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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104595/7/WEG/Ri

Linz, 25.02.1998

VwSen- 104595/7/WEG/Ri Linz, am 25. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr.  Keinberger) über die letztlich auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des L K vom 4. April 1997 gegen Punkt 1 a) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion L vom 20. März 1997, S-41.219/96-4, nach der am 24. Februar 1998 durchgeführten öffentlichen mündichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe bezüglich des Faktums 1a) des Straferkenntnisses von 20.000 S auf 15.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 3 Wochen.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz ermäßigt sich auf 1.500 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1a) über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 134 Abs.1, jeweils KFG 1967, eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Wochen verhängt, weil dieser einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW-Zug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (L) gelenkt und sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar hievon überzeugt hat, ob der Kraftwagenzug sowie dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da die Summe der beiden höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftwagenzuges um 19.000 kg überschritten wurde. Außerdem wurde zu diesem Faktum ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 2.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt wurde anläßlich einer Verkehrskontrolle und anschließender Verwiegung des LKW-Zuges durch ein Straßenaufsichtsorgan festgestellt und durch den Wiegezettel und die Anführung der Zulassungsdaten des LKW-Zuges gehörig belegt. Die Erstbehörde hat die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet und ist von einem monatlichen Einkommen von ca. 20.000 S ausgegangen. Die Sorgepflichten wurden nicht erhoben und somit auch nicht berücksichtigt.

3. Der Berufungswerber macht in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung zunächst sinngemäß geltend, er sei sich keiner Schuld bewußt, das Holz sei schnell gewachsen und habe daher nicht genau abgeschätzt werden können. Er ersucht um Einstellung des Verfahrens.

4. Im Hinblick auf den Berufungsantrag auf Einstellung des Verfahrens war in Befolgung des § 51e Abs.2 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und wurde diese am 24. Februar 1998 durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung schränkte der Berufungswerber die Berufung auf das Strafausmaß ein, sodaß die Wiedergabe jenes Sachverhaltteiles, der die Tatbildverwirklichung betrifft, in der Folge unterbleiben kann.

Zur Strafhöhe:

Der Berufungswerber hat schon bei der Beladung gewußt, daß er - wenn auch nicht in diesem Ausmaß - überladen werde. Als Grund hiefür macht er geltend, daß er von einem Forstmeister den Auftrag erhalten hätte, das gesamte entlang einer Forststraße liegende Holz aufzusammeln und zu transportieren. Bei der Verrichtung dieser Arbeit sei ihm - wie schon erwähnt - bewußt geworden, daß das gesamte Holz nicht mit einem einzigen Transport zu bewältigen sein wird. Um eine zweite Fahrt (von St. M bis G in N) zu verhindern, wurde der LKW-Zug bewußt überladen. Es war Winterzeit und das schnell gewachsene Holz sei gefroren und deshalb noch schwerer als normal gewesen. Der verwendete LKW-Zug sei technisch auf dem letzten Stand und vertrage von der technischen Seite her die letztlich festgestellte Beladung problemlos. Der Berufungswerber hatte eine Fahrt über Bundesstraßen mit Brücken, durch das Stadtgebiet von L und in der Folge auf der A bis in den Bezirk S in N zu bewältigen, von einer kurzen überschaubaren Fahrstrecke, auf welcher sich keine Brücken befinden, kann also keine Rede sein. Der Berufungswerber verfügt über ein Monatseinkommen von ca. 20.000 S netto, er ist für zwei minderjährige Kinder und seine Gattin sorgepflichtig und besitzt kein verwertbares Vermögen. Von den verlesenen zahlreichen Vorstrafen einschlägiger Natur hat der Berufungswerber zwei als Lenker und ca. acht als Zulassungsbesitzer zu vertreten gehabt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über diesen Sachverhalt wie folgt erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen beträgt gemäß § 134 Abs.1KFG 1967 bis zu 30.000 S.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist beträchtlich und ist anzumerken, daß die Straßen und Brücken auf derartige Gewichte (59 t) nicht ausgelegt sind. Der dadurch entstehende - letztlich von der Allgemeinheit zu tragende - Schaden ist unabschätzbar hoch. Lediglich unter diesem Gesichtspunkt besehen, wäre die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen.

Zu einer Strafminderung kam es letztlich deshalb, weil der Berufungswerber die Tat immerhin eingestanden hat, auch wenn das Eingestehen von offenkundigen Tatsachen nur ein äußerst geringfügiger Milderungsgrund ist. Die Sorgepflichten für zwei Kinder und seine Gattin werden ebenfalls als ein die Strafhöhe beeinflussender Umstand anerkannt. Daß er letztlich die zahlreichen (mindestens 10) Vorstrafen nach § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 überwiegend nicht als Lenker sondern als Zulassungsbesitzer zu vertreten hatte, wirkt sich nicht mit dem vollen Gewicht als erschwerend aus. Von einer weiteren Strafreduktion mußte jedoch aus spezialpräventiven Gründen und wegen des enormen Schädigungspotentials bei derartigen Überladungen Abstand genommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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