Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104520/2/Bi/Fb

Linz, 27.03.1997

VwSen-104520/2/Bi/Fb Linz, am 27. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, W, H, vom 6. März 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Februar 1997, VerkR96-17894-1996-Hu, wegen Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 27. Jänner 1997 gegen die Strafverfügung vom 19. Dezember 1996 als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, daß die Strafverfügung laut Rückschein dem Rechtsmittelwerber am 9. Jänner 1997 zu eigenen Handen zugestellt wurde, sodaß die Rechtsmittelfrist am 23. Jänner 1997 endete. Der Einspruch sei erst am 27. Jänner zu Post gegeben worden.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und eingewendet, er sei nach Übernahme der Strafverfügung am 9. Jänner 1997 am nächsten Tag zur Kur gefahren und es sei ihm nicht mehr möglich gewesen, einen Einspruch zu erheben. Er habe den Bearbeiter der Erstinstanz ein- bis zweimal telefonisch kontaktiert und dieser habe ihm versichert, daß, weil er erst am Sonntag, den 26. Jänner 1997, zurückgekommen sei, die Einspruchsfrist bis 27. Jänner 1997 verlängert werde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da bereits daraus in Verbindung mit dem Rechtsmittelvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hervorging und sich die Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Gemäß Abs.2 leg.cit. ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Gemäß Abs.3 leg.cit. ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Die Strafverfügung vom 19. Dezember 1996 enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die der oben zitierten Bestimmung vollinhaltlich entsprach. Der Rückschein ist vom Rechtsmittelwerber eigenhändig unterschrieben und mit 9. Jänner 1997 datiert. Aus diesem Grund begann an diesem Tag die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, die demnach mit 23. Jänner 1997 endete. Der Einspruch wurde laut Poststempel am 27. Jänner 1997 zur Post gegeben und ist daher zweifellos als verspätet anzusehen.

Die Argumente des Rechtsmittelwerbers, er habe beim zuständigen Bearbeiter der Erstinstanz eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 27. Jänner 1997 erwirkt, ist schon deshalb nicht zielführend, weil eine "Verlängerung" einer gesetzlich vorgegebenen Frist durch ein Behördenorgan nicht zulässig ist. Außerdem hat der Bearbeiter der Erstinstanz einen telefonischen Kontakt mit dem Rechtsmittelwerber dahingehend glaubwürdig bestritten. Wenn dieser anführt, er sei am 10. Jänner 1997 auf Kur gefahren und erst am 26. Jänner 1997 zurückgekehrt, so stellt dies schon aus logischen Überlegungen kein Hindernis für die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels dar, weil dafür maßgebend nur dessen rechtzeitiges Einlangen bei der zuständigen Behörde ist, nicht aber, wo es geschrieben oder zur Post gegeben wurde. Zum anderen ist für die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung auch keinerlei Begründung erforderlich und die Verfassung eines derart einfachen und keineswegs zeitaufwendigen Schreibens ist auch jemandem zumutbar, der sich gerade auf Kur befindet.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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