Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104583/8/Sch/Rd

Linz, 21.07.1997

VwSen-104583/8/Sch/Rd Linz, am 21. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 11. April 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. April 1997, VerkR96-4979-1996, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 8. April 1997, VerkR96-4979-1996, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er, wie am 6. November 1996 um 9.00 Uhr in Linz im Bereich Lunzerstraße - Blümelhuberstraße festgestellt worden sei, als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers des LKW mit dem Kennzeichen nicht dafür gesorgt habe, daß dieser LKW den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht (Mangel: vorschriftswidrige Begutachtungsplakette). Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Nach der gegebenen Beweislage ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber im Rahmen des Fuhrparkes der Zulassungsbesitzerin des oben erwähnten Kraftfahrzeuges, der H, für die Fahrzeuge des sogenannten "T"-Bereiches verantwortlicher Beauftragter ist, nicht aber auch für andere. Dies ergibt sich im übrigen nicht nur aus dem Berufungsvorbringen und der entsprechenden Stellungnahme der erwähnten Zulassungsbesitzerin im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, sondern auch schon aus der Bestellungsurkunde vom 10. März 1995, die der Erstbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung schon vorlag, und dem diesbezüglichen Vorbringen gegenüber dieser Behörde. Da das Fahrzeug mit dem Kennzeichen, welches den oa Mangel aufgewiesen hat, nach den nicht widerlegbaren Angaben auch der Zulassungsbesitzerin selbst nicht dem sogenannten "T"-Bereich des Unternehmens zuzurechnen ist und die Übertragung von Verantwortlichkeiten im Rahmen des § 9 Abs.4 VStG nicht extensiv ausgelegt werden kann, war davon auszugehen, daß der Berufungswerber tatsächlich nicht als verantwortlicher Beauftragter der Zulassungsbesitzerin für das genannte Fahrzeug anzusehen ist. Der Berufung hatte daher Erfolg beschieden zu sein. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum