Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104608/5/Le/<< Ri>>

Linz, 21.10.1997

VwSen-104608/5/Le/<< Ri>> Linz, am 21. Oktober 1997

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Johann Franz F, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 7. April 1997, GZ: S-42.445/96-4, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.400 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. April 1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 64 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 27. November 1996 um 16.30 Uhr in L, Z 12, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne einer von der Behörde dazu erteilten Lenkerberechtigung gelenkt.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht zweifelsfrei erwiesen sei und daher feststehe, daß der Beschuldigte die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe.

Sodann wurde der Gang des Ermittlungsverfahrens ausführlich dargestellt, wobei insbesonders auf die mangelnde Mitwirkung des Beschuldigten zur Sachverhaltsermittlung hingewiesen wurde.

Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt, wobei zwei einschlägige rechtskräftige Vormerkungen als erschwerend gewertet wurden. Infolge fehlender Mitwirkung des Beschuldigten wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 10.000 S, Vermögenslosigkeit sowie dem Fehlen von Sorgepflichten ausgegangen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 15. April 1997, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Begründend führte der Bw aus, daß er sehrwohl einen Führerschein habe, den er in Tschechien nach dem Besuch einer Fahrschule erhalten hätte. Er hätte sich ca. 1 1/2 Jahre in P - O aufgehalten und dort einen Wohnsitz bei einem Freund gehabt. Für die Abholung des Führerscheines hätte er "14.500.-" bezahlt.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Es wurde eine Meldebestätigung des Meldeamtes bei der Bundespolizeidirektion Linz betreffend Herrn Johann F, geb. am 24. Oktober 1966, vorgelegt. Demnach war dieser in der Zeit vom 9. Juni 1993 bis 13. Juni 1994 in Linz, L11, gemeldet; am 13. Juni 1994 meldete er sich nach L 27 ab. Am 19. Juli 1994 meldete er sich von "unstet" wiederum an der L 11 an, von wo er sich am 24. November 1995 nach "unbekannt" abmeldete.

Am 13. Februar 1996 meldete er sich wiederum an der Adresse L 11 (von P zugezogen) an, wo er zum Zeitpunkt der Erstellung der Meldebestätigung am 28. April 1997 noch gemeldet war.

3.1. Da der Bw im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens seine Ansicht nie vor der Behörde darlegen konnte (die 1. Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren erreichte ihn nicht; den mit neuerlicher Ladung vom 29.1.1997 für den 27.2.1997 konnte er nicht wahrnehmen, weil er erkrankt war, was er am 27.2.1997 der Behörde telefonisch bekanntgab; auch die beiden Ausweichtermine am 3.3.1997 und 10.3.1997 konnte er wegen Krankheit nicht wahrnehmen), hat der unabhängige Verwaltungssenat für 21.10.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Unmittelbar nach Eröffnung der Verhandlung rief die Lebensgefährtin des Bw beim Verhandlungsleiter an und gab bekannt, daß der Bw seit Freitag an schwerem Fieber leide und daher nicht zur Verhandlung kommen könne.

3.2. Zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung wird, da der Bw ohnedies nur die rechtliche Beurteilung des Straferkenntnisses bestritten hat, in Anwendung des § 51e Abs.2 VStG von der Anberaumung einer weiteren Verhandlung Abstand genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. § 64 Abs.1 KFG ordnet an, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig ist, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Der Bw ist österreichischer Staatsbürger. Er wies sich bei der Aufforderung zur Fahrzeug- und Lenkerkontrolle am 27. November 1996 durch einen Polizeibeamten diesem gegenüber mit seinem tschechischen Führerschein aus, der am 14. Oktober 1993 für die Gruppen A und B ausgestellt war. Anschließend fuhr er mit seinem PKW A mit dem Kennzeichen weg; die Weiterfahrt war ihm vom Polizeibeamten nicht untersagt worden.

Zur Frage, ob ein österreichischer Staatsbürger mit einem in Tschechien erworbenen Führerschein in Österreich ein KFZ lenken darf, ist zunächst die Bestimmung des § 64 Abs.5 KFG einer näheren Betrachtung zu unterziehen:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ist nach dieser Bestimmung aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. (Hervorhebung durch den UVS).

Hinsichtlich des Führerscheinaustausches bestimmt § 64 Abs.6 KFG folgendes:

"(6) Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung ist auf Antrag insoweit ohne Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als aufgrund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung aufgrund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung der im Abs.2 angeführten Voraussetzungen abzusehen ist. Diesem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller seit länger als 6 Monaten seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und glaubhaft macht, daß er aufgrund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde, und wenn bei ihm keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (§ 66), der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen. Das Erfordernis der glaubhaft zu machenden Fahrpraxis entfällt bei Antragstellern, deren Lenkerberechtigung in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist".

4.3. Im gegenständlichen Fall war, wie aus der Meldebestätigung des Meldeamtes bei der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. April 1997 hervorgeht, der Bw seit seiner Geburt bis zumindest 13. Juni 1994 in Linz (unter verschiedenen Adressen), sohin also in Österreich gemeldet. Zumindest in der Zeit vom 19. Juli 1994 bis 24. November 1995 war er wiederum in Linz gemeldet und zog (nachdem er sich am 24. November 1995 nach "Unbekannt" abgemeldet hatte) am 13. Februar 1996 (von P kommend) wieder in Linz, L 11, ein.

Das bedeutet, daß der Bw zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung in Tschechien am 14. Oktober 1993, und auch mindestens ein Jahr davor, seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte.

Die tschechische Lenkerberechtigung wurde somit erst nach Ablauf eines Jahres ab der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich (was beim Bw zeitlich mit seiner Geburt zusammenfällt) erworben, was aber bewirkt, daß ein nach § 64 Abs.5 KFG zulässiges Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund einer ausländischen Lenkerberechtigung nicht (mehr) in Betracht kommt. In diesem Fall ist eine allfällige Lenkpraxis in Österreich unzulässig und daher bei der Ermittlung der Mindestlenkpraxis iSd § 64 Abs.6 zweiter Satz KFG nicht zu berücksichtigen (siehe hiezu etwa VwGH 92/11/0197 vom 23. Februar 1993).

Daß der Bw im Besitze einer Doppelwohnsitzbestätigung iSd § 79 Abs.3 KFG gewesen wäre, hat er nicht einmal selber behauptet.

Diese Rechtslage zeigt, daß der Bw zur Tatzeit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, ohne im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Der in Tschechien ausgestellte Führerschein war jedenfalls ungültig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muß dabei nicht eingetreten sein. Der Bw brachte zwar vor, "sich erkundigt" zu haben, doch gab er nicht näher an, bei wem er sich erkundigt hat. Offensichtlich hatte er jedoch diese Informationen nicht bei der zuständigen Behörde eingeholt, wozu er aber im Falle von Zweifeln an der Gültigkeit der Lenkerberechtigung verpflichtet gewesen wäre. Damit ist auch die subjektive Tatseite erfüllt.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Angesichts der beiden einschlägigen Vorstrafen, sowie des Umstandes, daß der Bw offensichtlich gewillt ist, mit seinem tschechischen Führerschein weiterhin auch in Österreich Kraftfahrzeuge zu lenken, war die Verhängung dieser Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Bw von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten. Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Bw geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, die die Erstbehörde in Ermangelung einer Mitwirkung des Bw schätzen mußte, hat der Bw in der Berufung nichts gegenteiliges behauptet, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat vom Zutreffen der Schätzung ausgeht.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.400 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung: Fahren mit tschechischem Führerschein für Österreicher in Österreich nicht erlaubt.


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