Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104602/8/Fra/Ka

Linz, 07.07.1997

VwSen-104602/8/Fra/Ka Linz, am 7. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Frau A, hat mit Schriftsatz vom 24.4.1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9.4.1997, VerkR96-5440-1996-Ja, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, Berufung erhoben. Das Rechtsmittel wurde mit Schriftsatz 13.6.1997 auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über diese Berufung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt. II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 50 S.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Abs.1 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S (EFS 19 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Kz.: , der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am Sitz 4240 Freistadt, Promenade 5, über schriftliche Aufforderung vom 30.12.1996, VerkR96-5440-1996, nachweisbar zugestellt durch Hinterlegung beim Postamt 4232 Hagenberg i.M., am 14.1.1997 (Beginn der Abholfrist), binnen zwei Wochen ab Zustellung, das ist bis 28.1.1997, keine entsprechende Auskunft darüber erteilte, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 3.9.1996, 15.28 Uhr, gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Da das Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben. I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. I.3.2. Die normative Anordnung des § 19 VStG richtet sich ihrem Inhalt nach uneingeschränkt an sämtliche mit der Strafbemessung befaßten Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens; es sind daher allenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene im Sinne des § 19 VStG für die Strafbemessung maßgebende Umstände zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der oa. Kriterien war im Hinblick auf die Schuldeinsicht der Bw sowie aufgrund des Umstandes, daß die Bw keine einzige Vormerkung nach dem KFG 1967 aufweist, die Reduzierung der Strafe auf das nunmehrige Maß vertretbar. Die Strafe wurde sohin unter Bedachtnahme auf die mangels Angaben der Bw geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes entsprechend dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung festgesetzt. Sie scheint auch ausreichend, um die Bw in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung konnte aufgrund des doch erheblichen Unrechtsgehaltes (infolge Unterlassung der Lenkerauskunft blieb der Verdacht einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung ungeahndet) nicht vorgenommen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum