Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104544/3/Fra/Ka

Linz, 11.06.1997

VwSen-104544/3/Fra/Ka Linz, am 11. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn E, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.3.1997, VerkR96-16519-1996-Pc wegen Übertretung des § 7 Abs.1 iVm. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, nach der am 13.5.1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z 1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.3.1997 wurde über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 1) wegen Übertretung des § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) verhängt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.5.1997 erwogen:

Die belangte Behörde stützte in rechtlicher Beurteilung ihren Spruch - womit dem Bw vorgeworfen wurde, nach rechts von der Fahrbahn abgekommen zu sein - auf die Ansicht, daß eine Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 auch in einem solchen Fall vorliege, wenn ein Fahrzeuglenker in vorwerfbarer Weise nach rechts von der Fahrbahn abkomme. Dem lag zugrunde, daß der Bw in einer Linkskurve von der Fahrbahn abkam. § 7 StVO 1960 bestimmt unter der Überschrift "Allgemeine Fahrordnung" im hier in Betracht kommenden ersten Satz des Abs.1, daß der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann dieser Bestimmung nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn soweit als hier umschrieben (Sicherheitsabstand) rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Da die belangte Behörde somit von einer falschen Rechtsansicht ausging (vgl. auch VwGH vom 10.10.1995, 95/02/0276), war der Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen gewesen wäre.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

Beschlagwortung: Abkommen von der Fahrbahn ist keine Übertretung des § 7 Abs.1 StVO

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