Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104534/4/Sch/Rd

Linz, 10.04.1997

VwSen-104534/4/Sch/Rd Linz, am 10. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des E vom 10. März 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Februar 1997, III/S-34500/96-4, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 25. Februar 1997, III/S-34500/96-4, über Herrn E, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 26. Februar 1996 um 16.21 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn, Straßenkilometer 44.490, Gemeinde Pram, Bezirk Grieskirchen (), in Fahrtrichtung Wels den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h mißachtet habe, weil er den PKW mit einer Fahrgeschwindigkeit von 219 km/h gelenkt habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Vom Berufungswerber wurde die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um immerhin 89 km/h, ds nahezu 70 %, überschritten. Daß durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit ganz erheblich reduziert wird, bedarf keiner näheren Erörterung und ist jedem Laien einsichtig. Dazu kommt noch, daß für diese Übertretung nur die Schuldform des Vorsatzes in Frage kommt, daß also ein Versehen bei der Wahl einer derart überhöhten Fahrgeschwindigkeit nicht in Frage kommen kann.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Genannten ist zu bemerken, daß diese nach seinen eigenen Angaben nicht den von der Behörde geschätzten entsprächen. Dazu käme noch, daß er für zwei Kinder sorgepflichtig sei.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß es ihm dieser Umstand erschweren wird, die verhängte Geldstrafe zu bezahlen, vermag aber dennoch keine Rechtswidrigkeit an der Höhe der von der Erstbehörde festgesetzten Strafe zu erkennen. Zum einen wird davon ausgegangen, daß der Berufungswerber (Jahrgang 1960) nicht ständig auf die Notstandshilfe angewiesen sein, sondern in absehbarer Zeit wieder über ein Arbeitseinkommen verfügen wird. Zum anderen sprechen die obigen Ausführungen zum hohen Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden des Täters gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

Abgesehen davon wäre gerade von einer Person mit geringem Einkommen und mit Sorgepflichten zu erwarten, daß sie ein besonders besonnener Verkehrsteilnehmer ist, um durch Verwaltungsstrafen die Erfüllung ihrer Pflichten keiner Gefährdung auszusetzen.

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit besteht, bei der Erstbehörde die Bezahlung der Geldstrafe im Ratenwege zu beantragen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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