Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104529/2/LE/Ha

Linz, 13.06.1997

VwSen-104529/2/LE/Ha Linz, am 13. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des M F M 1, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 11.3.1997, Zl. VerkR96-4544-1995, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 160 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 11.3.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) sowie wegen Übertretung des § 106 Abs.1b Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 16.6.1995 um 16.06 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen N auf der A I bei km 68,010, Gemeinde A, in Richtung S gelenkt und dabei die höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um 19 km/h überschritten zu haben. Weiters habe er als Lenker eines Kraftwagens bei der Beförderung eines Kindes unter 12 Jahren nicht dafür gesorgt, daß eine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet wurde.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich Anzeige erstattet worden war. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem geeichten und vorschriftsmäßig aufgestellten Radargerät sowie durch einen namentlich genannten Gendarmeriebeamten festgestellt. Weiters wurde bei der Anhaltung festgestellt, daß auf der Rückbank ein Kleinkind befördert wurde, das durch keinerlei Rückhalteeinrichtung gesichert war. Der Beschuldigte hätte bei seiner Anhaltung zu seiner Rechtfertigung angegeben, daß er nicht so schnell gefahren sei. Das Kind sei deshalb nicht gesichert, da er den vorgeschriebenen Kindersitz bereits zurückgegeben hätte. Das Kind sei bei dieser Fahrt nicht gesichert gewesen und der Beschuldigte hätte gewußt, daß dies nicht erlaubt sei.

Zunächst wurde von der Erstbehörde die Strafverfügung vom 29.6.1995 erlassen, gegen die der nunmehrige Bw jedoch Einspruch erhoben hatte.

Daraufhin wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet durch Anforderung des Radarphotos sowie Stellungnahme des Anzeigelegers. Zum Radarphoto wurde ausgeführt, daß dieses aufgrund eines fehlerhaften Filmtransportes nur teilweise verwendbar sei, jedoch PKW, Tatzeit und Geschwindigkeit eindeutig am Photo ersichtlich waren. Darüberhinaus wurde vom Meßbeamten jedoch das Kennzeichen eindeutig abgelesen und an das Anhaltekommando am Grenzübergang Suben durchgegeben, wo ein anderer Gendarmeriebeamter diesen PKW angehalten und auch das Nichtverwenden eines Kindersitzes für das Kind festgestellt hatte.

Für die Erstbehörde waren damit die beiden zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ausreichend bewiesen.

Nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 14.3.1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung dazu erklärte der Bw die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als Unwahrheit. Er sei diese Strecke schon 1000 mal gefahren und er wisse jegliche Radarstelle von S bis E. Deshalb sei er bisher noch nie bestraft worden. Er wäre auch am Vorfallstag nicht zu schnell gefahren.

Zur angeblichen Behauptung, daß sein Auto nicht mit einem Kindersitz ausgerüstet war, gab er in der Berufung an, daß er sogar zwei Kindersitze hätte, einen vorne auf dem Beifahrersitz und hinten einen tragbaren Babysitz. Dies könne die deutsche Grenzpolizei sowie seine Frau beweisen. Vor der Grenze wäre ein Stau gewesen und hätte er deshalb nur im Schrittempo fahren können. Seine Frau hätte das kleine verschwitzte Kind aus dem Sitz auf ihren Schoß genommen. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ein für die Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt ersichtlich, sodaß - auch in Anbetracht der geringen Strafhöhe - eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Für die Beweisführung stellt das AVG allgemeine Grundsätze auf. Demnach bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises (§ 45 Abs.1 AVG). Nach § 45 Abs.2 AVG hat im übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Im vorliegenden Fall stehen einer Anzeige von zwei Gendarmeriebeamten des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich die Behauptungen des Beschuldigten und nunmehrigen Bw gegenüber; diese Aussagen stehen zueinander in Widerspruch.

Während die Anzeiger vorbringen, daß der Bw mit 149 km/h gefahren ist, bestreitet dieser und erklärt, keine "Übergeschwindigkeit" gehabt zu haben. Die Angaben der Gendarmeriebeamten werden erhärtet durch das Radarphoto, auf dem das Fahrzeug und die gefahrene Geschwindigkeit eindeutig erkennbar sind. Es ist zwar das Kennzeichen aufgrund eines technischen Defektes der Kamera beim Filmtransport nicht ersichtlich, doch wurde das Kennzeichen von dem die Messung durchführenden Beamten eindeutig erkannt und im Ermittlungsverfahren auch bestätigt. Der technische Defekt beim Filmtransport der Kamera hatte mit der Funktionsfähigkeit des Radargerätes nichts zu tun. Nach dem in der oben zitierten Bestimmung des § 45 Abs.2 AVG geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat die Erstbehörde den Angaben der Gendarmeriebeamten mehr Glauben geschenkt als den Rechtfertigungsangaben des nunmehrigen Bw. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung, diese Beweiswürdigung anzuzweifeln, wobei hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten darauf hinzuweisen ist, daß diese aufgrund ihres Diensteides zur Wahrheit verpflichtet sind. Eine Verletzung dieser Pflicht hätte schwerwiegende rechtliche Konsequenzen. Überdies besteht mit dem Radarphoto, auf dem das Fahrzeug des Bw sowie die gefahrene Geschwindigkeit ersichtlich sind, auch ein objektives Beweismittel. Es gilt daher als ausreichend erwiesen, daß der Bw zur vorgeworfenen Tatzeit am gegenständlichen Tatort mit 149 km/h gefahren ist.

Hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfes, daß der Bw als Lenker eines Kraftwagens nicht dafür gesorgt habe, daß eine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet wurde, ist festzustellen, daß dies der Bw sogar in seiner Berufung selbst zugibt: Er hat in seiner Berufung angegeben, vor der Grenze im Schrittempo gefahren zu sein und daß seine Frau das Kind vom Sitz auf ihren Schoß genommen hat. Damit aber ist die angelastete Verwaltungsübertretung bereits erfüllt! Darüberhinaus ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Bw bei seiner Anhaltung gegenüber dem erhebenden Gendarmeriebeamten angegeben hat, daß das Kind deshalb nicht gesichert sei, da er den vorgeschriebenen Kindersitz bereits zurückgegeben habe, weil dieser nicht genau gepaßt habe. So sei das Kind eben bei dieser Fahrt nicht gesichert gewesen. Aufgrund dieser Fakten sowie der vom Bw selbst gemachten Eingeständnisse (zunächst bei der Anhaltung, später auch in der Berufung) ist daher davon auszugehen, daß auch diese Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen wurde.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Beide angelasteten Verwaltungsübertretungen bestimmen über das Verschulden nichts anderes, sodaß zu ihrer Begehung Fahrlässigkeit genügt. Beide Delikte gelten als Ungehorsamsdelikte, weil sowohl das Nichtbefolgen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als auch die Nichtverwendung einer entsprechenden Rückhalteeinrichtung bereits mit Strafe bedroht sind, ohne daß ein (negativer) Erfolg eintreten müßte. Es ist dem Bw nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung dieser beiden Verpflichtungen kein Verschulden trifft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 800 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 160 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Geschwindigkeitsüberschreitung; Autobahn Kindersitz

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