Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104560/6/Fra/Ka

Linz, 14.08.1997

VwSen-104560/6/Fra/Ka Linz, am 14. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Dkfm. Ing. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.3.1997, VerkR96-4355-1996-SR/GA, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuldfrage als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, daß die verletzte Rechtsvorschrift "§ 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.3 lit.b" zu lauten hat. Hinsichtlich der Strafbemessung wird der Berufung insoferne stattgegeben, als die Geldstrafe auf 500 S reduziert wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag zum erstbehördlichen Verfahren ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 50 S.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a Z2 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 23.9.1996 in der Zeit von 19.15 Uhr und 19.55 Uhr den PKW, Kz.: , vor der dortigen Hauseinfahrt geparkt hat. Ferner hat sie gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebrachte Berufung. Diese Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der Bw bringt vor, daß das Parkverbot nicht ausreichend gekennzeichnet und ersichtlich war, da 1.) keine Verkehrstafeln die Unterbrechung des Parkbereiches kennzeichnen, sehr wohl aber Anfang und Ende, denen er vertraute, 2.) keine Sperrfläche das Parkverbot anzeigt, 3.) die blauen Markierungen verblaßt seien, sodaß deren Unterbrechung bei schlechter Sicht nicht ordentlich und ausreichend wahrnehmbar sei, 4.) keine Abschrägung des Randsteines eine Einfahrt markiere, 5.) die schwache Absenkung des Gehsteiges bei schlechter Sicht nicht ordentlich und ausreichend erkennbar sei, 6.) die Eingangstorkennzeichnung (Taferl) auch nicht ausreichend sichtbar sei. Zur Tatzeit habe aufgrund Regens und des dadurch ausgelösten Dunstes und der eher schwachen Beleuchtung schlechte Sicht geherrscht, weshalb er die Durchführung eines Ortsaugenscheines zur "Tatzeit" bei gleichen Wetterbedingungen verlange, um vor Ort seine obigen Feststellungen zu demonstrieren. Im übrigen sei auch die Strafe von 1.000 S seiner Meinung nach unangemessen hoch. I.4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen: Die Einwände betreffend die Kennzeichnung der Kurzparkzone gehen deshalb ins Leere, weil der Bw nicht wegen Übertretung einer kurzparkzonenrechtlichen Bestimmung bestraft wurde, sondern wegen Übertretung eines gesetzlichen Parkverbotes. Dem Einwand der nicht ausreichenden Kennzeichnung des Eingangstores ist die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers vom 9.12.1996 entgegenzuhalten, wonach das Tor mit entsprechenden Tafeln ausreichend gekennzeichnet war. Der O.ö. Verwaltungssenat hegt keine Bedenken am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Meldungslegers, wobei - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffende Beweiswürdigung der Erstbehörde verwiesen wird. Für das Vorliegen einer "Hauseinfahrt" kommt dem Fehlen einer vor der Einfahrt befindlichen Gehsteigabschrägung (bzw. der mangelnden Erkennbarkeit beispielsweise bei Schneelage) dann keine rechtliche Bedeutung zu, wenn die Torflügel die Aufschriften "Einfahrt freihalten" tragen (vgl. VwGH 14.9.1984, 84/02/0206). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur, welcher auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar ist, kommt somit dem Einwand des Bw, daß keine Abschrägung des Randsteines eine Einfahrt markiere, keine rechtliche Bedeutung zu, abgesehen davon, daß der Gehsteig im tatörtlichen Bereich ohnehin ausreichend abgesenkt ist, wie ein Lokalaugenschein ergeben hat. Die vom Bw behauptete nicht ausreichende Sichtbarkeit bzw Erkennbarkeit der Hauseinfahrt durch "Taferl" bzw Aufschriften ist nicht nachvollziehbar. Bei entsprechender und gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Bw auch bei Regen und der künstlichen Beleuchtung die Aufschriften erkennen müssen. Wenn er behauptet, daß er die entsprechenden Aufschriften nicht erkannt hat, kann dies unter den gegebenen Umständen nicht als Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens anerkannt werden, sondern muß ihm dies als Fahrlässigkeit zugerechnet werden. Der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines unter den Bedingungen zur "Tatzeit" ist daher mangels Relevanz abzuweisen. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die verletzte Verwaltungsvorschrift war richtigzustellen, diese Verpflichtung resultiert aus § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG).

Die Strafe war im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, welche als mildernd zu werten ist sowie aufgrund der Tatsache, daß im Verfahren keine erschwerende Umstände hervorgekommen sind, schuldangemessen herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch nicht vertretbar, weil insofern nachteilige Folgen eingetreten sind, als die Anzeigerin, Frau Dr. S, ihre Hauseinfahrt durch das abgestellte Fahrzeug nicht benützen konnte. Mit der festgesetzten Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 5 % ausgeschöpft und ist diese Strafe entsprechend den aktenkundigen Einkommens-, Familiens- und Vermögensverhältnissen des Bw´s als angemessen zu betrachten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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