Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104542/2/Sch/Rd

Linz, 08.04.1997

VwSen-104542/2/Sch/Rd Linz, am 8. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 27. März 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. März 1997, VerkR96-8278-1996-Pc, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 11. März 1997, VerkR96-8278-1996-Pc, über Herrn A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als nach außen Verantwortlicher der Fa. G (Zulassungsbesitzer) des PKW mit dem Kennzeichen der Behörde trotz schriftlicher Aufforderung vom 12. September 1996 nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung (in der Zeit vom 21. September 1996 bis 4. Oktober 1996) Auskunft darüber erteilt habe, wer am 7. April 1996 um 22.54 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet Ansfelden in Richtung Salzburg den PKW gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne, da er mit Schreiben vom 20. September 1996 (ha. eingelangt am 23. September 1996) bekanntgab, daß er auf dem Radarfoto leider keine Person erkennen und somit den Lenker nicht feststellen könne. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich vollinhaltlich der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses an, sodaß es entbehrlich erscheint, diese sinngemäß zu wiederholen. Unbeschadet dessen wird zur Erläuterung für den Berufungswerber bemerkt, daß es sich bei Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 um sogenannte "Ungehorsamsdelikte" handelt. Dies bedeutet, daß die Übertretung dieser Bestimmung schon dann schuldhaft begangen wird, wenn die gewünschte Auskunft der Behörde nicht (wie im vorliegenden Fall), nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erteilt wurde, und zwar aus welchen Gründen auch immer.

Der Berufungswerber wäre zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet gewesen, da ihm offenkundig bei den mehreren als Lenker in Frage kommenden Personen die Nennung der richtigen nicht möglich war; das Fehlen solcher Aufzeichnungen kann keinen Schuldausschließungs- oder Milderungsgrund darstellen.

Nach der Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (VwGH verst.Sen. 31.1.1996, 93/03/0256) ist Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist. Aufgrund des Umstandes, daß die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die entsprechende Anfrage an den Berufungswerber gerichtet hat, diese aber inhaltlich nicht beantwortet wurde, war sie als Tatortbehörde zur Abführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zuständig.

Wenn, wie bereits oben erwähnt, die gewünschte Auskunft der Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erteilt wurde, reicht dieser Umstand für den Eintritt der Strafbarkeit; keinesfalls besteht eine Rechtsgrundlage dafür, von einer Behörde verlangen zu können, sie müsse dem Zulassungsbesitzer bei der Ermittlung des Lenkers, etwa durch die Zurverfügungstellung eines Radarfotos mit einem für den Genannten identifizierbaren Lenker, zur Hand gehen.

Für den Ausgang eines solchen Verfahrens ist es im übrigen auch ohne Bedeutung, ob allenfalls in der Zwischenzeit das entsprechende Unternehmen, für das der Beschuldigte verantwortlich war, aufgelöst wurde bzw. ob zu einem späteren Zeitpunkt doch noch eine Person als angeblicher Lenker benannt wird.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, die laut Aktenlage gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde als mildernd gewertet.

Den persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sein geschätztes monatliches Einkommen von ca. 18.000 S netto läßt eine Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung erwarten. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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