Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104587/9/Fra/Ka

Linz, 29.07.1997

VwSen-104587/9/Fra/Ka Linz, am 29. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.12.1996, III/S 29.992/96-1, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 23.7.1997, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.600 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 8.000 S (EFS 7 Tage) verhängt, weil er am 9.9.1996 um 15.10 Uhr in Linz, auf dem B ein zuvor unbefugt in Betrieb genommenes Fahrrad gelenkt und am 9.9.1996 um 15.15 Uhr in Linz, auf dem B trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang, undeutliche Sprache, gerötete Augenbindehäute, schläfriges Benehmen) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldtstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.7.1997 wie folgt erwogen:

I.3.1. Der Bw bestreitet nicht, das ihm zur Last gelegte Tatbild erfüllt zu haben, bringt jedoch vor, daß er psychisch krank sei und sich zum Tatzeitpunkt in einer äußerst schlechten Verfassung befunden zu haben. Deswegen sei er in letzter Zeit auch einige Male stationär in der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg behandelt worden. In diesem Zeitraum habe er auch einige Straftaten verübt, weshalb es zu einem Strafverfahren im Landesgericht Linz gegen ihn komme. Der zuständige Richter habe verfügt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, welches die Frage klären soll, wie weit er zu diesem Zeitpunkt überhaupt als zurechnungsfähig eingestuft werden könne. Derzeit befinde er sich in regelmäßiger nervenfachärztlicher Behandlung. Aufgrund der genannten Gründe erhebe er Einspruch und er ersuche das Straferkenntnis aufzuheben bzw zu mildern. I.3.2. Gemäß § 3 Abs.1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsfähig im Sinne des § 3 Abs.1 VStG war, ist eine Rechtsfrage. Sie ist allerdings von der Behörde mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen (vgl. VwGH 23.11.1972, 1317, 1318/72), wobei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erforderlich sein wird (VwGH 26.11.1984, Slg. 11595 A, 10.10.1990, 90/03/0140). Liegen jedoch nach den objektiven Umständen keine Hinweise auf eine krankhafte Bewußtseinsstörung beim Beschuldigten vor, so erweist sich die Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie als Sachverständigen nicht als notwendig (VwGH 13.2.1987, Slg. 12399 A).

Ist aufgrund des situationsbedingten Verhaltens des Lenkers seine Zurechnungsfähigkeit zu bejahen, ist die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens über seine Zurechnungsfähigkeit entbehrlich (VwGH 22.4.1994, 94/02/0108 ua).

Aufgrund der Aussagen des zeugenschaftlich bei der Berufungsverhandlung vernommenen Meldungslegers, Rev.Insp. R, BPD Linz, ist der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, daß der Bw sich zur Tatzeit nicht in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befand. So vermittelte der Bw dem Meldungsleger den Eindruck, daß er die Amtshandlung erfaßt hat und die an ihn gestellten Fragen auch zusammenhängend und folgerichtig beantwortet hat. Auf die Frage des Meldungslegers an den Bw, warum er sich vor dem Alkotest fürchte, antwortete ihm dieser sinngemäß, daß er nicht wisse, ob er "drüber" ist oder nicht (gemeint: über den gesetzlichen Alkoholgrenzwert). Der Bw schilderte dem Meldungsleger auch präzise, wo er das von ihm gelenkte Fahrrad gestohlen hat, wie er es mitnahm und wo er sich in der Folge aufgehalten hat. Die anschließende Vernehmung des Bw führte zwar der Wachkommandant Bez.Insp. Klaus Ganser, der Meldungsleger war jedoch bei der gesamten Vernehmung dabei und hat sämtliche Antworten des Bw gehört. Der Bw schilderte auch wahrheitsgemäß wo er wohnt. In der Folge wurde auch von den Polizeibeamten eine freiwillige Nachschau in seiner Wohnung durchgeführt. Für den Meldungsleger entstand aufgrund dieser zusammenhängenden Antworten nie der Eindruck, daß sich der Bw in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat. Für den O.ö. Verwaltungssenat sind die Aussagen des Meldungslegers unbedenklich. Der Zeuge vermittelte einen korrekten und sachlichen Eindruck. Seine Angaben sind in sich widerspruchsfrei, wobei auch zu bedenken ist, daß der Zeuge bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht steht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Zurechnungsfähigkeit erwies sich aus den genannten Gründen entbehrlich.

Zur Strafe wird ausgeführt, daß die belangte Behörde die Mindeststrafe verhängt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen zur Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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