Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104526 /2/WEG/Ri

Linz, 04.04.1997

VwSen-104526 /2/WEG/Ri Linz, am 4. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R K vom 1.März 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.Februar 1997, VerkR96-17114-1996, mit welchem ein Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 13. November 1996 verhängten Strafe abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51, § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 13. November 1996, GZ. VerkR96-17114-1996, verhängten Strafe abgewiesen und dies damit begründet, daß dieser die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert hätte und somit diese gegenstandslos geworden sei. Der Rechtsmittelwerber könne sich daher nicht dafür entscheiden, nun doch das Organmandat zu bezahlen. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Behörde in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist. Von einer willkürlichen Erhöhung des Strafbetrages könne daher keine Rede sein. Im übrigen käme dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Der Strafbetrag sei ohnedies im untersten Bereich festgesetzt worden und sei dem Einkommen des Beschuldigten als auch dem Ausmaß des Verschuldens angemessen. 2. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, von einer Weigerung, die Organstrafverfügung zu bezahlen, könne keine Rede sein, vielmehr habe sich der Beamte geweigert die Zahlung anzunehmen. Demgemäß habe nicht er, sondern der Beamte die Zahlung verweigert. Er ersucht um Berichtigung der Begründung. Abschließend verweist der Berufungswerber noch auf die geänderte Einkommenssituation. Demnach betrage sein Einkommen laut Steuerbescheid für das Jahr 1995 11.700 S. In Ermangelung der Vorlage dieses Steuerbescheides und der ungenauen Formulierung ist nicht zu ersehen, ob dieser Betrag das gesamte Jahr 1995 oder den auf das Monat umgerechneten aliquoten Teil betrifft. Außerdem sei der Berufungswerber für drei minderjährige Kinder und eine Frau sorgepflichtig.

3. Nachdem keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht verlangt wurde, war auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. § 51e Abs.2 VStG).

Die Aktenlage stellt sich wie folgt dar:

Der Berufungswerber lenkte am 27. Oktober 1996 den Kombi mit dem Kennzeichen S im Ortsgebiet von Mmit einer Geschwindigkeit von 72 km/h, obwohl in diesem Teil des Ortsgebietes keine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h erlaubt ist. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem geeichten Laser-Meßgerät festgestellt, wobei die gemessene Geschwindigkeit 75 km/h betrug, somit die Meßfehlertoleranz schon in Abzug gebracht wurde. In der ersten Phase der Amtshandlung wurde dem Beschuldigten angeboten, die Geschwindigkeitsüberschreitung im Organmandatswege zu begleichen. Der Beschuldigte wollte jedoch einen Ausdruck über die durchgeführte Messung, was vom Straßenaufsichtsorgan mit den Worten verweigert worden sei, daß dies vom Gesetz her nicht vorgesehen und im übrigen nicht möglich sei. Daraufhin gab der Beschuldigte dem Amtsorgan zu verstehen, daß er ihn als unsympathisch empfinde. Auf Grund der gezeigten Uneinsichtigkeit hat das Straßenaufsichtsorgan letztlich die Anzeige erstattet, obwohl der Beschuldigte nunmehr darauf bestand, die Angelegenheit im Wege eines Organmandates zu erledigen.

Aus der Aktenlage ergibt sich noch, daß der Berufungswerber schon einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft wurde (5. April 1995) und somit eine Verwaltungsübertretung gesetzt hat, die auf der selben schädlichen Neigung beruht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach einem Einspruch gegen die Strafhöhe einer Strafverfügung ist iSd § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren unter Bedachtnahme auf die im § 19 VStG normierten Strafzumessungsgründe durchzuführen. In diesem Verfahren sind über die tatabhängigen Strafzumessungsgründe (diese sind im § 19 Abs.1 VStG normiert) hinaus die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auch auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Erstbehörde gelangte nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens zur Ansicht, daß die mit Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe von 700 S angemessen sei.

Die Berufungsbehörde schließt sich dieser Ansicht an und kann in der Festsetzung einer Geldstrafe in der Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) keine Überschreitung des Ermessensspielraumes erblicken. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S bedroht. Nach der Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Juni 1993 sind Geschwindigkeitsüberschreitungen von 20 km/h bis 25 km/h mit 700 S zu bestrafen. Mit dieser Strafhöhe ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat iSd § 19 Abs.1 VStG als abgegolten anzusehen. Die iSd § 19 Abs.2 VStG zu berücksichtigenden Strafzumessungsgründe geben keinen Anhaltspunkt dafür, die Strafhöhe zu vermindern. Im Gegenteil, die zitierte einschlägige Vormerkung stellt nicht nur keinen Milderungsgrund (so die belangte Behörde) sondern einen Erschwerungsgrund dar. Die nicht ganz geklärten Einkommensverhältnisse (11.700 S pro Jahr oder pro Monat) haben bei einer derartigen Bagatellstrafe keine Auswirkungen, zumal der Berufungswerber um Strafaufschub bzw. Ratenzahlung ansuchen kann.

Zur Amtshandlung selbst wird noch bemerkt, daß ein Laser-Geschwindigkeitsmeßgerät keinen Ausdruck auswirft und somit das Verlangen nach Aushändigung eines derartigen Ausdruckes vom Straßenaufsichtsorgan nicht erfüllt werden konnte. Die Maßregelung des Straßenaufsichtsorganes durch den Beschuldigten, welche darin gipfelte, daß ihm das Straßenaufsichtsorgan unsympathisch sei, ist im Hinblick auf die faktische Unmöglichkeit der Aushändigung eines Ausdruckes unangebracht. Die Nichtahndung der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Organmandatswege ist in Anbetracht der vom Berufungswerber anläßlich der Amtshandlung gezeigten Uneinsichtigkeit verständlich und wird dazu bemerkt, daß kein subjektiv öffentliches Recht auf ein Organmandat besteht. Die Anzeigeerstattung und in der Folge das von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck durchgeführte Strafverfahren sind daher rechtens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum