Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130335/2/WEI/Pe

Linz, 19.03.2004

 

 

 VwSen-130335/2/WEI/Pe Linz, am 19. März 2004

DVR.0690392
 

 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Mag. H T, Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Februar 2003, Zl. 933/10 - 1869693, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetz zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. Im Strafausspruch wird der Berufung insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 38 Stunden herabgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ermäßigt sich auf 2,50 Euro. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrags.

 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung

 

Sie haben am 10.10.2002, von 11:15 bis 11:30 Uhr, in Linz, P GEGENÜBER H das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mercedes, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

 

§§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

 

III. Strafausspruch

 

Es wird über Sie eine Geldstrafe von € 43,00 im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10 % der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 4,30 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

 

€ 47,30

... "

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 14. Februar 2003 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die Berufung vom 21. Februar 2003, die am 24. Februar 2003 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebracht wurde und mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Erteilung einer bloßen Ermahnung oder eine Herabsetzung der Geldstrafe angestrebt wird.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t :

2.1. Der im angefochtenen Straferkenntnis von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in der Berufung nicht substanziell bestritten. Danach hatte der Bw das mehrspurige Kraftfahrzeug Mercedes, am 10. Oktober 2002 von 11.15 bis 11.30 Uhr in Linz gegenüber dem Haus P in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt, weil die bezahlte Parkzeit - es wurde die Parkgebühr von 110 Cent für 66 Minuten bis 11.14 Uhr entrichtet - um 15 Minuten überschritten worden war. Das als Zeugin von der belangten Behörde einvernommene Parkgebühren-Aufsichtsorgan bestätigte diesen Sachverhalt. Da der vorgefundene Parkschein Nr. 2464 abgelaufen war, stellte es um 11.30 Uhr eine Organstrafverfügung zum Tatbestand 2 "die bezahlte Parkzeit wurde überschritten" aus.

 

2.2. In der Berufung bringt der Bw vor, dass Gerichtsverhandlungen üblicherweise nicht viel länger als geplant dauerten. Er hätte ohnehin 15 Minuten zugezählt. Nicht vorhersehbare Umstände könnten aber eine Ausnahme bedingen. Ein solcher vom Parteienvertreter unbeeinflussbarer Umstand sei am 20.12.2002 eingetreten, weshalb die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an der er teilgenommen habe, über 15 Minuten länger als festgesetzt gedauert hätte. Deshalb hätte der Bw erst wenige Minuten nach Ablauf des Parkscheines zu seinem Fahrzeug zurückkehren können.

 

Der Bw habe die Parkgebühr von 110 Cent für die Zeit von 66 Minuten bis 11.14 Uhr entrichtet und die erforderliche Zeit der Verhandlung und eine angemessene Zeit zum Betreten und Verlassen des Gerichts eingerechnet. Durch die Entrichtung der Parkgebühr habe der Bw dokumentiert, dass er gewillt gewesen wäre, die vorgeschriebene Abgabe ordnungsgemäß zu bezahlen. Er hätte dabei jene Sorgfalt angewendet, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Anwalt in seiner Lage aufwenden würde. Der Bw hätte die Streitverhandlung unmöglich verlassen oder eine Verhandlungsunterbrechung erreichen oder eine andere Person mit der Entrichtung der Parkabgabe betrauen können, weil dies mit einem Versäumungsurteil für den Mandanten bedroht gewesen wäre, was zu einem nicht wieder gut zu machenden Schaden geführt hätte. Er hätte sich daher im rechtfertigenden Notstand gemäß § 6 VStG befunden.

 

Obwohl der Bw jahrelange Erfahrung mit Vertretungen vor Gericht habe, sei es unmöglich, alle Eventualitäten einer Verhandlung vorherzusehen. Die Ansicht der belangten Behörde, der Parteienvertreter müsse ohne Rücksicht auf festgesetzte Termine jeweils die maximale Parkdauer ausschöpfen oder sein Fahrzeug in einer Tiefgarage oder auf einem Dauerparkplatz abstellen, sei nicht nachvollziehbar. Dies würde dazu führen, dass der Rechtsanwalt faktisch nicht mehr ausüben könnte, weil er stundenlange Fußwege von und zu Gericht zurücklegen müsste.

 

Der Bw unterschätze nicht die Notwendigkeit der Schaffung von Parkraum und von Wegen für den nicht motorisierten Verkehr. Doch habe dieses Erfordernis hinter dem Vertrauen in die Sorgfalt gerichtlicher Verfahrensführung zurückzutreten. Bei der Strafbemessung hätte es die belangte Behörde unterlassen, die Gesinnung des Bw, die vorgeschriebene Abgabe zu bezahlen, und die geringfügige Überschreitung der Parkzeit zu berücksichtigen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl 933/10-1869693 des Magistrats der Landeshauptstadt Linz festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz (LGBl Nr. 28/1988 idF LGBl Nr. 90/2001) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen,

 

wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Nach § 1 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 idF 2001/14 vom 30.07.2001) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs 1b der Linzer Parkgebührenverordnung für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent, wobei zumindest für die erste halbe Stunde der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

 

