Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104605/11/Fra/Ka

Linz, 08.10.1997

VwSen-104605/11/Fra/Ka Linz, am 8. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Keinberger in Vertretung von Dr. Schieferer) über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.04.1997, VerkR96-1313-1997-Kb, wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am 29.9.1997, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 4.600 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 15.04.1997 der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, VerkR96-1313-1997-Kb, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 23.000 S (EFS 23 Tage) verhängt, weil er am 28.02.1997 um 03.00 Uhr, den Kombi, Marke und Type Mitsubishi Galant, Kennzeichen , auf der Apothekergasse in Mauerkirchen, Gemeinde 5270 Mauerkirchen, Bezirk Braunau am Inn, in Richtung Ortschaftsbereich Alm bis nächst Haus Apothekergasse Nr. 35 gelenkt hat und sich hiebei auf Grund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von über 0,4 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG).

Der Bw machte im wesentlichen dem Sinne nach geltend, daß die Meßwerte des Alkomaten unrichtig seien. Obwohl damit ausschließlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung angesprochen wird, war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, weil dies der Berufungswerber in seiner Konkretisierung des Berufungsantrages vom 3.6.1997 ausdrücklich verlangte. I.3.1. Aufgrund des Ergebnisses der am 29.9.1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und der Meldungsleger C K GPK Mauerkirchen, zeugenschaftlich einvernommen wurde, steht folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt fest:

Der Bw wurde als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen an den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Ort von der Sektorstreife Mauerkirchen zu einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten. Der Meldungsleger Insp. K stellte anläßlich dieser Kontrolle Alkoholsymptome fest, insbesondere Geruch der Atemluft nach Alkohol, weshalb er diesen zur Untersuchung des Atemalkohols mittels Alkomat aufforderte. Der Alkomat befand sich im Dienstkraftwagen. Die Anhaltung des Bw erfolgte am 28.2.1997 um 3.00 Uhr. Da der Bw über Befragen des Meldungslegers angab, kurz vor der Fahrt noch Alkohol konsumiert zu haben, wurde die nach der Betriebsanleitung für den Alkomaten erforderliche 15-minütige Wartezeit vor Beginn der ersten Messung eingehalten. Die Alkomatmessung erbrachte sodann ein Ergebnis von 0,63 mg/l AAG um 3.16 Uhr des 28.7.1997 und von 0,60 mg/l AAG um 3.17 Uhr des Tattages. Es kam zu keiner Fehlmessung. Der Alkomat war ordnungsgemäß kalibriert und geeicht. Der Meldungsleger ist zur Atemluftuntersuchung besonders geschult und hiezu ermächtigt. Anhaltspunkte betreffend eine Fehlmessung oder eine nicht ordnungsgemäße Bedienung des Alkomaten wurden vom Bw nicht vorgebracht und sind im Verwaltungsstrafverfahren auch nicht hervorgekommen. Der o.a. Sachverhalt gründet auf die schlüssigen und unter Wahrheitspflicht gemachten zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers Insp. CK, GPK Mauerkirchen, sowie auf das gültig zustandegekommene Alkomat-Ergebnis.

Der Bw hat nicht versucht, sich zu einem Arzt zwecks Blutuntersuchung zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes zu begeben. Er bestreitet jedoch das Meßergebnis der Atemluftalkoholuntersuchung von 0,60 mg/l AAG insoferne, als er bei der Berufungsverhandlung behauptete, vor Antritt der Fahrt lediglich eine Halbe Bier um ca. 22.00 Uhr des Vortages und einen Spritzer weiß um ca. 2.30 Uhr des Tattages getrunken zu haben. Außerdem hätte er noch drei alkoholfreie Clausthaler Bier getrunken. Da diese Behauptungen bezüglich des Alkoholkonsums nicht mit dem Alkomat-Meßergebnis korrelieren, werden sie als Schutzbehauptungen zurückgewiesen. I.3.2. Der unter dem oben angeführten Punkt als erwiesen festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 5 Abs.1 2. Satz StVO 1960 (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß § 5 Abs.3 StVO 1960 ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Der Gesetzgeber ging bei der Neufassung des § 5 StVO 1960 durch die 19. StVO-Novelle von der "Gleichwertigkeit" von Atemalkoholmessung und Blutuntersuchung aus (vgl. Erläuterungen - besonderer Teil - der Regierungsvorlage zu § 5 Abs.5 leg.cit., 1580 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVIII.GP, Seite 20, und Feststellungen des Verkehrsausschusses zu § 5 Abs.8 leg.cit. im Bericht zur 19. StVO - Novelle, 1711 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP, Seite 4). Eine solche "Gleichwertigkeit" einer Blutuntersuchung gegenüber einer Atemalkoholmessung liegt aber nur dann vor, wenn eine im § 5 StVO 1960 vorgesehene Art der Blutuntersuchung vorgenommen wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, ist als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig. Der Beschuldigte hat nach seinem eigenen Vorbringen jedoch eine Blutabnahme nicht ins Auge gefaßt. Es war soher auf die Trinkverantwortung des Beschuldigten nicht einzugehen. Auch ein entschuldigender Rechtsirrtum kann ihm nicht zugebilligt werden, weil er als Inhaber einer Lenkerberechtigung verpflichtet ist, sich über die für das Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebliche Rechtslage zu informieren. Es ist somit sein allgemeingehaltenes Vorbringen nicht geeignet, die Erfüllung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes zu entkräften. Die Berufung war daher in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen. I.3.3. Zur Strafbemessung:

Vorerst wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen der Erstbehörde zum Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung verwiesen. Der Berufungswerber weist drei einschlägige Vormerkungen auf, die mit 10.000 S, 14.000 S und 18.000 S geahndet wurden. Diese Strafen hielten den Bw nicht davon ab, neuerlich einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen. Eine Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft wurde, ist unter diesem Gesichtspunkt bereits aus spezialpräventiven Gründen geboten. Hinzu kommt der Umstand, daß der Bw den gesetzlichen Atemalkoholgrenzwert um 50 % überschritten hat. "Alkoholdelikte" sind jedoch umso verwerflicher, je mehr Alkohol ein Fahrzeuglenker zu sich genommen hat. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die verhängte Strafe ist somit den Kriterien des § 19 VStG entsprechend - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Familiens- und Vermögensverhältnisse des Bw - als angemessen festgesetzt anzusehen. zu II.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum