Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104607/17/BI/KM

Linz, 18.07.1997

VwSen-104607/17/BI/KM Linz, am 18. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, W, P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M N, R, L, vom 22. April 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. April 1997, VerkR96-5930-1996-OJ, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 1. und 15. Juli 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Schuldspruch vollinhaltlich bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herabgesetzt werden.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 300 S; im Rechtsmittelverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51 i und 19 VStG, §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 134 Abs.1 iVm 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S (120 Stunden EFS) verhängt, weil er am 15. Dezember 1996 um 15.13 Uhr den LKW, Kennzeichen , vom Firmengelände in P, W, kommend über die öffentliche Tankstellenzufahrt der Mobiltankstelle auf die B und dort ca. 50 m bis zur anderen Zufahrt der Mobiltankstelle und wieder auf das Firmengelände gelenkt habe, ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe C zu besitzen, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. September 1996, VerkR0301-34-1982, bis 26. Juli 1997 entzogen worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 1. und am 15. Juli 1997 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seiner rechtsfreundlichen Vertreterin Mag. N sowie der Zeugen K K, Abt.Insp. E und Rev.Insp. R durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde am 15. Juli 1997 mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, nicht er habe den LKW zum damaligen Zeitpunkt gelenkt, sondern K K. Er habe dies bereits früher deponiert, dabei jedoch die Adresse des Zeugen nicht angeben können. Dementsprechend hätte die Erstinstanz diesen wichtigen Entlastungszeugen ausforschen und vernehmen müssen. Diese habe sich jedoch ausdrücklich auf die Aussagen der Meldungsleger berufen und offensichtlich angenommen, daß eine Einvernahme des Zeugen K nicht mehr erforderlich sei, was der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche. Die Erstinstanz habe in vorgreifender rechtswidriger Beweiswürdigung angenommen, daß auch die Einvernahme des Zeugen Kronheim die Fällung des Straferkenntnisses nicht zu ändern vermöge. Im Straferkenntnis werde davon ausgegangen, daß die Gendarmeriebeamten aus nächster Nähe feststellen hätten können, daß er aus dem LKW aussteigen habe wollen. RI R habe aber bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme angegeben, daß er selbst ihn nicht aussteigen habe sehen können, sondern nur daß er beim Kollegen des Zeugen neben dem LKW gestanden sei. Die Erstinstanz habe daher das Straferkenntnis nach unrichtiger Beweiswürdigung mangelhaft begründet, weil der Beschuldigtenverantwortung nur eine Aussage entgegenstehe.

