Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104536/2/Sch/Rd

Linz, 04.04.1997

VwSen-104536/2/Sch/Rd Linz, am 4. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der J vom 22. März 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. März 1997, VerkR96-6415-1996-Om, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 20. März 1997, VerkR96-6415-1996-Om, über Frau J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie am 26. Juli 1996 um 7.14 Uhr in Weißkirchen an der Traun auf der A 25 Linzer Autobahn bei Kilometer 6,1 den PKW mit dem Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h in Richtung Linz gelenkt und dadurch die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 13 km/h überschritten habe. Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungswerberin hat im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens ihre Lenkereigenschaft stets bestritten. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird ausgeführt, die Erstbehörde gehe deshalb von der Täterschaft der Berufungswerberin aus, da sie die ihr zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung "im Grunde" nicht bestritten habe. Diese Feststellung steht aber im völligen Widerspruch zum Vorbringen im Einspruch vom 12. Oktober 1996 gegen die Strafverfügung vom 3. Oktober 1996. Es ist zwar zulässig, aus dem Verhalten eines Zulassungsbesitzers auf eine - wie auch hier an die Berufungswerberin gerichtete - Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 Schlüsse darauf zu ziehen, daß der Zulassungsbesitzer selbst Täter einer Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 gewesen sei (vgl. VwGH 23.4.1986, 86/18/0004). Dies kann aber nicht so weit gehen, daß der Zulassungsbesitzer schon dann als Täter eines Verkehrsdeliktes feststeht, wenn er die Auskunft mit der Begründung nicht erteilt, er sei hiezu nicht in der Lage und seine Lenkereigenschaft von Anfang an bestreitet. Die Feststellung, wer ein Kfz gelenkt hat, stellt einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs.2 AVG dar (VwGH 16.11.1988, 88/02/0138), welcher Umstand im Verwaltungsstrafrecht das Vorliegen von Beweismitteln für die Täterschaft des bestreitenden Beschuldigten bedingt. Da solche im vorliegenden Fall aber nicht hervorgetreten sind, war das Verfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" einzustellen. Letztlich für den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens unbedeutend, aber doch bemerkenswert ist an der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses noch, daß dort davon die Rede ist, das auf die Berufungswerberin zugelassene Kraftfahrzeug sei auf dem Radarlichtbild eindeutig erkennbar; auf die im Akt befindlichen Bilder trifft dies aber nicht zu, da auf diesen gerade einmal ein Kennzeichen erkennbar ist, keinesfalls aber ein Fahrzeug. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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