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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104524/20/Gu/Mm

Linz, 08.08.1997

VwSen-104524/20/Gu/Mm Linz, am 8. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F. L., vertreten durch RA Dr. A.H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 18. Februar 1997, Zl. VerkR96-6540-1996 und zwar bezüglich Faktum 1 wegen Übertretung der StVO 1960 gegen Schuld und Strafe und bezüglich Faktum 2 wegen einer Übertretung des KFG 1967 gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe, nach der am 2. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung zu Faktum 1 wird teilweise Folge gegeben. Der Schuldspruch wird bestätigt. Die verhängte Geldstrafe wird auf 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 100 S herabgesetzt. Die Berufung zu Faktum 2 gegen die Höhe der auferlegten Strafe betreffend das Nichtvorhandensein einer gültigen Begutachtungsplakette, wird abgewiesen.

Diesbezüglich hat der Rechtsmittelwerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG den Betrag von 100 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG, zu Faktum 1, § 4 Abs.5 StVO 1960 und § 99 Abs.3 lit.b. leg.cit., § 65 VStG zu Faktum 2, § 134 Abs.1 KFG 1967 und § 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 20.3.1996 um 15.20 Uhr die Zugmaschine .., mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger, auf dem zwei Paletten Eternitdachplatten geladen waren, auf der ..straße (Autobahnzubringer) in Fahrtrichtung G. gelenkt zu haben, wobei auf Höhe des Lagerhauses R. bei km 12,6 ein die Platten sicherndes Stahlband gerissen sei, so daß einige der geladenen Platten auf die Fahrbahn der .. gefallen seien. Der hinter ihm fahrende Lenker des PKW mit dem Kennzeichen .. habe nicht mehr rechtzeitig ausweichen können und sei über die am Boden liegenden Platten gefahren, wodurch der rechte Vorder- und Hinterreifen sowie eine Radkappe seines PKWs beschädigt worden seien. Obwohl das Verhalten des Rechtsmittelwerbers am Unfallort mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er 1) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe, 2) die an seiner Zugmaschine angebrachte Begutachtungsplakette durch Fristablauf (Lochung 5/95) bereits ungültig gewesen sei. Wegen Verletzung 1) des § 4 Abs.5 StVO 1960, wurde ihm dieswegen in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) und 2) wegen Verletzung des § 36 lit.e KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24) und erstinstanzliche Verfahrenskostenbeiträge von 10 Prozent der ausgesprochenen Geldstrafen auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung ficht der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber den Vorwurf zu Punkt 1 zur Gänze an und reklamiert in eventu hiezu auch die Höhe der verhängten Geldstrafe. Hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Punkt 2. bekämpft er lediglich die Höhe der ausgesprochenen Strafe.

Zum ersten Tatvorwurf stellt er die Sache so dar, daß auf seiner Fahrt mit dem Traktor und den Eternitplatten wohl ein Stahlband gerissen sei und Eternitplatten auf die Straße gefallen seien. Er habe den Traktor am Fahrbahnrand angehalten und die Unfallstelle gesichert. Zu diesem Zeitpunkt hätten mehrere Fahrzeuge die Unfallstelle ohne Zwischenfälle passiert. Der Anzeiger habe eine bei weitem überhöhte Geschwindigkeit aufgewiesen und habe daher nicht mehr rechtzeitig ausweichen können.

Letzterer sei zunächst ohne anzuhalten Richtung R. weitergefahren, in der Folge zurückgekommen und habe behauptet, daß durch das Überfahren einer Eternitplatte seine Radkappe beschädigt worden sei. Er, der Rechtsmittelwerber habe jedoch beobachtet, daß der Anzeiger gerade über die Platten gefahren sei und daher eine Beschädigung der Radkappen denkbar unmöglich gewesen sei. Er habe dem Anzeiger deshalb mitgeteilt, daß er etwaige Schäden infolge seiner überhöhten Geschwindigkeit selber zu verantworten hätte. In dem Augenblick in dem er dem Anzeiger Namen und Anschrift mitteilen habe wollen, sei dieser erbost in sein Fahrzeug gestiegen und wiederum weggefahren. Offensichtlich habe der Anzeiger selbst erkannt, daß ihm aufgrund des Unfalles des Rechtsmittelwerbers keinerlei Schaden entstanden sei, sodaß auch keine Notwendigkeit bestanden hätte die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Der Lenker habe ihm keinerlei Beschädigung an seinem Fahrzeug zeigen können. Daß tatsächlich kein Sachschaden und daher kein Verkehrsunfall vorgelegen sei, könne von den Zeuginnen A.J. und A. R. bestätigt werden.

Aus all diesen Gründen stellt er die im Eingang beschriebenen Anträge.

Aufgrund der Berufung wurde am 2.6.1997 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten und seines Verteidigers durchgeführt und nach Darlegung des Akteninhaltes die Zeugen Insp. G. G., A. J. und A.R. als Zeugen vernommen sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Am 20.3.1996 lenkte der Beschuldigte seine Zugmaschine mit dem Kennzeichen ..(auf der eine Begutachtungsplakette mit einer Lochung 5/95 angebracht war), mit einem zum Verkehr nicht zugelassenen Anhänger, auf dem Rhombusschablonen für die Dachdeckung seines Anwesens geladen waren, auf der ..straße im Gemeindegebiet von R. Richtung G.. Unweit des Lagerhauses R. riß das die Platten sichernde Stahlband, sodaß einige dieser Platten für die Dacheindeckung auf die Fahrbahn der .. fielen. Nachdem der Beschuldigte durch Hupzeichen von anderen Verkehrsteilnehmern aufmerksam gemacht wurde, hielt er das Gespann an.

