Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104533/2/Fra/Bk

Linz, 02.07.1997

VwSen-104533/2/Fra/Bk Linz, am 2. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, vertreten durch die RAe Dr. E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 27.2.1997, Zl. VerkR96-3613-1996, betreffend die Übertretung des § 7 VStG iVm § 15 Abs.7 der EG-Verordnung Nr. 3821 vom 20.12.1985 und § 134 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

1. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Verfolgungsverjährung eingestellt.

2. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu 1.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu 2.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 7 VStG iVm Art. 15 Abs.7 der EG-Verordnung Nr. 3821 vom 20.12.1985 und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt, weil er, wie am 22.3.1996 gegen 10.05 Uhr bei der Betriebsumkehr, Autobahnkilometer 52,600 der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von Spital/Pyhrn festgestellt wurde, als Geschäftsführer der Firma B und somit als der für die Erfüllung der Pflichten nach dem Kraftfahrgesetz und EG-Verordnungen Verantwortliche, den Kraftfahrer J insofern zur Begehung einer Verwaltungsübertretung angestiftet hat, indem er ihm die Weisung erteilte, daß anstelle der vom Kraftfahrer mitzuführenden Schaublätter des Fahrtschreibers, lediglich Ablichtungen von den Schaublättern im Fahrzeug mitzuführen sind. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw vertritt die Ansicht, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern nicht dem § 44a VStG entspricht, als im Zuge Strafverfolgungshandlungen die vorsätzliche Veranlassung der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch einen anderen nie angelastet wurde. Dieser Einwand ist rechtlich verfehlt, denn das angefochtene Straferkenntnis wirft dem Bw, den Kraftfahrer J "insofern zur Begehung zur Verwaltungsübertretung angestiftet zu haben, indem er ihm die Weisung erteilte ...". Mit dieser Umschreibung kommt zum Ausdruck, daß der Bw vorsätzlich gehandelt hat. Der Spruch entspricht jedoch insofern nicht dem § 44a Z1 VStG, als darin nicht die Tatzeit (Tatzeitraum) hinsichtlich der Regelung der Anstiftung angeführt ist. Dies ist jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich (vgl. VwGH 10.6.1985, 85/10/0043, 20.12.1995, 93/03/0166). Da bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist eine entsprechende Spruchkonkretisierung durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr zulässig.

Im übrigen wird die Rechtsauffassung des Bw dahingehend, es sei auch die Mitführung einer Kopie des Schaublattes ausreichend und entspreche bei teleologischer Auslegung der Bestimmung der angezogenen EG-Verordnung, nicht geteilt. Wenngleich diese Bestimmung nicht expressis verbis die Mitführung des Originalschaublattes verlangt, ist wohl davon auszugehen, daß eine Kopie anders manipuliert werden kann, als das Original eines Schaublattes. Dadurch wird jedoch der Zweck der Bestimmung, nämlich die Überprüfung der Lenkzeiten sicherzustellen, nachteilig beeinträchtigt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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