Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104566/2/BI/FB

Linz, 02.05.1997

VwSen-104566/2/BI/FB Linz, am 2. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. H T, P, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M H, H, L, vom 1. April 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. März 1997, III/ CST. 35004/96, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß die genannte Auskunft der Bundespolizeidirektion Linz zu erteilen gewesen wäre.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a lit.a und 19 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (72 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen , auf Verlangen der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 28. November 1996, mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 unvollständig Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 27. August 1996 um 12.08 Uhr gelenkt habe, da bezüglich der Anschrift der Wohnort nicht bekanntgegeben worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, beim Ausfüllen der Lenkerauskunft sei ihm insofern ein Versehen unterlaufen, als er zwar Straße und Hausnummer des Fahrzeuglenkers genau bezeichnet, jedoch die Angabe des Ortes vergessen habe. Die angegebene Adresse sei aber trotz fehlender Ortsbezeichnung der Erstbehörde bekannt. Es handle sich insgesamt um ein Versehen minderen Grades, weshalb der Ausspruch einer Ermahnung iSd § 21 VStG angemessen und gerechtfertigt sei. Er beantragt daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe, und verzichtet ausdrücklich auf eine mündliche Berufungsverhandlung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der Lenker des PKW zur Anzeige gebracht wurde, weil er am 27. August 1996 um 12.08 Uhr auf der A bei km 11,050 Richtung S fahrend, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Der PKW ist zugelassen auf den Rechtsmittelwerber, dem mit Strafverfügung vom 7. November 1996 die Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wurde. Aufgrund des dagegen fristgerecht erhobenen Einspruchs wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet und erging seitens der Bundespolizeidirektion Linz eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, die dem Rechtsmittelwerber am 28. November 1996 eigenhändig zugestellt wurde. Dieser teilte daraufhin mit, er könne die verlangte Auskunft nicht erteilen. Die Auskunftspflicht treffe Herrn A T "wohnhaft in G".

Im Rahmen des nach dem Einspruch gegen die Strafverfügung wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eingeleiteten ordentlichen Verfahrens hat sich der Rechtsmittelwerber dahingehend verantwortet, die Adresse des Lenkers des Kraftfahrzeuges zum maßgeblichen Zeitpunkt sei amtsbekannt, weil er dieses seinem Bruder öfter zur Verfügung gestellt und dies der Behörde auch mitgeteilt habe. Abgesehen davon handle es sich bei der Weglassung des Wohnortes um ein Versehen, das durch ein Telefonat abgeklärt hätte werden können. Für ein derartiges Versehen sei auch die verhängte Strafe bei weitem überhöht. In rechtlicher Hinsicht ist vonseiten des unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, daß gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 die auf Verlangen der Behörde vom Zulassungsbesitzer zu erteilenden Auskünfte den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen. Da über die Anschrift die betreffende Person auch tatsächlich erreicht werden soll und eine Straßenangabe ohne den Ort, in dem sich diese Straße befindet, diesen Zweck wohl nicht zu erfüllen geeignet ist, kann bei der bloßen Mitteilung, die betreffende Person wohne in "G", von einer eindeutigen Auskunftserteilung nicht die Rede sein.

Zum Argument des Rechtsmittelwerbers, man hätte diese Ungereimtheit leicht in einem Telefonat klären können, ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. November 1992, 91/03/0294, ausgeführt hat, daß der Bestimmung des § 103 Abs.2 die Absicht des Gesetzgebers zugrundeliegt, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs.2 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein. Auch der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß eine Person, deren Adresse mit "G" allein angegeben wird, ohne Kenntnis des Ortes, in dem sich diese Straße befinden soll, wohl schwer aufzufinden sein wird. Von einer jederzeitigen problemlosen Feststellung des Lenkers bzw der Auskunftsperson iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 war daher nicht auszugehen. Auch ist der Behörde in diesem Zusammenhang auch aus ökonomischen Gründen nicht zuzumuten, mangelhafte Auskünfte durch Telefongespräche zu klären. Der Einwand des Rechtsmittelwerbers, der Erstinstanz sei die angegebene Adresse trotz fehlender Ortsbezeichnung bekannt, die er bloß anzuführen vergessen habe, was jedoch ein Versehen minderen Grades darstelle, geht schon deshalb ins Leere, weil von einem Zulassungsbesitzer, der für die geforderte Lenkerauskunft immerhin zwei Wochen Zeit hat, verlangt werden muß, diese Auskunft, die üblicherweise auch mit mehr oder weniger umfangreichen Nachforschungen verbunden ist, entsprechend sorgfältig zu erteilen, auch was das Ausfüllen des vorgesehenen Formulars angeht. Gerade von einem Rechtsanwalt, der im Umgang mit Behörden und Gerichten normalerweise weit schwierigere Schriftsätze zu verfassen hat, muß erwartet werden, daß er einen schon formulierten Vordruck mit entsprechender Aufmerksamkeit liest - schon die Formulierung "wohnhaft in" müßte die Angabe einer Ortsbezeichnung zur Folge haben - und mit entsprechender Sorgfalt ausfüllt, gerade wenn ihm die rechtliche Bedeutung einer solchen Auskunftserteilung bewußt sein muß. Für ein Versehen minderen Grades vermag der unabhängige Verwaltungssenat daher keinen Anhaltspunkt zu finden und wurde auch vom Rechtsmittelwerber diesbezüglich nichts näheres vorgebracht. Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Der Rechtsmittelwerber weist zwar keine einschlägigen Vormerkungen vor, ist aber verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten; sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren nicht zu finden und wurden auch nicht behauptet. Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht ihrem Unrechts- und Schuldgehalt und ist auch den nicht als ungünstig anzusehenden finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Die Strafe hält auch general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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