wird, kann eine - aus welchen Gründen auch immer - nicht zustandegekommene Rechtsberatung gleichfalls keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Schließlich ist noch zu bemerken, daß ein Einspruch gegen eine Strafverfügung nach dem österreichischen Verwaltungsstrafgesetz lediglich eines fristgerechten Schriftsatzes bedarf, welcher nicht einmal eine Begründung enthalten muß.

Der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 1997 konnte sohin kein Erfolg beschieden sein; die Zuständigkeit zur Entscheidung über den erwähnten Einspruch liegt bei der genannten Behörde.

Die Berichtigung der im Bescheidspruch erwähnten Verwaltungsvorschrift hatte zu erfolgen, zumal der § 71 Abs.1 AVG keine "litera a" aufweist. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n


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