Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104578/2/Ki/Shn

Linz, 08.07.1997

VwSen-104578/2/Ki/Shn Linz, am 8. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Hans Peter Z, vom 31. März 1997, gegen das Straferkenntnis der BPD Steyr vom 26. März 1997, Zahl: S 7729/ST/96, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 700 S herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 70 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem O.ö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Steyr hat mit Straferkenntnis vom 26. März 1997, Zahl: S 7729/ST/96, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S (EFS 20 Stunden) verhängt, weil er am 25.9.1996 um 10.43 Uhr in Hofkirchen auf der Wolferner Landesstraße aus Richtung Steyr kommend in Richtung Niederneukirchen bei Strkm 13,66, als Lenker des Kfz mit dem pol Kennzeichen, die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h überschritten hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. I.2. Mit Schreiben vom 31. März 1997 erhob der Rechtsmittelwerber Berufung im wesentlichen mit der Begründung, daß eine Fehlmessung vorgelegen haben müsse. Er habe die Geschwindigkeit maximal um 10 km/h überschritten.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt des O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und im Rahmen der freien Beweiswürdigung wie folgt erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung  (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet.

Die dem Bw vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde von einem Gendarmeriebeamten durch Messung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers festgestellt.

Laut Rechtsprechung des VwGH stellt ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar und es ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl VwGH 95/03/0010 vom 5.3.1997 ua).

Die Meldungsleger wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren zeugenschaftlich einvernommen und es wurde von diesen der bereits in der Anzeige festgestellte Sachverhalt bestätigt. Insbesondere hat jener Beamte, welcher die Messung durchführte, bestätigt, daß die Messung von ihm unter genauer Einhaltung der vorgeschriebenen Meßrichtlinien vorgenommen worden ist.

Unter Berücksichtigung des Umstanden, daß die Meldungsleger ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht getätigt haben und ihre Aussagen sich als schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend darstellen, bestehen keine Bedenken, diese Aussagen der nunmehrigen Berufungsentscheidung zugrundezulegen. Auch ist nicht ersichtlich, daß die Meldungsleger dem Bw willkürlich eine Verwaltungsübertretung anlasten würden.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch der Rechtfertigung des Bw ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber. Wenn der Bw argumentiert, es sei eine Fehlmessung durch eine unbeabsichtigte Bewegung des Meßgerätes seitens des Beamten entstanden, so ist dem zu entgegnen, daß im Fall einer unbeabsichtigten Bewegung am Display des Meßgerätes keine Geschwindigkeit angezeigt werden würde. Sonstige konkrete Bedenken gegen das Meßgerät bzw den Meßvorgang hat der Bw nicht vorgebracht. Der zur Last gelegte Sachverhalt wird daher objektiv als erwiesen angesehen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Erhaltung der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr und damit verbunden der Schutz von Leben, Gesundheit bzw Sachgütern einen der wichtigsten Regelungsbereiche der Straßenverkehrsordnung 1960 darstellt. Die vom Bw übertretene Norm dient vor allem der Verkehrssicherheit und dementsprechend wird durch eine Übertretung dieser Norm die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder schwere und schwerste Verkehrsunfälle zur Folge haben. Um die Einhaltung dieser Norm sicherzustellen, bedarf es bereits aus generalpräventiven Gründen einer entsprechend strengen Bestrafung.

Eine tat- und schuldangemessene Bestrafung ist aber auch im Einzelfall erforderlich, um der betreffenden Person das Unrechtmäßige ihres Verhaltens entsprechend vor Augen zu führen und diese somit von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Für sogenannte "Bagatellfälle" hat der Gesetzgeber eine gesonderte Regelung vorgesehen, wonach für solche Fälle mit einer Anonymverfügung im vorhinein festgesetzte Geldstrafen bis zu 1.000 S vorgeschrieben werden dürfen. Gemäß Verordnung der Erstbehörde vom 1. Juni 1993, P-4046, ist im Fall des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 20-25 km/h die Verhängung einer Geldstrafe von 700 S vorgesehen und damit eine objektive Bewertung des strafbaren Verhaltens vorgenommen worden. Die im konkreten Fall vom Bw begangene Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegt innerhalb des zulässigerweise durch Anonymverfügung zu ahndenden Ausmaßes. Dem Bw ist überdies als strafmildernd seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugutezuhalten. Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw (die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Daten wurden nicht bestritten) und im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen erscheint die nunmehr festgelegte Geldstrafe bzw die bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Lasermessung

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