Selbst die Erstinstanz sei von einer Fahrtstrecke von ca. 50 m ausgegangen, wobei das Verschulden seinerseits geringfügig und die Folgen jedenfalls unbedeutend gewesen seien. Im gegenständlichen Fall seien zwei große LKW auf dem Firmengelände bzw. im Bereich der Mobiltankstelle abgestellt gewesen und hätten sein Firmengelände zur Gänze verstellt. Der Unternehmensbetrieb sei dadurch erheblich behindert gewesen, sodaß der LKW umgestellt werden habe müssen. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei selbst dann nicht erfolgt, wenn er tatsächlich den LKW gelenkt hätte, sodaß die Erstinstanz von der gegen ihn verhängten Strafe absehen hätte müssen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber bzw. die Beschuldigtenvertreterin gehört und die angeführten Zeugen einvernommen wurden. Weiters wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß das Firmengelände des Rechtsmittelwerbers direkt hinter der Mobiltankstelle an der B in P liegt, wobei das Firmengelände über die beiden Tankstellenzufahrten erreichbar ist. Zwischen den beiden rechtsseitig der B in Fahrtrichtung O gelegenen Tankstellenzufahrten befindet sich eine Strecke von etwa 50 m. Beide Tankstellenzufahrten sind für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützbar und auch das Firmengelände ist nicht durch Schranken oder ähnliches abgesperrt. Der Rechtsmittelwerber hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung so verantwortet, daß der LKW , ein Zweiachser mit 16 Tonnen, damals im Bereich der zweiten Rampe gestanden sei und einem holländischen LKW-Zug die Durchfahrt zwischen dem Firmengelände und dem Tankstellengebäude verstellte. Um dem LKW-Zug den Weg freizumachen, habe der Zeuge K den LKW über die rechte Tankstellenzufahrt auf die B, dort nach links zur zweiten Tankstellenzufahrt und über diese zurück auf das Firmengelände gelenkt und vor die Garage gestellt. Der LKW sei beladen gewesen und die Kühlmaschine sei gelaufen. Der Zeuge sei weggegangen und er selbst habe die Kühlmaschine abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Gendarmeriefahrzeug auf der anderen Seite der Tankstelle aus Richtung O kommend zum Firmengelände gekommen und AI E sei ausgestiegen und zu Fuß neben dem LKW-Zug zum Firmen-LKW gegangen, wo er dann die Amtshandlung führte und behauptete, der Rechtsmittelwerber sei gefahren. Es könne wohl sein, daß ihn der Gendarmeriebeamte beim Abstellen der Kühlmaschine beobachtet habe, zumal sich die Anlage zum Ausschalten in der Mitte des Amaturenbretts befinde, dh man müsse dazu ins Führerhaus hinaufsteigen. Er habe vom Zeugen K deshalb nichts gesagt, weil er das Ganze nicht so ernst genommen habe. RI R sei bei der Amtshandlung im Auto sitzengeblieben, das auf der anderen Seite der Durchfahrt abgestellt gewesen sei. Die Sicht von AI E sei sicherlich durch den LKW-Zug eingeschränkt gewesen, wobei der LKW vor der Garage mit dem Führerhaus etwa in Verlängerung der Rampe abgestellt gewesen sei. Der Zeuge K K hat angegeben, er sei mit dem Rechtsmittelwerber befreundet und helfe diesem bei Bedarf. Es sei schon öfter vorgekommen, daß er ersucht worden sei, den LKW auf die andere Seite zu stellen, weil jemand an der Zufahrt gehindert worden sei. Er könne aber nicht mehr 100%ig sagen, ob dies am 15. Dezember 1996 um 15.30 Uhr der Fall gewesen sei. Er habe jedenfalls von der Gendarmerie nichts bemerkt, sondern der Beschuldigte habe ihm nach dem Vorfall einmal erzählt, daß er Schwierigkeiten gehabt habe. Er hat dem Rechtsmittelwerber damals öfter geholfen, eben weil dieser keinen Führerschein hatte, und es sei auch durchaus möglich, daß er mit einen LKW die Runde über die B gefahren sei. Es sei auch möglich, daß er den LKW vor der Garage abgestellt habe und hinten ums Haus herumgegangen sei. AI E und RI R haben den Vorfall insofern anders geschildert, als sie beide damals mit dem von RI R gelenkten Gendarmeriefahrzeug auf der B Richtung O fuhren. Beiden ist und war zum damaligen Zeitpunkt der Rechtsmittelwerber persönlich bekannt, insbesondere ereignete sich kurz zuvor ein Vorfall beim Gendarmerieposten P, als der Rechtsmittelwerber bei RI R den Führerschein abgegeben hat und es dort zu einer wörtlichen Auseinandersetzung kam, die es dem Zeugen ratsam erscheinen ließ, sich bei der nunmehr in Rede stehenden Amtshandlung im Hintergrund zu halten, um neuerliche Provokationen durch den Rechtsmittelwerber zu vermeiden. RI R gab an, er sei in der Kolonne mit ca. 60 - 70 km/h an der Tankstelle vorbeigefahren und habe den Rechtsmittelwerber direkt nicht wahrgenommen, jedoch habe sein Kollege darauf hingewiesen, daß der Rechtsmittelwerber gerade im LKW sitze. Er selbst habe keine Zeit gehabt hinzusehen, sei aber an der Bushaltestelle umgekehrt und bei der Rückfahrt haben beide Gendarmeriebeamte wahrgenommen, daß ca. 100 - 150 m vor ihnen der LKW auf die B herausfuhr, nach links einbog, ca. 50 m auf der B zurücklegte und dann links in die andere Tankstellenzufahrt einbog. RI R fuhr dem LKW nach und blieb mit dem Gendarmeriefahrzeug etwa im Bereich der rechten Seite des Tankstellengebäudes stehen. Der LKW wurde vor ihnen im Bereich der Garage abgestellt, wobei laut Aussagen von AI E der LKW noch in der Abstellphase gewesen sei, als sich das Gendarmeriefahrzeug schon hinter ihm befunden habe. AI E stieg auf der Beifahrerseite aus und ging zur Lenkerseite des LKW, wo nach seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt der Rechtsmittelwerber die Fahrertür öffnete und auf den Lenkersitz sitzend angetroffen wurde. Er habe ihn angesprochen, daß er ja keinen Führerschein habe und trotzdem auf der Bundesstraße gefahren sei, worauf ihn der Rechtsmittelwerber ersucht habe, ihn abzumahnen, da es sich nur um eine kurze Wegstrecke gehandelt habe. Es sei mit Sicherheit keine zweite Person in der Nähe und auch nicht im Fahrzeug gewesen, die dieses gelenkt haben könnte. Für ihn sei völlig klar gewesen, daß nur der Rechtsmittelwerber der Lenker gewesen sein könnte. Das Gendarmeriefahrzeug sei auch nicht auf der anderen Seite des Tankstellengebäudes abgestellt gewesen, sondern direkt hinter dem LKW.

