Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104563/2/Sch/Rd

Linz, 23.04.1997

VwSen-104563/2/Sch/Rd Linz, am 23. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F vom 5. April 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 6. März 1997, VerkR96-1111-1996, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 240 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 6. März 1997, VerkR96-1111-1996, über Herrn F, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe von 1.200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 18. Juni 1996, zugestellt am 26. Juni 1996, unterlassen habe, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 15. Jänner 1996 um 10. 46 Uhr auf der A8 bei Kilometer 68,010 gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne, weil er am 27. Juni 1996 lediglich bekanntgegeben habe, daß das Fahrzeug von verschiedenen Personen benutzt werde und es ihm nicht möglich sei, ohne Foto den Fahrer des Wagens zu ermitteln. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 120 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich vollinhaltlich der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses an, sodaß es entbehrlich erscheint, diese sinngemäß zu wiederholen. Die Übertretung des § 103 Abs.2 KFG wird schon dann begangen, wenn die gewünschte Auskunft der Behörde nicht (wie im vorliegenden Fall), nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erteilt wurde, und zwar aus welchen Gründen auch immer.

Der Berufungswerber wäre zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet gewesen, da ihm offenkundig bei den mehreren als Lenker in Frage kommenden Personen die Nennung der richtigen nicht möglich war; das Fehlen solcher Aufzeichnungen kann keinen Schuldausschließungs- oder Milderungsgrund darstellen.

Nach der Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (VwGH verst.Sen. 31.1.1996, 93/03/0256) ist Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist. Aufgrund des Umstandes, daß die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis die entsprechende Anfrage an den Berufungswerber gerichtet hat, diese aber inhaltlich nicht beantwortet wurde, war sie als Tatortbehörde zur Abführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zuständig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies die Anwendung dieser Rechtsprechung - und damit der einschlägigen österreichischen Bestimmung - auch auf ausländische Zulassungsbesitzer für rechtens erachtet (VwGH 28.2.1997, 96/02/0508).

Wenn, wie bereits oben erwähnt, die gewünschte Auskunft der Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erteilt wurde, reicht dieser Umstand für den Eintritt der Strafbarkeit; keinesfalls besteht eine Rechtsgrundlage dafür, von einer Behörde verlangen zu können, sie müsse dem Zulassungsbesitzer bei der Ermittlung des Lenkers, etwa durch die Zurverfügungstellung eines Radarfotos mit einem für den Genannten identifizierbaren Lenker, zur Hand gehen.

Für den Ausgang eines solchen Verfahrens ist es im übrigen auch ohne Bedeutung, ob allenfalls später (hier in der Berufungsschrift) eine bestimmte Person als Lenker - im vorliegenden Fall "mit Vorbehalt" - benannt wird.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, die laut Aktenlage gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde als mildernd gewertet.

Den persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sein geschätztes monatliches Einkommen von ca. 15.000 S netto läßt eine Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung erwarten. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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