Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104592/2/Fra/Ka

Linz, 23.05.1997

VwSen-104592/2/Fra/Ka Linz, am 23. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.3.1997, Zl.VerkR96-14352-1995, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe (EFS) verhängt. Ihm wird zur Last gelegt, am 5.7.1995 um 17.29 Uhr den PKW, Kz.: (D) auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt zu haben, wobei er im Gemeindegebiet von Innerschwand, bei km 256,400 die für Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 44 km/h überschritten hat. 2. Über die dagegen rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung hat der O.ö. Verwaltungssenat durch das zuständige Einzelmitglied erwogen:

Es liegt kein Beweis dafür vor, daß der Beschuldigte das gegenständliche Kraftfahrzeug zu der im Spruch angeführten Zeit und am angeführten Ort gelenkt hat. Aufgrund einer Anfrage der belangten Behörde an das Kraftfahr-Bundesamt in Flensburg (Deutschland) steht zwar fest, daß der Berufungswerber Halter des ggst. Kraftfahrzeuges ist. Schon im Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung hat der Bw behauptet, das ggst. Kraftfahrzeug nicht gelenkt zu haben. Aus dem eingeholten Radarfoto ist der Lenker ebenfalls nicht erkennbar. Warum die Behörde zur Annahme gelangt ist, daß der Beschuldigte auch der Lenker des ggst. Kraftfahrzeuges war, ist nicht nachvollziehbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Dr. F r a g n e r

Beschlagwortung: Bw - Halter des Fahrzeuges, zwingender Schluß, daß er auch Lenker war, ist nicht zulässig

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum