Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130334/2/Gf/An

Linz, 14.03.2003

 

 

 VwSen-130334/2/Gf/An Linz, am 14. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des P R, H, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. Februar 2003,
Zl. 933/10-1721279, wegen der Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. Februar 2003, Zl. 933/10-1721279, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung derselben Behörde vom 9. Jänner 2002, mit der über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt wurde, weil er am 17. Oktober 2001 sein KFZ ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in L abgestellt gehabt habe, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass aus den vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass er an mehreren Tagen innerhalb der Rechtsmittelfrist die Möglichkeit gehabt hätte, die beim Postamt hinterlegte Sendung abzuholen.

1.2. Gegen diesen ihm am 10. Februar 2003 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 24. Februar 2003 - und damit rechtzeitig - per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber inhaltlich (nur) vor, dass er keine Übertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz begangen hätte und die angefochtene Strafverfügung rechtswidrig sei.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933/10-9884340; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, sofern sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde die mittels Einspruch angefochtene Strafverfügung am 23. Jänner 2002 beim Postamt (H) hinterlegt.

 

Aus den vom Rechtsmittelwerber selbst vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er an diesem sowie auch an den folgenden beiden Tagen für ein Reiseunternehmen jeweils zwischen 7.30 Uhr und 12.30 Uhr von L aus nach G bzw. K gefahren ist. Ein derartiger Beleg ist jedoch nicht geeignet, eine Ortsabwesenheit in dem Sinne darzutun, dass es ihm (deshalb) nicht möglich gewesen wäre, an einem dieser Tage das bei einem L Postamt hinterlegte Straferkenntnis abzuholen, stand ihm dafür doch jeweils noch der ganze Nachmittag zur Verfügung. Gleiches gilt auch für den 6. Februar 2002.

 

Lag damit aber offensichtlich keine Abwesenheit von der Abgabestelle i.S.d. § 17 Abs. 3 ZustG vor, so begann die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG bereits am 23. Jänner 2002 zu laufen und endete folglich am 6. Februar 2002 um 24.00 Uhr.

 

Der erst am 18. Februar 2002 mittels Telefax eingebrachte Einspruch erweist sich sohin tatsächlich als verspätet, wie dies auch im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde festgestellt wurde.

 

4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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