Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104579/3/BI/FB

Linz, 12.05.1997

VwSen-104579/3/BI/FB Linz, am 12. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn G S, S, L, vom 9. April 1997 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. März 1997, S-35202/96-3, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 20.000 S herabgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 2.000 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.1 iVm 64 Abs.5 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 25.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen verhängt, sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 2.500 S auferlegt. Das Straferkenntnis wurde am 9. April 1997 dem Rechtsmittelwerber eigenhändig zugestellt.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber begründet sein Vorbringen damit, er gebe die angelastete Übertretung grundsätzlich zu, jedoch sei seine wirtschaftliche Lage momentan sehr schlecht. Er erhalte einen Pensionsvorschuß in Höhe von 7.500 S monatlich, müsse für ein Kind 2.500 S monatlich bezahlen und besitze kein Vermögen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, läßt aber bei nochmaliger Zuwiderhandlung die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe, uU zusätzlich zur Geldstrafe, zu.

Aus dem Verfahrensakt der Erstinstanz geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1993 aufweist, wobei er damals mit einer Geldstrafe von 28.000 S belegt wurde.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz ein Nettomonatseinkommen von mindestens 10.000 S und das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen hat. Tatsächlich bezieht der Rechtsmittelwerber laut eigenen Angaben einen Pensionsvorschuß von 7.500 S und hat Alimente in Höhe von 2.500 S zu zahlen. Aus diesem Grund wurde eine geringfügige Herabsetzung der verhängten Strafe diesmal noch für vertretbar erachtet. Die nunmehrige Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt und soll den Rechtsmittelwerber dazu anhalten, ohne Lenkerberechtigung kein Kraftfahrzeug mehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken. Es steht ihm frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Da die Einkommensverhältnisse für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht relevant sind, war diesbezüglich eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

Beschlagwortung: geänderte finanzielle Verhältnisse - Auswirkung auf Strafbemessung

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