4.2. Nach § 5 Abs 1 Satz 2 VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die mangelnde oder unzureichende Entrichtung von Parkgebühren ist ein Ungehorsamsdelikt, das im § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz als Hinterziehen oder Verkürzen der Parkgebühren bezeichnet wird. Im vorliegenden Fall steht für die Zeit von 11.15 bis 11.30 Uhr am 10. Oktober 2002 objektiv eine Abgabenverkürzung durch Überschreiten der bezahlten Parkzeit (von 66 Minuten) um 15 Minuten unbestritten fest. Der Bw hatte daher gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an dieser Übertretung kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], 1217 und 1221f E 18 bis 28) trifft den Beschuldigten nach § 5 Abs 1 VStG eine Mitwirkungspflicht, alles initiativ darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Die belangte Behörde ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass dem Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs 1 Satz 2 VStG nicht gelungen ist. Er hat sich nämlich nur auf allgemein gehaltene Behauptungen beschränkt und nichts Konkretes vorgebracht, was seine Behauptungen stützen könnte. Nicht einmal die Ladung zur mündlichen Streitverhandlung zur Kontrolle der dort angegebenen Zeiten hat er als Bescheinigungsmittel vorgelegt. In der Berufung wurden nicht näher bezeichnete unvorhersehbare Umstände für eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 20. Dezember 2002 behauptet, die über 15 Minuten länger als festgesetzt gedauert hätte. Tatsächlich bezieht sich der gegenständliche Tatvorwurf aber auf den 10. Oktober 2002. Außerdem muss ein erfahrener Rechtsanwalt grundsätzlich damit rechnen, dass sich Gerichtstermine verzögern und Streitverhandlungen länger als geplant dauern können. Deshalb ist immer ein angemessener Aufschlag für Verzögerungen und Gehzeiten zu der voraussichtlich benötigten Parkzeit vorzunehmen. Im gegebenen Fall ist es mangels geeigneter Angaben des Bw nicht nachvollziehbar, wieso er genau für 66 Minuten einen Parkschein gelöst und nicht die in der P zulässige Parkzeit von 90 Minuten ausgeschöpft hat. Damit hätte er auch nach seiner eigenen Darstellung das Auslangen gefunden. Eine knappe Bemessung der Parkdauer widerspricht der von einem einsichtigen und besonnenen Rechtsanwalt zu erwartenden Sorgfalt.

 

4.3. Auch das Vorbringen des Bw, dass er sich im Notstand gemäß § 6 VStG befunden hätte, ist nicht begründet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können wirtschaftliche Nachteile nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen. Die bloße Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung erfüllt diese Voraussetzungen nach der Judikatur noch nicht (vgl Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1258, E 1b, E 1c und E 1e zu § 6 VStG).

Unter Notstand versteht der Verwaltungsgerichtshof auch eine Kollision von Rechten und Pflichten, wobei jemand sich oder einen Dritten aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer strafbaren Handlung retten kann. Dabei gehört es zum Wesen des Notstands, dass der Gefahr zumutbar nicht anders als durch Begehung der strafbaren Handlung zu beheben ist und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (vgl Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1259, E 3b, E 4, E 5a zu § 6 VStG).

 

Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführte, brachte sich der Bw durch seine mangelhafte Vorsorge selbst in eine allfällige Zwangslage, zumal er nicht einmal die am Standort P mögliche Parkdauer von 90 Minuten ausschöpfte. Wer sich aber selbstverschuldet in eine Zwangslage bringt, kann sich schon deshalb nicht auf strafbefreienden Notstand berufen. Außerdem hat der Bw durch sein vages und nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen auch keine Situation geschildert, in der so schwere Gefahren oder Nachteile drohten, wie sie in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs vorausgesetzt werden. Dringliche und unaufschiebbare berufliche Termine sind grundsätzlich nicht geeignet, den Schuldausschließungsgrund des Notstands zu erfüllen (vgl VwGH 23.9.1985, Zl. 85/18/0301; VwGH 11.10.1991, Zl. 91/18/0079).

 

4.4. Im Rahmen der Strafbemessung konnte die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.000 Euro sowie dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten und von relevantem Vermögen ausgehen, zumal der Bw dieser Einschätzung nicht widersprochen hat. Straferschwerend wertete die belangte Behörde mehrere Vormerkungen des Bw wegen Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz, freilich ohne diese im Einzelnen anzuführen oder ein entsprechendes Vormerkungsregister dem Akt anzuschließen. Da die Behauptung der belangten Behörde für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar war, konnte der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe im Zeitpunkt der gegenständlichen Tatbegehung nicht angenommen werden. Allerdings konnte auch nicht der Milderungsgrund (iSd § 34 Z 2 StGB) des bisher ordentlichen Lebenswandels angenommen werden, zumal der Bw mit h. Erkenntnis vom 8. Oktober 2003, Zl. VwSen-130319/2/WEI/Ni, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes am 3. Oktober 2001 in Linz, F, ermahnt werden musste.

 

Für die gegenständliche Parkgebührenverkürzung ist ein Strafrahmen von 220 Euro vorgesehen, den die belangte Behörde beinahe mit einem Fünftel ausgeschöpft hat. Bei Wegfall des nicht nachgewiesenen Erschwerungsgrundes und unter Berücksichtigung der Parkzeitüberschreitung von 15 Minuten hält der Oö. Verwaltungssenat die Geldstrafe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden) für überhöht. Vielmehr erscheint eine Geldstrafe von 25 Euro - und damit immer noch ein Vielfaches der verkürzten Parkgebühr - tat- und schuldangemessen. Gemäß dem § 16 Abs 2 VStG war in Relation dazu die Ersatzfreiheitsstrafe mit 38 Stunden festzusetzen.

 

Ein Absehen von Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG kam im Hinblick auf das nicht unerhebliche Verschulden des Bw sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Gerade im Nahebereich des Landes- und Bezirksgerichts Linz herrscht große Parkraumnot und bedeutet schon eine Parkzeitüberschreitung von einer Viertelstunde eine nicht zu vernachlässigende Schädigung des öffentlichen Interesses an einer maximalen Umschlagshäufigkeit des Parkplatzangebots. Außerdem war eine Geldstrafe erforderlich, um den Bw von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kostenbeitrag im Strafverfahren erster Instanz beträgt gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 10 % der Geldstrafe und damit 2,50 Euro.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
Beilage
 

Dr. W e i ß

 
 

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