RI R hat angegeben, ihm sei die Sicht auf den Lenkersitz durch den LKW verstellt gewesen und er habe den Rechtsmittelwerber erst gesehen, als er bei seinem Kollegen gestanden sei. Er habe nicht wahrgenonmen, daß eine Person sich vom LKW entfernt hätte; die Sicht auf die Beifahrerseite sei ihm auch durch den LKW verstellt gewesen. An einen holländischen LKW-Zug konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Der Zeuge K sei ihm unbekannt.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht aus mehreren Gründen kein Zweifel, daß der Rechtsmittelwerber zum damaligen Zeitpunkt den angeführten LKW gelenkt hat. Die Aussagen des Zeugen AI E im Hinblick auf seine Wahrnehmung des Rechtsmittelwerbers zum einen beim Vorbeifahren an der Tankstelle und zum anderen auf dem Lenkersitz kurz vor der Amtshandlung sind eindeutig, schlüssig und auch in örtlicher Hinsicht nachvollziehbar. Der Zeuge hatte als Beifahrer im Gendarmeriefahrzeug genügend Zeit, im Vorbeifahren den Lenker im LKW genau anzusehen - die Sichtverhältnisse zum Vorfallszeitpunkt waren nach übereinstimmenden Aussagen weder durch Dämmerung noch sonstiges eingeschränkt - und auch kurz vor der Amtshandlung im Bereich der Garage des Rechtsmittelwerbers war es dem Zeugen, der sich zu Fuß der Fahrerseite des LKW genähert hatte, einwandfrei möglich, die auf dem Lenkersitz sitzende Person zu identifizieren. Außerdem hat der Rechtsmittelwerber dem Meldungsleger gegenüber sofort zugegeben, den LKW selbst gelenkt zu haben. Der Abstellort des Gendarmeriefahrzeuges ist durch die glaubwürdigen Aussagen beider Gendarmeriebeamten, an denen zu zweifeln für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Grund besteht, insofern geklärt, als sich dieses unmittelbar hinter dem LKW und nicht auf der anderen Seite des Grundstücks befand.

Der vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Zeuge K hat zwar offenbar in seltenen Fällen ausgeholfen und dabei auch diesen LKW gelenkt, jedoch hätte ihm, wäre er der Lenker zum fraglichen Zeitpunkt gewesen, das Erscheinen der Gendarmerie mit Sicherheit auffallen müssen und auch den Gendarmeriebeamten wäre der Zeuge dann nicht unbekannt geblieben. Der Zeuge K hat sich für den Übertretungszeitpunkt in keiner Weise festgelegt, weshalb seine Aussage nicht geeignet war, die Beschuldigtenverantwortung zu stützen.

