Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104525/4/Ur/Shn

Linz, 10.04.1997

VwSen-104525/4/Ur/Shn Linz, am 10. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Ramo C, gegen die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages als verspätet (Bescheid der BH Kirchdorf/Krems vom 28.2.1997, VerkR96-2774-1995), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4, § 69, § 70 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung vom 14.8.1995, VerkR96-2774-1995, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, welche am 22.8.1995 zugestellt und am 5.9.1996 rechtskräftig wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Bw am 28.1.1997 einen Wiederaufnahmeantrag eingebracht, der mit Bescheid der BH Kirchdorf/Krems vom 28.2.1997, VerkR96-2774-1995, gemäß § 69 Abs.2 iVm § 69 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde.

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Vorweg wird festgestellt, daß der Wiederaufnahmeantrag vom 28.1.1997 (ebenso die Berufung) keinen Zeitpunkt über die Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes enthält. Hiebei handelt es sich allerdings um einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel (vgl Walter Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. A, S 259, 3. Absatz). Darüber hinaus wurde der Wiederaufnahmeantrag verspätet eingebracht, wie die erstinstanzliche Behörde richtig feststellte.

Im übrigen wird bemerkt, daß auch die rechtzeitige Einbringung nach der ständigen Judikatur keinen Wiederaufnahmegrund dargestellt hätte, da die Entscheidung eines Gerichtes in einer bestimmten Rechtssache (Freispruch wegen Verdacht der Urkundenfälschung) weder eine neue Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel darstellt, sondern vielmehr selbst auf Beweismitteln basiert (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A, S 657, E 32 B).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum