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VwSen-104594/2/Ki/Shn

Linz, 08.07.1997

VwSen-104594/2/Ki/Shn Linz, am 8. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Jürgen M, vom 14. April 1997 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 20. März 1997, GZ: S-35.487/96-4, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß als verletzte Rechtsvorschrift §§ 9 Abs.1 VStG iVm 103 Abs.2 KFG 1967 festgestellt wird.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 240 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 20. März 1997. GZ:S-35.487/96-4, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er als für den Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz., der Firma M GmbH, nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person, auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung vom 20.11.1996 Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kfz am 11.10.1996 um 16.17 Uhr in Österreich, Linz, A7, Km 9,91, RFB-Süd, gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift: §§ 9 Abs.1 VStG iVm 103/1 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 120 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 14. April 1997 Berufung und er begründet diese damit, daß er mit drei Geschäftsfreunden unterwegs gewesen sei. Wegen der langen Strecke hätten sich mehrere Fahrer abgewechselt. Es würden deshalb drei Geschäftsfreunde in Betracht kommen, die auch zu einem begangenen Verkehrsverstoß stehen würden. Bisher sei aber trotz Bitten um Akteneinsicht das Beweisfoto nicht zugänglich gemacht worden. Er habe die entsprechende Verpflichtung nicht gekannt, diese Verpflichtung bestehe in Deutschland nur bei einer ausdrücklichen Fahrtenbuchauflage bei mehrfachem Verstoß gegen die Auskunftspflicht. Er habe die ihm obliegende Auskunftspflicht nicht verweigert und sei mitwirkungsbereit, weshalb ihn der Strafvorwurf nicht treffen könne. Er beantrage, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Der Bw ist unbestritten iSd § 9 VStG nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person des Zulassungsbesitzers des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges und er hat der Behörde auf Anfrage hin bekanntgegeben, daß mehrere Geschäftsfreunde im Fahrzeug waren und sich diese im Hinblick auf die lange Strecke beim Fahren abgewechselt hätten. Er könne die Auskunft nur erteilen, wenn ihm ein Beweisfoto zur Verfügung stehe. Im Zuge der Berufung hat er weiters vorgebracht, daß in Deutschland eine entsprechende Verpflichtung grundsätzlich nicht bestehe.

Dazu wird zunächst festgestellt, daß der Bw das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht bestreitet und die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher objektiv als erwiesen angesehen wird.

Der Bw beruft sich jedoch auf einen Verbotsirrtum dahingehend, daß er die entsprechende Verpflichtung nicht kannte. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs.2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Im gegenständlichen Fall hat der Bw das tatgegenständliche Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingebracht bzw hat er diese Einbringung zumindest geduldet und er war somit der österreichischen Rechtsordnung unterworfen. Es mag zutreffen, daß dem Bw vorerst die in Österreich relevanten gesetzlichen Bestimmungen nicht bekannt waren. Durch die Einbringung des Fahrzeuges wäre er jedoch verpflichtet gewesen, sich entsprechend über diese Vorschriften zu informieren. Da er dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachgekommen ist, ist die Unkenntnis der Vorwaltungsvorschrift nicht unverschuldet und der Bw hat sein Verhalten in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten. Im übrigen wird auf die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift vor allem dazu dient, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte.

Gerade im Hinblick darauf, daß auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten. Aus diesem Grund wäre der Feststellung des wahren Lenkers eine besondere Bedeutung zugekommen und es hat sohin das Verhalten des Bw wegen des nichtdurchgeführten Strafverfahrens gegen den wahren Lenker negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen.

Aus den dargelegten Gründen ist gerade auch in den Fällen des § 103 Abs.2 KFG eine äußerst strenge Bestrafung geboten und es ist bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die von der Erstbehörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen. Die Erstbehörde hat bereits die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet, straferschwerend konnten auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine Umstände festgestellt werden. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ebenfalls Bedacht genommen.

Die Spruchkorrektur war in Entsprechung des § 44a VStG zur Richtigstellung jener Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Unkenntnis einer Rechtsvorschrift

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