Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104538/2/Ki/Shn

Linz, 29.04.1997

VwSen-104538/2/Ki/Shn Linz, am 29. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Josef M, eingelangt bei der BH Linz-Land am 27. März 1997, gegen den Bescheid der BH Linz-Land vom 6. März 1997, VerkR96-19534-1996-O, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Linz-Land hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-19534-1996 vom 16. Jänner 1997) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Akt aufliegenden Unterlagen am 3. Februar 1997 durch Hinterlegung zugestellt.

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Linz-Land vom 6. März 1997, VerkR96-19534-1996-O, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber Berufung mit der Begründung, daß er selbst am 17.2.1997 mit der zuständigen Referentin der Erstbehörde Kontakt aufgenommen habe und diese ihm beim Gespräch mitgeteilt hätte, daß neben der telefonischen Kontaktaufnahme auch eine schriftliche Eingabe erfolgen müßte. Sie selbst wolle dazu am gegenständlichen Akt einen Vermerk anbringen. Noch am selben Tag habe er einen schriftlichen Einspruch verfaßt, welcher schlußendlich am 18.2.1997 via Postamt weitergeleitet wurde. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil der Sachverhalt hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung unbestritten bleibt bzw ausschließlich eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 3. Februar 1997 beim Postamt 7000 Eisenstadt hinterlegt und gilt daher mit diesem Zeitpunkt als zugestellt. Eine Unzulässigkeit der Hinterlegung wurde vom Bw trotz Kenntnis der Verspätung der Einbringung des Einspruches nicht behauptet.

Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 17. Februar 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 18. Februar 1997 eingebracht (zur Post gegeben).

Der Argumentation des Bw, er habe mit der zuständigen Referentin der Erstbehörde telefonisch Kontakt aufgenommen und sie habe ihm zugesagt, daß sie einen entsprechenden Vermerk am Akt anbringen werde, ist zu entgegnen, daß ein Einspruch gegen eine Strafverfügung nur in schriftlicher oder in mündlicher Form zulässig ist. Eine telefonische Eingabe ist in diesem Fall kraft ausdrücklichem Gesetzeswortlaut (§ 13 Abs.2 AVG iVm § 49 Abs.1 VStG) nicht zulässig. Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Einspruches ist daher ausschließlich die schriftliche Eingabe, welche jedoch erst am 18. Februar 1997 zur Post gegeben wurde, heranzuziehen, weshalb davon auszugehen ist, daß der Einspruch als verspätet eingebracht wurde. Die Erstbehörde hat daher den Einspruch des Bw zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Deshalb konnte die zuständige Referentin der Erstbehörde auch keine Zusage dahingehend erteilen, daß die telefonische Kontaktnahme als Einspruch zur Kenntnis genommen wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

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