Die Aussage des Rechtsmittelwerbers, die im wesentlichen darauf hinausläuft, er sei beim Lenken des Fahrzeuges gar nicht dabei gewesen, sondern habe nur nachträglich die Kühlmaschine des LKW abgestellt, widerspricht schließlich der Aussage des Meldungslegers AI E völlig und ist auch in logischer Hinsicht zweifelhaft. Zum einen hat der Rechtsmittelwerber nur behauptet, er sei zum Führerhaus hinaufgestiegen; es wäre daher nicht notwendig gewesen, sich zum Abstellen der Kühlmaschine ins Fahrzeug zu setzen, andererseits hätte er, wenn er den LKW nicht gelenkt hätte, doch erst zum im Abstellen begriffenen Fahrzeug kommen müssen, um die Kühlmaschine überhaupt abstellen zu können. Dabei hätte er aber beiden Gendarmeriebeamten auffallen müssen. Unlogisch ist seine Aussage dahingehend, das Gendarmeriefahrzeug sei in seiner Fahrtrichtung auf der ersten Tankstellenzufahrt zum Firmengelände gefahren und dort abgestellt worden, wobei der Meldungsleger zu Fuß zwischen dem LKW-Zug und den Rampen, die ihm außerdem die Sicht verstellt hätten, zum LKW gekommen sei, auch insofern, als nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblich ist, einem Kraftfahrzeug, dessen Lenker festgestellt werden soll, direkt nachzufahren, wenn die Möglichkeit der freien Zufahrt zum Firmengelände besteht. Darüber hinaus ist die Beschuldigtenverantwortung jedenfalls dahingehend unglaubwürdig, daß der Rechtsmittelwerber die Äußerung des Zeugen AI E, er sei gerade auf der Bundesstraße gefahren, habe keine Lenkerberechtigung und das stelle eine Verwaltungsübertretung dar, nicht ernst genommen und deshalb nicht sofort auf den Zeugen K als Lenker des LKW verwiesen haben soll. Hätte dieser tatsächlich den LKW gelenkt, so hätte er sich beim Erscheinen des Meldungslegers noch auf dem Lenkersitz befinden und nicht erst nachträglich informiert werden müssen. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht aus all diesen Überlegungen kein Zweifel, daß der Rechtsmittelwerber zum damaligen Zeitpunkt den LKW selbst gelenkt hat.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt. Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber einen LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t gelenkt, wofür eine Lenkerberechtigung der Gruppe C erforderlich gewesen wäre.

Fest steht, daß ihm die Lenkerberechtigung der Gruppe C mit Bescheid der Erstinstanz vom 26. September 1996, VerkR0301-34-1982, entzogen wurde, wobei die Entzugszeit mit 26. Juli 1997 endet. Er war daher am 15. Dezember 1996 nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung, weshalb sein Verhalten zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt.

Selbst wenn die Darstellung des Rechtsmittelwerbers der Wahrheit entspräche, er habe den LKW nur umstellen wollen, um einem niederländischen LKW-Zug die Durchfahrt zu ermöglichen - ein solcher niederländischer LKW-Zug ist im übrigen keinem der Zeugen in Erinnerung gewesen - so mußte ihm bewußt sein, daß dieses Umstellen nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr möglich war und er solche, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, nicht befahren hätte dürfen. Von einer Notstands- oder auch nur notstandsähnlichen Situation war in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht auszugehen, weil von einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen, die nicht einmal behauptet wurde, nicht die Rede sein kann. Der Rechtsmittelwerber hat daher sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei von vorsätzlicher Begehung - er wußte, daß er den LKW ohne Lenkerberechtigung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht lenken durfte - auszugehen war. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vom Nichtbestehen von mildernden oder erschwerdenden Umständen ausgegangen ist, jedoch eine "enorme Gefährdung der Verkehrssicherheit" durch das Lenken des LKW auf einer vielbefahrenen Bundesstraße ohne die erforderliche Lenkerberechtigung angenommen hat. Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber ein Nettomonatsgehalt von 14.000 S bezieht und keine Sorgepflichten hat. In der mündlichen Verhandlung wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht, sodaß auch der unabhängige Verwaltungssenat von diesen Angaben ausgeht. Der Rechtsmittelwerber weist aus den letzten fünf Jahren einige Vormerkungen aus dem Verkehrsbereich auf, die aber nicht als einschlägig anzusehen sind.

Im Hinblick auf die kurze Fahrtstrecke auf der Straße mit öffentlichem Verkehr und dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß eine Herabsetzung der etwas überhöht festgesetzten Strafe gerechtfertigt ist. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht dem nicht geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Berufungsverfahren ergab Lenkereigenschaft des Rechtsmittelwerbers. LKW ohne Lenkerberechtigung der Gruppe C - Strafherabsetzung 5.000/120 auf 3.000/90 wegen 50 m Fahrtstrecke + Nichtvorliegen einschlägiger Vormerkung

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