Zwischenzeitig fuhren mehrere Fahrzeuge an der vorerwähnten Stelle des Geschehens vorbei ohne dabei Schaden zu nehmen. Um ca. 15.20 Uhr geschah es dann, daß der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen .., namens M.F., seinen PKW vor den auf der Straße liegenden Platten nicht mehr rechtzeitig zum Ausweichen bringen konnte und mit dem rechten Vorder- und Hinterreifen über die Platten fuhr, wodurch der rechte Vorder- und Hinterreifen auf der Seitenwand bis zum Gewebe und die rechte vordere Radkappe beschädigt wurden.

F. stellte den von ihm gelenkten PKW anschließend beim etwa 50 m entfernten Parkplatz des Lagerhauses ab und stellte dort die vorerwähnten Beschädigungen fest. Er ging auf den Lenker des Traktors zu und erklärte, die Radkappe in der Hand haltend, daß ihm durch das Überfahren der auf die Straße herabgefallenen Platten ein Schaden entstanden sei, worauf ihm der Beschuldigte erklärte, daß der Lenker des PKW selber schuld sei.

Zu einem Austausch der Identität der beiden Unfallbeteiligten kam es nicht. F. meldete den Unfall anschließend um ca. 15.30 am Gendarmerieposten R. Anläßlich dieser Meldung stellte der Gendarmeriebeamte frische Spuren einer seitlichen Beschädigung und zwar schnittartige Verletzungen an den Außenwänden der beiden Reifen fest. Auch die Radkappe, auf deren Beschädigung F. hinwies, wurde vom Gendarmerieorgan besichtigt.

Zum Austausch des Namens und der Anschrift der am Unfall beteiligten Personen kam es nicht. Der Beschuldigte verständige die nächste Gendarmeriedienststelle nicht.

Nachdem der Beschuldigte Herrn F. abgewimmelt hatte und mit ihm keine weitere Verabredung stattfand, konnte er F. nicht als Boten sehen, der ohnedies die Gendarmerie verständigen werde, zumal darüber kein Gespräch stattfand und er nicht wußte, wie F. sich verhalten werde.

Darauf, daß möglicherweise bei der Verursachung des Verkehrsunfalles Herr F. ein Verschulden trug, kam es bezüglich der Unterlassung des Austausches der Identität bzw. bei der Nichtmeldung des Unfalles bei der Gendarmerie, im Hinblick auf die Bestimmung des § 4 StVO 1960, nicht an. Der eingetretene Schaden ist durch die Aussage des Gendarmeriebeamten Insp. G. objektiviert. Damit lag ein Verkehrsunfall vor.

Die Zeuginnen R. und J. kamen erst nach dem Vorfall zur Unfallstelle und konnten daher F. nicht vorfinden und über den eigentlichen Hergang der Sache nichts entscheidungsrelevantes aussagen. Nachdem F. einen Schaden reklamierte, durfte der Beschuldigte dies nicht von vorne herein negieren.

Zum Sachverhalt war nämlich rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die unfallbeteiligten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Eine Unterlassung dieses gebotenen Alternativverhaltens ist gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Die objektive Tatseite ist somit einwandfrei als erwiesen anzusehen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat der Rechtsmittelwerber nichts vorgebracht, was schuldbefreiend wirken könnte. Bei dem vorliegenden Ungehorsamsdelikt war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen.

Hinsichtlich der Strafbemessung galt folgendes zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 war zu bedenken, daß sich der Unrechtsgehalt der Tat nicht gänzlich atypisch von dem in der Norm erfaßten Maß verhielt, sodaß keine Geringfügigkeit diesbezüglich anzunehmen war. Auch das Maß der Fahrlässigkeit war, in dem der Beschuldigte nicht im entferntesten daran dachte, sich auf die Klarstellung des Unfallherganges einzulassen, nicht geringfügig, sodaß die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, ausschied.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit hat die erste Instanz bereits als Milderungsgrund in Anschlag gebracht. Erschwerende Umstände sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten.

Dem Rechtsmittelwerber konnte durch seine freimütige Schilderung über den Hergang des Lebenssachverhaltes zugute gehalten werden, daß er damit wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beitrug, was für ihn noch weiters mildernd zu Buche schlug und dadurch angesichts seines monatlichen Einkommens von 15.000 S, einer Teilsorgepflicht für seine nur 3.000 S als Einkommen beziehende Gattin, eine Herabsetzung der verhängten Strafe im spruchgemäßen Umfang, gerechtfertigt erschien.

Anders verhielt es sich bei der hinsichtlich der Strafhöhe der ebenfalls angefochtenen Übertretung des § 36 lit.e KFG 1967, zumal für die erste Instanz angesichts des gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bestehenden Strafrahmens in Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei der nicht unbedeutenden Überziehung des Begutachtungszeitrahmens, wegen des nicht unbedeutenden Unrechtsgehaltes die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht kam und eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens ausgesprochen hat. Hiebei kann von keinem Ermessensmißbrauch gesprochen werden.

Da diesbezüglich die Berufung erfolglos war, trifft den Rechtsmittelwerber zu diesem Faktum gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG, die Pflicht zur Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

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