Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104530/10/Fra/Ka

Linz, 22.05.1997

VwSen- 104530/10/Fra/Ka Linz, am 22. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.2.1997, VerkR96-1804/1996/Win, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, nach der am 14.5.1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Anstelle des Wortes "Bus" hat es "Omnibus" zu lauten. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 10.000 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 1.000 S.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 44a Z1, 51 und 51e Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 12.000 S (EFS zwei Wochen) verhängt, weil er am 26.5.1996 um 5.15 Uhr den Bus mit dem amtlichen Kz.: in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, der einem Atemalkoholgehalt von 0,84 mg/l entspricht, auf dem öffentlichen Parkplatz vor der Stockschützenhalle in Haslach a.d. Mühl, L, in Betrieb genommen hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw bestreitet, den Bus gestartet zu haben. Es sei richtig, daß er sich an und in diesem Bus befunden habe. Nicht richtig sei es, daß er diesen gestartet habe. Die Zeugen, welche sich in dem Fahrzeug neben dem Bus befunden haben, schliefen in diesem. Er möchte deshalb bezweifeln, daß diese das angebliche Starten bezeugen können. Da er zu dieser Zeit nur Urlaubsgast gewesen sei, könne er keine namentlichen Zeugen benennen. Zudem möchte er zum Ausdruck bringen, daß ihm auf dem Parkplatz sowie bei der weiteren Handhabe gegen ihn ein vorverurteilendes Verhalten entgegengebracht worden sei und er daher nicht ausschließen möchte, daß vielleicht einer der Zeugen den Bus gestartet hat. Außerdem möchte er darauf hinweisen, daß mit diesem Bus niemand gefahren ist und auch er nicht. Vielleicht lief dieser nur deshalb, weil es kalt war. Da keinem ein Schaden oder Nachteil zugefügt worden sei, erwarte er, den Vorwurf gegen ihn fallen zu lassen. I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war im Grunde des § 51e Abs.1 VStG anzuberaumen. Diese wurde am 14.5.1997 durchgeführt. I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung davon überzeugt, daß der Bw den ggst. Bus tatsächlich durch Starten des Motors und Gasgeben in Betrieb genommen hat. Der O.ö. Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen der Zeugen Rev.Insp. L und S. Der Zeuge S führte bei der Berufungsverhandlung insbesondere aus, daß er mit Freunden in einem PKW saß und - da Alkohol konsumiert wurde - mit dem auf dem ggst. Parkplatz abgestellten Bus nach Hause fahren wollte, da es sich um einen Schichtbus handelte. Vorerst war keine Person im Bus wahrnehmbar. Als er jedoch wieder zurückging zum PKW, nahm er wahr, daß der Bus gestartet wurde, worauf er und seine Freunde wieder zum Bus gingen und den auf dem Fahrersitz sitzenden, ihnen zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Beschuldigten, sahen und feststellten, daß dieser Gas gab. Der Beschuldigte ist schließlich aus dem Bus gestiegen. Der Motor des Busses wurde jedoch nicht abgestellt. Der Gendarmeriebeamte Rev.Insp. L gab zeugenschaftlich an, daß, als er an den Tatort kam, festgestellt hat, daß der Motor noch lief und die hintere rechte Tür offen war.Der Beschuldigte stand neben dem Bus und verneinte nach Befragung, den Motor des Busses gestartet zu haben. Ebenfalls verneinte er, sich im Bus befunden zu haben. Eine Erklärung darüber, wer denn den Bus gestartet hat, konnte der Beschuldigte nicht geben. Der Zeuge führte weiters aus, daß er den Beschuldigten in der Tatnacht bereits gegen 3.20 Uhr vom unversperrten Bus geholt hat, weil er diesen offensichtlich als Schlafplatz nützen wollte. Er wurde zu diesem Zeitpunkt auch beobachtet, wie er den nicht versperrten Bus bei der Fahrertür bestieg. Der Zeuge hat auch eine Anzeige gegen den Lenker dieses Busses erstattet, weil dieser den Bus unversperrt und mit steckendem Startschlüssel im Zündschloß abgestellt hat. Der Omnibus war somit gegen unbefugte Inbetriebnahme nicht gesichert. Der O.ö. Verwaltungssenat hegt keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zeugenangaben. Die Zeugen wirkten sachlich, standen unter Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung sie mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten, und deren Aussagen sind widerspruchsfrei und überzeugend. Der O.ö. Verwaltungssenat zieht aus den oa. Aussagen den Schluß, daß der Bw nicht nur am Fahrersitz des Busses Gas gegeben, sondern diesen tatsächlich auch gestartet hat. Dies war ihm ohne weiters möglich, weil der Bus unversperrt und mit steckendem Startschlüssel im Zündschloß abgestellt war. Schließlich hat der Bw den Bus bereits ca. 2 Stunden vor der Tatzeit bestiegen, um diesen offensichtlich als Schlafplatz zu benützen. Ein Starten des Busses war ihm aufgrund der oa Umstände auch ohne weiteres möglich. Warum nicht der Beschuldigte, sondern eine andere Person den Bus gestartet haben soll, ist aufgrund der oa Aussagen nicht nachvollziehbar und auch nicht plausibel. Der Beschuldigte hat auch keine konkrete Person namhaft gemacht, die - wie er behauptet - den Bus gestartet haben soll. Auch das Argument, daß er den Bus deshalb nicht gestartet hat, weil er keinen Busführerschein besitzt, ist nicht überzeugend. Grund für das Starten des Motors dürfte die schwere Alkoholisierung des Bw gewesen sein (der gesetzliche Grenzwert wurde mehr als das Doppelte überschritten) und zudem hatte der Gendarmeriebeamte beim Eintreffen am Parkplatz den Eindruck der völligen Orientierungslosigkeit des Beschuldigten. I.4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet ua ein Fahrzeug nicht in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Beim Bw wurde laut unbestrittenem Meßergebnis am 26.5.1996 um 5.54 Uhr ein AAK von 0,84 mg/l und um 5.55 Uhr ein AAK von 0,85 mg/l festgestellt. Laut Meßprotokoll war die Messung verwertbar. Der Meldungsleger ist ein zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits die Ingangsetzung des Motors eine Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges und erfüllt somit den Tatbestand des § 5 Abs.1 StVO 1960, auch wenn nicht beabsichtigt wird, das Fahrzeug zu lenken. Die Spruchmodifizierung erfolgte zur Anpassung an den vom KFG 1967 verwendeten Begriff.

Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. I.4.3. Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf öffentlichen Straßen lenkt oder in Betrieb nimmt. Eine teilweise Reduzierung der Strafe war im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw, die als mildernd zu werten ist, sowie aufgrund des Umstandes, das Fahrzeug nicht gelenkt, sondern "lediglich" in Betrieb genommen wurde und des dadurch geringeren Unrechtsgehaltes der Übertretung vorzunehmen. Mangels Angaben des Bw´s wird von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, keinen Sorgepflichten und Vermögenslosigkeit ausgegangen und diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrundegelegt. Eine Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß war im Hinblick auf die Schwere der Alkoholisierung (der gesetzliche Grenzwert wurde um mehr als 200 % überschritten) nicht vorzunehmen. Hier ist festzustellen, daß die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 umso größer ist, je mehr Alkohol zu sich genommen wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Dr. K l e m p t

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