Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104531/2/Bi/Km

Linz, 10.04.1997

VwSen-104531/2/Bi/Km Linz, am 10. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, D, A, vom 2. März 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Februar 1997, VerkR6-19153-1996, in Angelegenheit einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 S herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AV iVm §§ 24, 51 Abs.1, 49 Abs.2 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid die mit der zur selben Zahl ergangenen Strafverfügung vom 18. Dezember 1996 wegen Übertretung gemäß § 7 VStG iVm §§ 36 lit.e und 134 Abs.1 KFG 1967 verhängte Strafe von 500 S (24 Stunden EFS) auf 300 S (12 Stunden EFS) herabgesetzt. Begründet wurde dies mit der Einkommenssituation des Rechtsmittelwerbers.

2. Dagegen hat dieser fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zu ständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber beantragt nunmehr "die totale Streichung der Strafe" mit der Begründung, das alte Pickerl sei nicht abgelaufen gewesen und das neue sei bei seinem Typenschein gelegen. Er habe nur vergessen, es aufzukleben. Jedenfalls hätte eine Verwarnung genügt. Im übrigen wirft er die Frage auf, ob es nicht wichtigere Probleme gäbe, als über Österreicher wegen nicht angeklebtem gültigem Pickerl Strafen zu verhängen, und er regt an, von der gesamten Strafe abzusehen, wobei er auf die bereits einbezahlten 100 S verweist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz folgendes erwogen: Mit Strafverfügung vom 18. Dezember 1996 wurde dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen, zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsätzlich seine Lebensgefährtin zur Begehung einer Verwaltungsübertretung insofern veranlaßt zu haben, als er ihr das Lenken seines Pkw überließ, obwohl am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Der dagegen eingebrachte Einspruch bezog sich lediglich auf die Strafhöhe, sodaß der Schuldspruch der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Es war daher nur mehr zu prüfen, ob die von der Erstinstanz nunmehr verhängte Strafe den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Zu berücksichtigen war das Nettomonatseinkommen des Rechtsmittelwerbers mit 8.150 S, das Nichtbestehen von Vermögenund Sorgepflichten, sowie der Umstand, daß ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt.

Gemäß § 19 VStG orientiert sich die Strafbemessung im wesentlichen am Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, die beide im gegenständlichen Fall als eher niedrig anzusehen sind, zumal nie behauptet wurde, daß am Fahrzeug tatsächlich irgendwelche Mängel vorhanden gewesen wären. Zweck der Begutachtungsplakette ist aber in erster Linie die Dokumentation der Feststellung der Mängelfreiheit eines im übrigen laut Prüfbefund mit Motor- und Fahrgestellnummer charakterisierten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt, wobei für eine derartige Feststellung im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle nicht erst umfangreiche Erhebungen (Beibringung des Prüfbefundes uä) erforderlich sein sollen.

Der Einwand des Rechtsmittelwerbers, er habe bloß vergessen, die ihm von der Behörde bei der Zulassung übergebene Plakette anzubringen, weil er offenbar gemeint hat, solches zahle sich für den kurzen Zeitraum bis November nicht mehr aus, vermag ein geringfügigeres Verschulden (und damit ein Absehen von der Strafe) nicht zu begründen, weil zum einen selbstverständlich die am Kraftfahrzeug angebrachte Plakette mit dem Kennzeichen des Kraftfahrzeuges übereinstimmen muß und zum anderen, wenn ihm schon von der Behörde eine kostenlose Plakette übergeben wird, wohl deren Anbringung vom neuen Zulassungsbesitzer erwartet werden muß. Abgesehen davon besteht ja auch die Möglichkeit, das Kraftfahrzeug bis vier Monate nach Ablauf der Begutachtungsplakette weiter zu verwenden. All diese Umstände mußten dem Rechtsmittelwerber daher bewußt sein, als er seiner Lebensgefährtin den Pkw zum Lenken überließ.

Aus all diesen Überlegungen und insbesondere im Hinblick auf das geringe Einkommen des Rechtsmittelwerbers vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß die am 3. Jänner 1997 vom Rechtsmittelwerber bereits einbezahlten 100 S im gegenständlichen Fall ausreichen, um diesen in Hinkunft zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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